Entgeltordnung für die Feuerwehrschule und die staatlich anerkannte Schule für Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/51 vom 31. Dezember 2016 |
Redaktioneller Stand: Januar 2017 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2016 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Feuerwehrschule und staatlich anerkannte Schule für Rettungsdienst
Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterhält auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 6, Frankfurter Straße 245, 40595 Düsseldorf, eine Feuerwehrschule. Die staatlich anerkannte Schule für Rettungsdienst befindet sich auf dem Gelände der Feuerwache Umweltschutz und technische Dienste, Posener Straße 171-183, 40231 Düsseldorf.
§ 2 Personenkreis
(1) Personen, die an Veranstaltungen der Einrichtungen gemäß § 1 teilnehmen und nicht der Berufsfeuerwehr oder Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf angehören, haben folgendes Entgelt zu entrichten:
1. | Veranstaltungen der Feuerwehrschule | Euro |
1.1 | Feuerwehrtechnischer Grundausbildungslehrgang, bestehend aus den Ausbildungsabschnitten 1, 3 und 6 gemäß VAP1.2-Feu (B1) | 11.519 |
1.2 | Feuerwehrtechnische Fortbildung, Tagessatz pro Person | 129 |
1.3 | Ausbildung zur/zum Atemschutzgeräteträger/in für hauptamtliches Personal | 955 |
1.4 | Ausbildung zur/zum Atemschutzgeräteträger/in für ehrenamtliches Personal | 621 |
1.5 | Fortbildung Ausbilder/in in der Realbrandausbildung | 302 |
1.6 | AGT-Belastungsübung nach FwDV 7 | 123 |
1.7 | Realbrandausbildung BSA | 173 |
1.8 | Fahrabnahme (Führerscheinklasse B, C1, C oder CE) | 61 |
1.9 | Gestellung eines Pressluftatmers einschließlich Atemanschluss im Rahmen einer Veranstaltung, Tagessatz pro Person | 57 |
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2. | Betriebliche Brandschutzausbildung | |
2.1 | Brandschutzbeauftragtenlehrgang | 1.431 |
2.2 | Fortbildung für Brandschutzbeauftragte | 284 |
2.3 | Brandschutzseminar I | 93 |
2.4 | Brandschutzsonderseminar, je Veranstaltung (einschl. praktischer Löschübung) | 319 |
2.5 | Brandschutzsonderseminar, je Veranstaltung (ohne praktische Löschübung) | 247 |
2.6 | Seminar Brandschutzhelfer/in | 138 |
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3. | Veranstaltungen der staatlich anerkannten Schule für Rettungsdienst | |
3.1 | Lehrgang Rettungssanitäter/in | 1.376 |
3.2 | 30-Stunden-Fortbildung gemäß § 5 RettG NRW | 254 |
3.3 | Zertifizierung für Notkompetenzmaßnahmen im Rettungsdienst Düsseldorf | 115 |
3.4 | Gruppenführer/in im Rettungsdienst | 157 |
3.5 | Starterseminar für Beschäftigte im Rettungsdienst Düsseldorf | 306 |
3.6 | Erstzertifizierung für Notkompetenzmaßnahmen im Rettungsdienst Düsseldorf | 205 |
(2) Die Nutzung der Einrichtungen erfolgt aufgrund privatrechtlicher Verträge.
(3) Für Veranstaltungen, die in § 2 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der bestätigten Anmeldung zu einer Veranstaltung.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen nach dieser Entgeltordnung kann von der vorherigen Zahlung rückständiger Entgelte und/oder der Leistung eines angemessenen Vorschusses oder der Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Von der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Das Entgelt wird einen Monat nach Zugang der Rechnung fällig.
(5) Wird Zahlungsaufschub oder Stundung beantragt, so werden Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet. Kommt die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige mit Zahlungen in Verzug, so werden von der Landeshauptstadt Düsseldorf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB i.V.m. § 247 BGB berechnet.
§ 4 Haftung
(1) Für Personen-und/oder Sachschäden, die während der Teilnahme an einer Veranstaltung entstehen, haftet die Landeshauptstadt Düsseldorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die entsendende Stelle bzw. die an der Ausbildung beteiligten Personen haben die Landeshauptstadt Düsseldorf von Ersatzansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Teilnahme an einer Veranstaltung entstehen, freizustellen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden
§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft und ersetzt die Entgeltordnung für die Feuerwehr-und Rettungsassistenten-Schule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27. Januar 2000.