Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann und dem Kreis Kleve über die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Kreis Kleve

vom 21., 15. und 26. November 2007

 

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 5 vom 31.01.2008
Redaktioneller Stand: Januar 2019

Hiermit mache ich gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 ( GV NRW S. 621 /SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 ( GV NRW S. 380) die zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und den Kreisen Mettmann und Kleve geschlossene, gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 GkG genehmigte, öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 21.11.2007, 15.11.2007 und 26.11.2007 bekannt:

 

Die Landeshauptstadt Düsseldorf,

vertreten durch den Oberbürgermeister,

und der Kreis Mettmann,

vertreten durch den Landrat

- im Folgenden "Verbund" genannt -

schließen

mit dem Kreis Kleve,

vertreten durch den Landrat

- im Folgenden "Kreis" genannt -

aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GkG NW - GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380),folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:


§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Der Verbund führt gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 S. 2 GkG NW in seinen beiden Untersuchungseinrichtungen, dem Amt für Verbraucherschutz in Mettmann und dem Amt für Verbraucherschutz in Düsseldorf (im Folgenden "Untersuchungseinrichtungen" genannt), für den Kreis ab dem 01. Januar 2009 die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung verbundenen Untersuchungen und Begutachtungen durch.

(2) Der Verbund ist berechtigt, weitere Untersuchungsämter im Rahmen von Kooperationen an der Durchführung der Aufgaben zu beteiligen. Der Verbund kann Proben oder einzelne Untersuchungsparameter auch von anderen zugelassenen Untersuchungseinrichtungen bearbeiten lassen.

(3) Der Verbund stellt dem Kreis auf dessen Aufforderung hin für die Durchführung von Betriebskontrollen und für fachliche Stellungnahmen chemische Sachverständige der beiden Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung. Die gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung verbleiben beim Kreis.


§ 2

Umfang und Durchführung der Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben

(1) Die Entnahme von Proben und deren Anlieferung erfolgt durch den Kreis auf eigene Kosten. Anlieferungsstelle für die Proben ist je nach Warengruppe die Untersuchungseinrichtung der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. die Untersuchungseinrichtung des Kreises Mettmann.

(2) Die Probenauswahl erfolgt durch den Kreis in Abstimmung mit den Belangen des Verbundes. Der Verbund stellt in Zusammenarbeit mit dem Kreis viertel jährlich einen Probenahmeplan auf.

(3) Dieser Vereinbarung liegt ein Probenumfang von mindestens 1.200 Proben jährlich zugrunde. Darin sind die amtlichen Proben einschließlich der im Rahmen zeitlich begrenzter regionaler Untersuchungsschwerpunkte (ab 01.01.2008: landesweite Untersuchungsprogramme), bundesweite Überwachungsprogramme, koordinierter EU-Überwachungsprogramme und Monitoring-Programme zu entnehmenden Proben sowie Beschwerdeproben von Verbrauchern enthalten. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieser Vereinbarung für bis zu 200 zusätzliche Proben jährlich. Weitere Untersuchungen müssen im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern abgesprochen werden.

(4) Der jeweilige Prüfungsumfang bei den Proben erstreckt sich auf den in der Lebensmittelüberwachung und -untersuchung üblichen und nach den Verwaltungsvorschriften und Erlassen des Landes vorgesehenen Rahmen und wird in der Regel von den Untersuchungseinrichtungen festgelegt, sofern er sich nicht aus durch die Aufsichtsbehörden vorgegebenen Plänen und Programmen oder in Einzelfällen aus Vorgaben des Kreises ergibt.

(5) Untersuchung und Begutachtung der Proben sollen entsprechend dem aufgestellten Probenplan innerhalb von längstens sechs Wochen nach Eingang ab geschlossen sein, bei Verdachts- und Nachproben innerhalb von längstens zwei Wochen. Proben aus besonderem Anlass, z. B.Verbraucherbeschwerden sind möglichst am gleichen Tag des Eingangs, spätestens am folgenden Arbeitstag zu bearbeiten. Der Befund wird dem Kreis unverzüglich, spätestens nach fünf Tagen vorab telefonisch mitgeteilt. Fristüberschreitungen aus besonderem Anlass sind rechtzeitig zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.

(6) Die Untersuchungseinrichtungen können Daten der Proben in Datenverarbeitungsanlagen speichern. Eine Weitergabe von allgemeinen Erkenntnissen und Auswertungen der Probenuntersuchung sowie von gespeicherten Daten an Dritte ist nur mit Zustimmung des Kreises zulässig. Bei den nach Vorgaben (siehe Absatz 3) (z. B. Monitoring, zeitlich begrenzten Untersuchungsschwer punkten) ermittelten Daten erfolgt die Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde durch die Untersuchungseinrichtungen. Die Übermittlung der sich aus den Untersuchungen ergebenden Daten an das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung erfolgt durch den Verbund. Der Kreis erhält ein Duplikat des Berichtes.

(7) Einzelfragen oder Problemfälle, die sich im Rahmen der nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 bis 6 vereinbarten Durchführung der Aufgaben ergeben, werden zwischen den Leitungen der Untersuchungsämter des Verbundes oder deren Beauftragten und der Leitung des Fachbereichs Gesundheit des Kreises oder dessen Beauftragten abgestimmt.


§ 3

Kosten

(1) Der Kreis erstattet dem Verbund die durch die Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Für die Untersuchung von 1.200 Proben jährlich wird für das Jahr 2007 je untersuchter Probe ein Preis in Höhe von 340,00 Euro festgelegt. Dieser Grund preis ist berechnet auf der Basis einer jährlichen Probenmenge von 1.200 Proben. Der Kreis verpflichtet sich, dem Verbund jährlich die Untersuchungskosten für wenigstens 1.200 Proben zu erstatten, unabhängig davon, ob die Zahl tatsächlich erreicht wird. Der Probenpreis wird von den Vertragspartnern jährlich bis zum 01. Dezember überprüft. Dabei wird der Betrag, der im Folgejahr je zu untersuchender Probe zu erstatten ist, anhand der Veränderungen des Personalkostenanteils von 80 % und des Sachkostenanteils von 20 % ermittelt. Beim Personalkostenanteil werden Änderungen des Tarifvertrages öffentlicher Dienst und der besoldungsrechtlichen Tarife zuzüglich 1 % für die strukturellen Personalkosten hinzugerechnet. Die strukturelle Berücksichtigung von 1 % wird zur Hälfte der Laufzeit dieser Vereinbarung (Januar 2014) überprüft und bei Abweichungen einvernehmlich neu festgelegt. Der Sachkostenanteil wird angepasst an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland, ausgehend von dem zum Vereinbarungsbeginn geltenden Index. Eine Anpassung des Probenpreises erfolgt erstmalig zum 01. Januar 2008.

(3) Der Kreis leistet am 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines jeden Jahres Abschlagszahlungen, die sich auf die Untersuchungskosten von jeweils 300 Proben beziehen. Dem Kreis wird innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils eine Jahresendabrechnung über den zu zahlenden Betrag für die im Vorjahr zur Untersuchung angelieferten Proben übersandt. Der nach der Jahresrechnung eventuell nachzuzahlende Betrag ist binnen drei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung zu begleichen.

(4) Für die Mitwirkung von chemischen Sachverständigen des Verbundes bei Betriebskontrollen im Gebiet des Kreises sowie für die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen im Vollzug der Lebensmittelüberwachung berechnet sich das vom Kreis zu entrichtende Entgelt nach dem Zeitaufwand. Für das Jahr 2007 wird ein Stundensatz von 80,11 Euro einschließlich Fahrtkosten zugrunde gelegt. Die Zeit für An- und Abfahrt wird ebenfalls zu diesem Stundensatz in Rechnung gestellt. Der Stundensatz wird jährlich bis zum 01. Dezember überprüft und der Entwicklung der Kosten (wie in Abs. 2 beschrieben) angepasst. Die Abrechnung der dem Verbund entstehenden Kosten erfolgt nach Abschluss eines Quartals für das zurückliegende Quartal. Die Zahlung durch den Kreis hat binnen drei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

(5) Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage - z. B. bei Änderung der Untersuchungsprogramme für die amtliche Lebensmittelüberwachung - sowie bei im Einzelfall begründeten Forderungen des Kreises nach zusätzlichen Untersuchungsmethoden haben die Vertragspartner einen Anspruch, eine entsprechende Vereinbarungs- und Kostenanpassung herbeizuführen.

(6) Von Dritten erstattete Untersuchungs- und Beurteilungskosten aus dem amtlichen Bereich fallen dem Kreis zu.


§ 4

Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet die Bezirksregierung.


§ 5

Salvatorische Klausel, Vereinbarungsänderungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine Regelung, die dem Zweck der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung entspricht. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen diese erfordern.


§ 6

In-Kraft-Treten, Kündigung

geändert durch Vereinbarung vom 20.12.2018 Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 4 vom 24.01.2019); In-Kraft-Treten: 25.01.2019

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.


Düsseldorf, den 21. November 2007

Für die Landeshauptstadt Düsseldorf:

Erwin
Oberbürgermeister

Kruse
Beigeordneter


Mettmann, den 15. November 2007

Für den Kreis Mettmann:

Hendele
Landrat

Hanheide
Dezernent


Kleve, den 26. November 2007

Für den Kreis Kleve:

Spreen
Landrat

Suerick
Allgemeiner Vertreter