Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann und dem Kreis Viersen über die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Kreis Viersen

vom 15., 20. und 14 Dezember 2005

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 51 vom 20.12.2007
Redaktioneller Stand: Januar 2019

Die Stadt Düsseldorf,

vertreten durch den Oberbürgermeister,

und der Kreis Mettmann,

vertreten durch den Landrat

- im Folgenden "Verbund" genannt -

schließen

mit dem Kreis Viersen,

vertreten durch den Landrat

- im Folgenden "Kreis" genannt -

aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GkG NW - GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:


§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Der Verbund führt gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GkG NW in seinen beiden Untersuchungseinrichtungen, dem Amt für Verbraucherschutz in Mettmann und dem Amt für Verbraucherschutz in Düsseldorf (im Folgenden Untersuchungseinrichtungen genannt), für den Kreis die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung verbundenen Untersuchungen und Begutachtungen durch.

(2) Der Verbund ist berechtigt, weitere Untersuchungsämter im Rahmen von Kooperationen an der Durchführung der Aufgaben zu beteiligen. Der Verbund kann Proben oder einzelne Untersuchungsparameter auch von anderen zugelassenen Untersuchungseinrichtungen bearbeiten lassen.

(3) Der Verbund stellt dem Kreis auf dessen Aufforderung hin für die Durchführung von Betriebskontrollen und für fachliche Stellungnahmen chemische Sachverständige der beiden Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung.

(4) Die gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung verbleiben beim Kreis.


§ 2
Umfang und Durchführung der Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben

(1) Die Entnahme von Proben und deren Anlieferung erfolgt durch den Kreis auf eigene Kosten. Anlieferungsstelle für die Proben ist je nach Warengruppe die Untersuchungseinrichtung der Stadt Düsseldorf bzw. die Untersuchungseinrichtung des Kreises Mettmann.

(2) Die Probenauswahl erfolgt durch den Kreis in Abstimmung mit den Belangen des Verbundes. Der Verbund stellt in Zusammenarbeit mit dem Kreis vierteljährlich einen Probenahmeplan auf.

(3) Dieser Vereinbarung liegt ein Probenumfang von mindestens 1.200 Proben jährlich zugrunde. Darin sind die amtlichen Proben einschließlich der im Rahmen zeitlich begrenzter regionaler Untersuchungsschwerpunkte, koordinierter EU-Überwachungsprogramme und Monitoring-Programme zu entnehmenden Proben sowie Beschwerdeproben von Verbrauchern enthalten. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieses Vertrages für bis zu 100 zusätzliche Proben jährlich. Weitere Untersuchungen müssen im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern abgesprochen werden.

(4) Der jeweilige Prüfungsumfang bei den Proben erstreckt sich auf den in der Lebensmittelüberwachung und -untersuchung üblichen und nach den Verwaltungsvorschriften und Erlassen des Landes vorgesehenen Rahmen und wird in der Regel von den Untersuchungseinrichtungen festgelegt, sofern er sich nicht aus durch die Aufsichtsbehörden vorgegebenen Plänen und Programmen oder in Einzelfällen aus Vorgaben des Kreises ergibt.

(5) Untersuchung und Begutachtung der Proben sollen entsprechend dem aufgestellten Probenplan innerhalb von längstens sechs Wochen nach Eingang abgeschlossen sein. Fristüberschreitungen im Einzelfall sind rechtzeitig zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. Verbraucherbeschwerden werden in der Regel am gleichen Tag des Eingangs, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag bearbeitet. Der Befund wird dem Kreis unverzüglich vorab telefonisch mitgeteilt.

(6) Die Untersuchungseinrichtungen können Daten der Proben in Datenverarbeitungsanlagen speichern. Eine Weitergabe von allgemeinen Erkenntnissen und Auswertungen der Probenuntersuchung sowie von gespeicherten Daten an Dritte ist nur mit Zustimmung des Kreises zulässig. Bei den nach Vorgaben (z. B. Monitoring, zeitlich begrenzten Untersuchungsschwerpunkten) ermittelten Daten erfolgt die Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde durch die Untersuchungseinrichtungen. Die Übermittlung der sich aus den Untersuchungen ergebenden Daten an das Informations und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung erfolgt durch den Verbund. Der Kreis erhält ein Duplikat des Berichtes.

(7) Einzelfragen oder Problemfälle, die sich im Rahmen der nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 bis 6 vereinbarten Durchführung der Aufgaben ergeben, werden zwischen den Leitungen der Untersuchungsämter des Verbundes oder deren Beauftragten und der Leitung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises oder dessen Beauftragten abgestimmt.


§ 4
Kosten

(1) Der Kreis erstattet dem Verbund die durch die Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Für die Untersuchung von 1.200 Proben jährlich wird für das Jahr 2006 je untersuchter Probe ein Preis in Höhe von 340,00 Euro festgelegt. Dieser Grundpreis ist berechnet auf der Basis einer jährlichen Probenmenge von 1.200 Proben. Der Kreis verpflichtet sich, dem Verbund jährlich die Untersuchungskosten für wenigstens 1.200 Proben zu erstatten, unabhängig davon, ob die Zahl tatsächlich erreicht wird. Eine Änderung des Preises je Probe entsprechend einer Veränderung der Personalkosten bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Der Probenpreis wird von den Vertragspartnern jährlich bis zum 01. Dezember überprüft. Dabei wird der Betrag, der im Folgejahr je zu untersuchender Probe zu erstatten ist, anhand der Veränderungen des Personalkostenanteils von 80 % und des Sachkostenanteils von 20 % ermittelt. Beim Personalkostenanteil werden Änderungen des Tarifvertrages öffentlicher Dienst und der besoldungsrechtlichen Tarife zuzüglich 1 % für die strukturellen Personalkosten hinzugerechnet. Die strukturelle Berücksichtigung von 1 % wird zur Hälfte der Laufzeit dieser Vereinbarung überprüft und bei Abweichungen einvernehmlich neu festgelegt. Der Sachkostenanteil wird angepasst an den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte, ausgehend von dem zum Vertragsbeginn geltenden Index. Eine Anpassung des Probenpreises erfolgt erstmalig zum 01. Januar 2007.

(3) Der Kreis leistet am 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines jeden Jahres Abschlagszahlungen, die sich auf die Untersuchungskosten von jeweils 300 Proben beziehen (für das Jahr 2006 also jeweils 102.000,00 Euro). Dem Kreis wird innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils eine Jahresendabrechnung über den zu zahlenden Betrag für die im Vorjahr zur Untersuchung angelieferten Proben übersandt. Der nach der Jahresrechnung eventuell nach zu zahlende Betrag ist binnen drei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung zu begleichen.

(4) Für die Mitwirkung von chemischen Sachverständigen des Verbundes bei Betriebskontrollen im Gebiet des Kreises sowie für die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen im Vollzug der Lebensmittelüberwachung berechnet sich das vom Kreis zu entrichtende Entgelt nach dem Zeitaufwand. Für das Jahr 2006 wird ein Stundensatz von 80,00 Euro einschließlich Fahrtkosten zugrunde gelegt. Die Zeit für An- und Abfahrt wird ebenfalls zu diesem Stundensatz in Rechnung gestellt. Der Stundensatz wird jährlich bis zum 01. Dezember überprüft und der Entwicklung der Kosten angepasst. Die Abrechnung der dem Verbund entstehenden Kosten erfolgt nach Abschluss eines Quartals für das zurückliegende Quartal. Die Zahlung durch den Kreis hat binnen drei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

(5) Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage - z. B. bei Änderung der Untersuchungsprogramme für die amtliche Lebensmittelüberwachung - sowie bei im Einzelfall begründeten Forderungen des Kreises nach zusätzlichen Untersuchungsmethoden haben die Vertragspartner einen Anspruch, eine entsprechende Vertrags- und Kostenanpassung herbeizuführen.

(6) Von Dritten erstattete Untersuchungs- und Beurteilungskosten aus dem amtlichen Bereich fallen dem Kreis zu.


§ 5
Personal

(1) Der Verbund übernimmt vom Kreis einen Beamten und vier Angestellte. Die Einzelheiten werden in einem Personalüberleitungsvertrag geregelt.

(2) Im Falle einer Kündigung oder Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat der Kreis das Personal, das der Verbund aufgrund dieser Vereinbarung und entsprechend der Einwohnerzahl des Kreises zur Aufgabenerledigung beschäftigt, zu übernehmen. Diese Pflicht entfällt, soweit das Personal zur Weiterführung der Untersuchungseinrichtungen durch den Verbund benötigt wird.


§ 6
Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet die Bezirksregierung.


§ 7
Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine Regelung, die dem Zweck der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung entspricht. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen diese erfordern.


§ 8
In-Kraft-Treten, Kündigung

geändert durch Vereinbarung vom 20.12.2018 Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 4 vom 24.01.2019); In-Kraft-Treten: 25.01.2019

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch am 01.Januar 2006, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.


Düsseldorf, den 15. Dezember 2005

Für die Landeshauptstadt Düsseldorf:

Erwin
Oberbürgermeister

Nieß-Mache
Beigeordnete


Mettmann, den 20. Dezember 2005

Für den Kreis Mettmann:

Hendele
Landrat

Fabian
Dezernent


Viersen, den 14. Dezember 2005

Für den Kreis Viersen:

Ottmann
Landrat

Dr.Coenen
Dezernent