Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 19. Dezember 2018
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1 / 2 vom 12.01.2019 |
Redaktioneller Stand: Januar 2019 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13.12.2018 aufgrund des § 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz -WbG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtstellung und Gliederung
(1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Ersten Weiterbildungsgesetzes; die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des ersten Weiterbildungsgesetzes obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse.
(4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert.
(5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche mit Zweigstellen gebildet werden.
(6) Integrativer Bestandteil der Volkshochschule ist das Internationale Bildungszentrum „Die Brücke“.
§ 2 Leitung der Volkshochschule
(1) Die VHS wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet.
(2) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich.
(3) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
- Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele,
- Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
- Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung.
(4) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.
(5) Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit führt die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule Besprechungen mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Volkshochschule durch.
§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in einer Dienstanweisung geregelt.
§ 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag.
Abschnitt II: Mitwirkung
§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes
(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes NRW ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Das Mitwirkungsrecht kann zum einen durch die stimmberechtigte Teilnahme an der jeweiligen Vollversammlung ausgeübt werden und darüber hinaus als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter zum Kuratorium.
(2) Ergänzend werden verschiedene Evaluationsinstrumente wie Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen eingesetzt.
(3) Für Unterrichtende besteht außerdem die Möglichkeit, durch Einreichen von Programmvorschlägen bei der zuständigen Fachbereichsleitung an der inhaltlichen Ausrichtung des Programms mitzuwirken.
§ 6 Aufgaben des VHS-Kuratoriums
Das Kuratorium berät und beschließt Empfehlungen, die sich an die Direktorin/den Direktor der Volkshochschule oder über die Direktorin/den Direktor an die Trägerin der Volkshochschule richten.
Dazu gehören insbesondere Empfehlungen
- zu den Grundzügen des Programms,
- zur Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans,
- zur Bau-und Raumplanung,
- zu den Grundzügen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
- zur Zusammenarbeit mit anderen Bildungsund Kultureinrichtungen,
- zur Änderung der Entgeltordnung, der Honorarordnung und der Benutzungsordnungen, die die Volkshochschule betreffen.
§ 7 Mitglieder des VHS-Kuratoriums
(1) Vertreterinnen und Vertreter der Trägerin, Teilnehmende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule wirken über ein Kuratorium an der Arbeit der Volkshochschule mit.
(2) Das Kuratorium besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- sechs Mitgliedern des zuständigen Ratsausschusses,
- der oder dem für die Volkshochschule zuständigen Beigeordneten,
- der Direktorin/ dem Direktor der Volkshochschule,
- je einer Vertretung der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich allgemeine Weiterbildung und aus dem Bereich schulische Weiterbildung,
- einer Vertretung der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung,
- zwei Vertretungen der nebenberuflichen bzw. freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- zwei Vertretungen der Teilnehmenden aus dem Bereich allgemeine Weiterbildung und einer Vertretung der Teilnehmenden aus dem Bereich schulische Weiterbildung.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums sowie die Stellvertretung werden aus dem Kreise seiner Mitglieder gewählt.
§ 8 Arbeitsweise des VHS-Kuratoriums
(1) Das Kuratorium sollte mindestens einmal in einem Semester zusammentreten. Darüber hinaus ist eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern gefordert wird.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind grundsätzlich öffentlich.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Wahlen der Mitglieder des VHS-Kuratoriums
(1) Die unter § 7 (2) Nr. 4 bis 7 genannten Parteien haben das Recht, einmal jährlich zu einer Vollversammlung zusammenzutreten:
- hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils getrennt nach den Bereichen allgemeine und schulische Weiterbildung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4),
- hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5),
- nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6),
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils getrennt nach den Bereichen allgemeine und schulische Weiterbildung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7).
Die Einladungen erfolgen jeweils durch die Volkshochschule.
(2) Die einzelnen Mitgliederversammlungen dienen dem folgenden Zweck:
- Wahl der Vertretung sowie der Stellvertretung für das Kuratorium,
- Beratung von Anregungen für die Sitzungen des Kuratoriums.
§ 10 Ausschluss von Doppelfunktionen
Jede Person kann nur für eine Funktion gewählt werden.
§ 11 Amtszeiten
(1) Die Mitglieder des zuständigen Ratsausschusses im Kuratorium (§ 7) und deren Stellvertretung werden vom Rat für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.
(2) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der einzelnen Versammlungen und deren Stellvertretung werden für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium (§ 7) endet vorzeitig:
a) für die Mitglieder des zuständigen Ratsausschusses durch Ausscheiden aus dem Ausschuss,
b) für die übrigen Mitglieder durch Niederlegung des Mandats oder durch Ausscheiden aus dem Amt, das für die Mitgliedschaft bzw. die Funktion maßgebend war. Bei den Vertretungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird in diesen Fällen die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger die gewählte Vertretung, danach diejenige bzw. derjenige, die/der bei der jeweiligen Wahl die nächst höchste Stimmenzahl erreicht hatte.
§ 12 Einladungen
Wird nach Wahlen die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden und/oder der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich, lädt die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule zur jeweils ersten Sitzung nach den Wahlen ein. Zu den weiteren Sitzungen lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende oder in seinem Auftrag die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ein.
Abschnitt III: Sonstiges
§ 13 Entgelte
Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe einer besonderen Entgeltordnung erhoben.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft und ersetzt die Satzung der Volkshochschule vom 13. Dezember 2012.