Entgeltordnung der Volkshochschule der Landeshauptstadt Düssldorf
vom 25. Februar 2013
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 / 13 vom 30.03.2013 |
Redaktioneller Stand: Januar 2016 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Dezember 2012 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S./SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Entgelte für Veranstaltungen
zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015); In-Kraft-Treten: 01.09.2015
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer folgende Entgelte erhoben
| | EUR |
1. | Vorträge und Filmveranstaltungen Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 6 Personen. | 3,00 bis 15,00 |
2. | Kurse und Seminare | |
2.1 | Fachbereich Politische Bildung | |
| Gruppe A 13 und mehr Teilnehmerinnen/Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 1,00 bis 2,00 |
| Gruppe B bis 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 1,40 bis 2,50 |
2.2 | Fachbereiche Kreative Weiterbildung und Sport | |
| Gruppe A 13 und mehr Teilnehmerinnen/Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 2,00 bis 6,00 |
| Gruppe B bis 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 2,50 bis 9,50 |
2.3 | Alle weiteren Bereiche | |
| Gruppe A 13 und mehr Teilnehmerinnen/Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 1,90 bis 5,50 |
| Gruppe B bis 12 Teilnehmerinnen/Teilnehmer je Unterrichtsstunde | 2,10 bis 8,50 |
2.4 | Besondere Veranstaltungen je Unterrichtsstunde bis zu | 25,00 |
2.5 | Liegen für einen Kurs gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.3 der Gruppe A weniger als 13 Anmeldungen vor, dann kann diese Veranstaltung mit Zustimmung der Volkshochschule und im Einverständnis mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit erhöhtem Entgelt gemäß Gruppe B durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann vom erhöhten Entgelt abgesehen werden. | |
2.6 | Zu den anfallenden Entgelten werden eventuell entstehende Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung berechnet. | |
3. | Exkursionen, Besichtigungen, Führungen, Studienfahrten, Wanderungen etc. max. 20,00 EUR je nach Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hinzu kommen jeweils Fahrt-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Nebenkosten. Die Volkshochschule tritt bei Studienreisen nur als Vermittler auf. | max. 20,00 |
(2) Veranstaltungen, die aus besonderen politischen, sozialen oder pädagogischen Gründen oder zu Zwecken der Bildungswerbung durchgeführt werden, können zu niedrigeren Entgeltsätzen als den Entgelten gemäß § 1 Abs. 1 oder gebührenfrei durchgeführt werden.
(3) Kurse zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen sind unentgeltlich.
Es wird jedoch eine Aufwandspauschale von 50,00 EUR je Semester für Vollbelegerinnen bzw. Vollbeleger sowie 25,00 EUR je Semester für Einzelfachbelegerinnen bzw. Einzelfachbeleger erhoben.
(4) Alphabetisierungskursen werden entgeltfrei durchgeführt.
(5) Die nach § 1 Abs. 1 - 4 ermittelten Entgelte werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet, soweit keine festen Beträge vorgegeben sind.
§ 2 Sonstige Entgelte
zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015); In-Kraft-Treten: 01.09.2015
(1) Nebenkosten werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
(2) Beim Ausleihen von Lehr-, Lern- und Arbeitsmitteln kann im Einzelfall eine Kaution erhoben werden.
(3) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist für die Überschreitung der Leihfrist je Buch und angefangene Woche sowie je Video und Tag ein Entgelt von 1,00 EUR zu entrichten.
(4) Für Um- und Abmeldungen, die nicht von der Volkshochschule verursacht wurden, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben in Höhe von 5,00 EUR. In begründeten Einzelfällen kann die Leitung der Volkshochschule in Abstimmung mit der zuständigen Fachbereichsleitung die Um- oder Abmeldegebühr erlassen.
(5) Wird eine Veranstaltung ganz oder teilweise durch Dritte finanziert, tritt an die Stelle der Entgeltsätze dieser Ordnung ein vertraglich vereinbartes Entgelt.
Bei drittfinanzierten bzw. teilnehmergeförderten Maßnahmen richtet sich das Entgelt nach vertraglichen Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Zahlungspflichtige
zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015); In-Kraft-Treten: 01.09.2015
Zur Zahlung des Entgeltes ist die Veranstaltungsteilnehmerin bzw. der Veranstaltungsteilnehmer verpflichtet.
Bei Anmeldungen von Minderjährigen muss vorher die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorliegen.
§ 4 Fälligkeit, Zahlung und Erstattung der Entgelte
zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015); In-Kraft-Treten: 01.09.2015
(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule erkennt die oder der Anmeldende diese Entgeltordnung an. Bei der schriftlichen und telefonischen Anmeldung sowie der Anmeldung über das Internet verpflichtet sie bzw. er sich, das mit Veranstaltungsbeginn fällige Entgelt durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
Bei der persönlichen Anmeldung werden die Entgelte sofort fällig.
Schriftliche und telefonische Anmeldungen sowie Anmeldung über das Internet können nur berücksichtigt werden, wenn der Volkshochschule mit der Anmeldung eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Auf begründeten Antrag kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren abgesehen werden.
(2) Gezahlte Entgelte werden nur für ausgefallene Veranstaltungen gegen Rückgabe des Teilnehmerausweises bis zum Ablauf des jeweiligen Veranstaltungsabschnittes erstattet. Bei schriftlicher und telefonischer Anmeldung sowie Anmeldung über das Internet erfolgt die Erstattung bargeldlos.
(3) Kommt die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer mit Zahlungen in Verzug, so werden von der Volkshochschule Verzugszinsen in Höhe von 3,5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins, der von der Europäischen Zentralbank festgelegt wird, berechnet.
§ 5 Entgeltermäßigung und -befreiung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015); In-Kraft-Treten: 01.09.2015
(1) Eine Ermäßigung des Entgeltes von 20% wird auf Antrag und gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt an:
- Studentinnen und Studenten, Auszubildende, Freiwilligendienste-Leistende,
- Inhaberinnen und Inhaber der Familienkarte (auf eine Veranstaltung des Fachbereiches Familienbildung - FB 94).
(2) Eine Ermäßigung des Entgeltes von 50% wird auf Antrag und gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt an:
- Schülerinnen und Schüler, Vorschulkinder ab dem 4. Lebensjahr,
- Inhaberinnen und Inhaber des Düssel-Passes,
- Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende(SGB II),
- Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfänger (SGB III),
- Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger (SGB XII).
(3) Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte Düsseldorfs erhalten bei Vorlage der gültigen Karte pro Semester einen Nachlass von 20,00 EUR auf eine Veranstaltung ihrer Wahl.
(4) Neubürgerinnen und Neubürger Düsseldorfs, die im Besitz des Neubürgergutscheinheftes sind, erhalten gegen fristgerechte Vorlage des Gutscheins einen einmaligen Nachlass von 20,00 EUR auf eine Veranstaltung ihrer Wahl.
(5) Auf Entgelte gemäß § 1 Abs. 1, Nr. 1 und 3, § 2 und auf Prüfungskosten sowie auf Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung wird keine Ermäßigung gewährt.
(6) Aus sozialen Gründen oder in begründeten Einzelfällen kann die Volkshochschule Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen von der Zahlung der Entgelte ganz oder teilweise befreien.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung tritt am 01. 01. 2013 in Kraft und ersetzt die Entgeltordnung der Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24. September 1998.