Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 24. Juni 1971
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 vom 31.07.1971 |
Redaktioneller Stand: August 2024 |
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 27.06.2024
Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf
§ 1 Der Preis
Zu Ehren ihres großen Sohnes, des Dichters Heinrich Heine, der mit seinem Werk der ganzen Menschheit gehört, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf zu seinem 175. Geburtstag den Heine-Preis gestiftet.
Der Heine-Preis wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihr geistiges Schaffen im Sinne der Grundrechte des Menschen, für die sich Heinrich Heine eingesetzt hat, den sozialen und politischen Fortschritt fördern, der Völkerverständigung dienen oder die Erkenntnis von der Zusammengehörigkeit aller Menschen verbreiten. Er ist eine Auszeichnung und wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.
§ 2 Dotierung
Der Heine-Preis ist mit einem Geldbetrag von 50.000,- € verbunden.
§ 3 Turnus
Die Verleihung des Heine-Preises erfolgt alle zwei Jahre.
§ 4 Verfahren
Die Entscheidung über die Verleihung des Heine-Preises erfolgt durch ein vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Das Preisgericht entscheidet unabhängig und abschließend über die Persönlichkeit, die den Heine-Preis erhält.
§ 5 Zusammensetzung des Preisgerichtes
Das Preisgericht besteht aus derzeit siebzehn Mitgliedern. Dem Preisgericht gehören an:
- der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- je ein Vertreter der im Kulturausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen,
- der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- der Leiter/ die Leiterin des Heinrich-Heine-Institutes der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- der Rektor / die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität oder ein von der Heinrich-Heine-Universität entsandtes Mitglied der Universität,
- ein von der Heinrich-Heine-Gesellschaft entsandtes Mitglied,
sowie - vom Rat zu wählende Fachjuror/-innen, deren Anzahl der unter Ziffer 2. genannten Zahl der Mitglieder entspricht.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 6 Die Fachjuroren/-innen des Preisgerichtes
Die Fachjuroren/-innen werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Fachjuroren/-innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Sie bestimmt sich entsprechend der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Daneben kann ihnen für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden.
§ 7 Vorschläge
Jedes Mitglied des Preisgerichtes kann bis zu zwei Kandidaten vorschlagen.
§ 8 Sitzungen des Preisgerichtes
Das Preisgericht tagt zur Beratung und Abstimmung über die Verleihung des Heine Preises in nichtöffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Sitzung um andere Varianten der Zusammenkunft, z. B. in digitaler oder hybrider Form, erweitert werden.
Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, in Vertretung die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent.
§ 9 Entscheidung des Preisgerichtes
Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder (in diesem Fall: 12 Personen), davon mindestens die Hälfte der Juroren gem. § 5 Ziffer 4. bis 7. anwesend sind.
Das Preisgericht entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Entscheidung des Preisgerichts ist eine von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in die Niederschrift aufzunehmen.
Das Preisgericht trifft seine Entscheidung in den Sitzungen unabhängig und abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Bekanntgabe
Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung des Heine-Preises in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird der Heine-Preis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.
§ 11 Verleihung des Preises
Die Verleihung des Heine-Preises wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin im Rahmen eines öffentlichen Festakts vorgenommen. Die Verleihung soll möglichst jeweils am 13. Dezember, dem Geburtstag des Dichters, stattfinden