Bestimmungen über die Verleihung der Förderpreise für bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik und Literatur der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 29. Juni 1995
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Redaktioneller Stand: Februar 2024 |
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 22.02.2024)
§ 1 Förderpreise
Zur Erinnerung an das verdienstvolle Leben und Wirken bedeutender Persönlichkeiten aus den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik und der Literatur in Düsseldorf und im Bewusstsein der Verpflichtung, diese Künste zu fördern, verleiht die Landeshauptstadt Düsseldorf - beginnend mit dem Jahre 1972 - acht Förderpreise und zwar je zwei Förderpreise an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen in den Sparten:
- Bildende Kunst
insbesondere in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Fotografie, zeitbasierte Medien und Performance - Darstellende Kunst
insbesondere in den Bereichen Schauspiel, Regie, Bühnen-/Kostümbild, Dramaturgie, Choreographie, Tanz und Performance - Musik
insbesondere in den Bereichen Komposition, Orchester- und/oder Chorleitung, Gesang, Instrumentalmusik, Musikvermittlung, Dramaturgie - Literatur
insbesondere in den Bereichen Lyrik, Prosa, Dramatik, Spoken Word, Kritik und Übersetzung.
Die Förderpreise werden sowohl für eine einzige künstlerische Leistung als auch für die bisherige Gesamtleistung einer Künstlerin beziehungsweise eines Künstlers verliehen, deren beziehungsweise dessen weitere Entwicklung eine Förderung verdient. Entsprechendes gilt für Gruppen. Studierende der Kunstakademien, Musikhochschulen und vergleichbarer Hochschulen dürfen ausgezeichnet werden, sofern sie bereits ein künstlerisches Erststudium oder eine vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Voraussetzung für die Verleihung ist, dass zwischen der Künstlerin beziehungsweise dem Künstler beziehungsweise der Gruppe und der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Verbindung besteht, die durch Ausbildung, Tätigkeit, Wohnsitz oder sonstige Bindung nachgewiesen werden kann. Außerdem sind aussagekräftige Dokumente zu Biografie und künstlerischer Leistung zu erbringen. Eine nochmalige Verleihung des Preises an dieselbe Person ist zulässig, wenn zwischen den Verleihungen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Die Förderpreise werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.
§ 2 Dotierung
Die Förderpreise sind Auszeichnungen und mit einem Geldbetrag von je 6.000 Euro verbunden; sie dürfen nicht geteilt verliehen werden. Wird ein Förderpreis nicht verliehen, so kann der Kulturausschuss für die dadurch freiwerdenden Mittel eine anderweitige Verwendung beschließen.
§ 3 Turnus
Die Verleihung der Förderpreise erfolgt jährlich.
§ 4 Bestimmungen und Zusammensetzung der Preisgerichte
Die Entscheidung über die Verleihung der Förderpreise erfolgt durch ein für jeden Bereich vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Die Preisgerichte entscheiden unabhängig und abschließend über die Persönlichkeiten, die die Förderpreise erhalten.
Mitglieder des Preisgerichtes sind
als Vertreter der Landeshauptstadt Düsseldorf
- die beziehungsweise der Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates,
- die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates,
- je ein im Kulturausschuss stimmberechtigtes Mitglied der weiteren dort vertretenen Fraktionen,
- die Kulturdezernentin beziehungsweise der Kulturdezernent oder in Vertretung die Kulturamtsleitung,
sowie
- Fachjurorinnen und Fachjuroren, die weder dem Rat noch der Verwaltung der Stadt Düsseldorf angehören. Die Anzahl der Fachjurorinnen und Fachjuroren übersteigt die Gesamtzahl der unter 1.) bis 4.) aufgeführten Jury-Mitglieder um eine Person.
Die unter 1.) bis 3.) genannten Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kulturausschusses vertreten lassen.
§ 5 Fachjurinnen und Fachjuroren der Preisgerichte
Die Fachjurorinnen und Fachjuroren werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine erneute Wahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die Fachjurorinnen und Fachjuroren erhalten ein Sitzungsgeld für ihre Tätigkeit. Ihnen werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrtkosten ersetzt. Die Höhe des Sitzungsgeldes und der Fahrtkosten bestimmt sich entsprechend der Vorschriften für sachkundige Bürgerinnen und Bürger gemäß der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Vorschläge
Die Mitglieder der Preisgerichte können für ihren Bereich Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Die Preisgerichte sollen auch Vorschläge Dritter berücksichtigen. Vorschläge nebst Begründungen sind an das Kulturamt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu richten.
§ 7 Sitzungen der Preisgerichte
Die Preisgerichte tagen zur Beratung und Abstimmung über die Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungsleitung wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Kulturausschusses beziehungsweise der Stellvertretung übernommen. Ist keine der vorgenannten Personen in der Sitzung anwesend, bestimmen die Preisgerichte aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit die Sitzungsleitung.
§ 8 Entscheidungen der Preisgerichte
Die Preisgerichte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro zu vergebendem Preis.
Über die Entscheidung des jeweiligen Preisgerichtes ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern in einfacher Textform zu bestätigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in die Niederschrift aufzunehmen.
Das jeweilige Preisgericht trifft seine Entscheidung unabhängig und abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9 Bekanntgabe
Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung der Förderpreise in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird ein Förderpreis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.
§ 10 Verleihung der Preise
Die Verleihung der Preise nimmt die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf oder eine von ihr beziehungsweise ihm zu benennende Stellvertretung im Rahmen eines öffentlichen Festaktes vor. Die Preisträgerinnen und Preisträger erhalten eine Urkunde.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 23.02.2024 in Kraft