Satzung für das Kunstmuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 08. August 1994
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 33 vom 20.08.1994 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. August 1989 gemäß § 4 GO Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Kunstmuseum ist eine Einrichtung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Sie wird durch den Oberstadtdirektor verwaltet und vertreten.
§ 2
Das Kunstmuseum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Kunstmuseums ist die Förderung und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung, Ergänzung und wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen des Kunstmuseums, bestehend u. a. aus der Gemäldesammlung, der modernen Abteilung, der grafischen Sammlung und der Glassammlung sowie durch wissenschaftliche Forschungen in den Sammlungsgebieten, der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Arbeiten und durch die ständig zugängliche Ausstellung von großen Teilen des Sammlungsbestandes. Der Satzungszweck wird ferner erfüllt durch die Durchführung einer Vielzahl von Sonderausstellungen, durch Vorträge und Unterricht für Schulklassen nebst pädagogischen Führungen.
§ 3
Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
§ 5
Bei einer etwaigen Auflösung der Einrichtung erhält die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Kapitalanteile und den ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.