Satzung für das Stadtmuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 25. April 1994
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 18 vom 07.05.1994 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. Oktober 1993 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Das Stadtmuseum ist eine Einrichtung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Sie wird durch den Oberstadtdirektor verwaltet und vertreten.
§ 2 Zweck
Das Stadtmuseum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Stadtmuseums ist die Förderung und Unterhaltung von stadtgeschichtlichen Kulturwerten, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung, Ergänzung und wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlung des Stadtmuseums, bestehend u. a. aus vor- und frühgeschichtlichen Funden, einer rund 2500 Stück umfassenden Münz- und Medaillenkollektion, über 1300 Gemälden vom 16. Jahrhundert bis in die Gegenwart und 30000 Blättern Druckgrafik, Zeichnungen und Aquarellen mit lokal- und landesgeschichtlich bedeutsamen Panoramen und Portraits, einer dokumentarischen Fotothek, Antiquitäten aller Art von Möbeln über Waffen bis zu Gold- und Silberschmiedearbeiten. Ein Forschungs- und Präsentationsschwerpunkt gilt dem Wirken der Künstler des "Jungen Rheinlandes" und des Kreises um Johanna Ey sowie dem kunst- und zeitgeschichtlichen Archiv des Künstlers Carl Lauterbach sowie diesbezüglichen Veröffentlichungen. Der Satzungszweck wird ferner erfüllt durch die Durchführung von Sonderausstellungen, durch Vorträge und Unterricht für Schulklassen nebst pädagogischen Führungen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Das Stadtmuseum ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
§ 5 Auflösung der Einrichtung
Bei einer Auflösung der Einrichtung erhält die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Kapitalanteile und den ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.