Bestimmungen über die Verleihung des Kunstpreises der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 26. April 2012

Redaktionaler Stand: November 2012

§ 1 Der Preis

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat erstmalig anlässlich der Quadriennale 2006 den Kunstpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf vergeben. Er wird an eine international herausragende Künstlerpersönlichkeit verliehen, deren Arbeit richtungsweisend für die Entwicklung der Gegenwartskunst ist. Der Kunstpreis ist eine Auszeichnung und wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.

§ 2 Dotierung

Der Kunstpreis ist mit einem Geldbetrag in Höhe von 55.000,- verbunden.

§ 3 Turnus
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 08.11.2012)

Die Verleihung des Kunstpreises erfolgt im Rahmen der Quadriennale, beginnend mit dem Jahre 2014.

§ 4 Verfahren

Die Entscheidung über die Verleihung des Kunstpreises erfolgt durch ein vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Das Preisgericht entscheidet unabhängig und abschließend über die Persönlichkeit, die den Kunstpreis erhält.

§ 5 Zusammensetzung des Preisgerichtes

Das Preisgericht besteht aus elf Mitgliedern, davon drei Vertreter der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie acht institutionelle Mitglieder und Fachjuroren/-innen. Mitglieder des Preisgerichtes sind

      als Vertreter der Landeshauptstadt Düsseldorf

  1. der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  2. der Vorsitzende / die Vorsitzende des Kulturausschusses der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  3. der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Landeshauptstadt Düsseldorf.

    als institutionelle Mitglieder

  4. die Ministerin/der Minister oder die Staatssekretärin/der Staatssekretär des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
  5. die Rektorin/der Rektor der Kunstakademie Düsseldorf,
  6. der Generaldirektor / die Generaldirektorin der Stiftung Museum Kunstpalast,
  7. der Direktor / die Direktorin der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen

    sowie

  8. vier vom Rat zu wählende Fachjuroren/-innen, darunter mindestens eine Künstlerpersönlichkeit.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§ 6 Die Fachjuroren/-innen des Preisgerichtes

Die Fachjuroren/-innen werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Fachjuroren/-innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Sie bestimmt sich entsprechend der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Daneben kann ihnen für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden.

§ 7 Vorschläge

Die Mitglieder des Preisgerichtes schlagen jeweils bis zu zwei Künstlerpersönlichkeiten vor.

§ 8 Sitzungen des Preisgerichtes

Das Preisgericht tagt zur Beratung und Abstimmung über die Verleihung des Kunstpreises in nichtöffentlicher Sitzung.

Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin, in Vertretung der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin.

§ 9 Entscheidung des Preisgerichtes

Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder, davon mindestens in der Summe fünf institutionelle Mitglieder und Fachjuroren/-innen, anwesend sind.

Das Preisgericht entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Entscheidung des Preisgerichtes ist eine von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in die Niederschrift aufzunehmen.

Das Preisgericht trifft seine Entscheidung in den Sitzungen unabhängig und abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 Bekanntgabe

Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung des Kunstpreises in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird der Kunstpreis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.

§ 11 Verleihung des Preises

Die Verleihung des Kunstpreises wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin im Rahmen eines öffentlichen Festaktes vorgenommen. Eine Präsentation der künstlerischen Arbeit der Preisträgerin / des Preisträgers soll an einem adäquaten Ausstellungsort erfolgen.