Satzung der Stiftung Zaun / Klagges

vom 15. Juli 2013

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 / 31 vom 03.08.2013
Redaktioneller Stand: August 2013

PRÄAMBEL

Getragen von dem Gedanken, in der Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützungsbedürftige Künstlerinnen und Künstler zu unterstützen, wird die unselbständige Stiftung

Stiftung Zaun / Klagges mit Sitz in Düsseldorf gegründet.

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zaun / Klagges.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 (2) Nr. 5 der Abgabenordnung (AO), sowie mildtätiges Handeln im Sinne des § 53 AO.
(2) Der Stiftungszweck ist insbesondere die Förderung von unterstützungsbedürftigen Düsseldorfer Künstlerinnen und Künstler.
(3) Die Unterstützungsbedürftigkeit wird nach fachlicher Prüfung durch das Kulturamt festgestellt und begründet. Sie kann sich z. B. auf die Sicherung des Ateliers oder des künstlerischen Werkes, unerwartete Notfälle oder unverschuldete Unfälle, Notsituationen im familiären Bereich, besondere künstlerische Projekte im Ausland oder andere außergewöhnliche Umstände beziehen.
(4) Hierbei sollen auch Musiker unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(5) Direkte Zuwendungen an Einzelpersonen sind so auszurichten, dass die zugewendeten Leistungen oder Mittel auf andere Unterstützungsleistungen wie Sozialhilfe oder Grundsicherung nicht angerechnet werden.
Entsprechende Zuwendungsrichtlinien können vom Fachbereich erarbeitet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind ( Zustiftungen ).
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 Abgabenordnung unbegrenzt erhöht werden.
(4) Kann der Stiftungszweck nicht anders verwirklicht werden, können bis zu 10% des Stiftungsvermögens für den Stiftungszweck eingesetzt werden. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Treuhandverwaltung

(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er stellt die Stiftungsmittel bereit und wickeltdie Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Treuhänder erstellt bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögenslage so wie die Mittelverwendung erläutert.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Treuhänderin nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden.
(3) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung der Kunst und Kultur zu liegen. Der geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) Der Treuhänder kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 8 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 9 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.