Vertrag zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Kunstverein für die Rheinlande und Westfalen e. V. über die Kunsthalle
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Redakioneller Stand: Oktober 1998 |
§ 1
Die Stadt überläßt dem Kunstverein im 2. Obergeschoß der an der Neustraße/Ecke Mühlenstraße gelegenen Kunsthalle gemäß anliegendem Plan (blau schraffiert) folgende Räume zur Benutzung:
1 Ausstellungshalle,
1 Aufgangshalle (Treppenhaus)
2 Büroräume,
1 Werkstatt- und Magazinraum.
Die Stadt gestattet dem Kunstverein die Mitbenutzung des Lastenaufzuges, der
Garderoben und der Toiletten.
§ 2
(1) Neben den im § 1 genannten Räumen stellt die Stadt dem Kunstverein von Fall zu Fall
- für größere Ausstellungen den im 2. Obergeschoß über dem Theatersaal gelegenen Ausstellungsraum,
- für Ausstellungseröffnungen und Vortragsveranstaltungen den im 1. Obergeschoß gelegenen Ausstellungssaal
zur Verfügung (im Plan grün schraffiert).
(2) Der Kunstverein stellt seinerseits der Stadt für größere Ausstellungen von Fall zu Fall die Ausstellungshalle im zweiten Obergeschoß und die Aufgangshalle (Treppenhaus) zur Verfügung.
§ 3
Der Kunstverein verpflichtet sich, die ihm nach diesem Vertrag überlassenen Räume uneingeschränkt seiner Vereinsarbeit im Sinne seiner Satzung dienlich zu machen.
§ 4
Der Kunstverein führt seine satzungsgemäßen Aufgaben, deren Erfüllung im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegt, grundsätzlich in eigener Verantwortung durch.
§ 5
(1) Die Stadt und der Kunstverein entscheiden grundsätzlich jeweils allein über ihr Ausstellungsprogramm.
(2) Unbeschadet der wechselseitigen Unabhängigkeit werden sie unerwünschte Überschneidungen und eine gegenseitige Beeinträchtigung ihres Ausstellungsprogramms vermeiden.
(3) Der Kunstverein teilt sein Veranstaltungsprogramm für die nächsten 12 Monate dem vom Rat der Stadt zu bildenden Verwaltungsrat der Kunsthalle jeweils zum 31. Januar und 31. Juli mit. Zu den gleichen Terminen verständigen sich der Direktor der Städt. Kunsthalle und der Direktor des Kunstvereins gegenseitig über die von ihnen für die nächsten 12 Monate vorgesehenen Ausstellungen und Veranstaltungen und die erwünschte Inanspruchnahme der in § 2 genannten Räume.
(4) Wird über die Ausstellungen und Veranstaltungen sowie die Zuteilung der Räume sowie die einheitlichen Öffnungszeiten keine Einigung erzielt oder besteht die Gefahr einer Überschneidung oder Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Art, so entscheidet hierüber ein Koordinierungsausschuß. In diesen Koordinierungsausschuß entsenden die Stadt Düsseldorf und der Kunstverein je zwei Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen ein fünftes Mitglied hinzu. Einigen sich die Mitglieder nicht auf ein fünftes Mitglied, so wird dieses Mitglied vom Verwaltungsrat der Kunsthalle bestimmt. Das fünfte Mitglied des Koordinierungsausschusses darf keinem der beiden Vertragspartner angehören.
Tritt der Koordinierungsausschuß innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch einen Vertragspartner nicht zusammen oder trifft der Koordinierungsausschuß innerhalb eines Monats nach der Bestellung des fünften Mitglieds keine Entscheidung, so steht das Entscheidungsrecht dem Verwaltungsrat der Kunsthalle zu.
§ 6
(1) Dem Kunstverein obliegt die Beschaffung und Unterhaltung des Büroinventars sowie die Unterhaltung und Ersatzbeschaffung der Beleuchtungsanlagen und der Sonnenjalousetten in den in § 1 genannten Räumen.
(2) Die Stadt übernimmt die Beschaffung des Ausstellungsmaterials (Stellwände, Vitrinen) und der Stühle für die Kunsthalle. Dieses Inventar wird durch den Direktor der Städt. Kunsthalle verwaltet und dem Kunstverein nach Bedarf zur unentgeltlichen Benutzung überlassen. Die Unterhaltung und Ersatzbeschaffung des vom Kunstverein in Anspruch genommenen Ausstellungsmaterials obliegt dem Kunstverein.
§ 7
An Stelle des dem Kunstverein bisher von der Stadt regelmäßig gewährten Zuschusses überläßt die Stadt dem Kunstverein bis auf Widerruf die Räume mietfrei und übernimmt den Anteil des Kunstvereins an den Kosten für die Reinigung, die Heizung und Belüftung des Gebäudes, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Sicherungseinrichtung. Der Kunstverein wird alles in seinen Kräften Stehende tun, daß sich diese Kosten in angemessenem Rahmen halten. Die Stromkosten für seine Büro-, Werkstatt- und Magazinräume trägt der Kunstverein.
§ 8
Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der in § 1 genannten Räume an Dritte oder eine Benutzung der Räume zu anderen als in § 3 genannten Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen, jederzeit widerruflichen Zustimmung der Stadt. Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an städtische Einrichtungen (Volkshochschule etc.) ist hiervon ausgenommen.
§ 9
Die Stadt ist Eigentümerin der Fernsprechanlage der Kunsthalle. Sie vermietet dem Kunstverein die für seine Räume benötigten Einrichtungen (z. Zt. 1 Vermittlungseinrichtung und 6 Nebenstellen). Die Einrichtung wird durch die Stadt gewartet. Die Stadt erhebt Miet- und Wartungsgebühren in Höhe der für die Bundespost jeweils geltenden Tarife.
Die monatlichen Gebühren betragen z. Zt. für
Vermittlungseinrichtungen | 102,70 DM |
je Nebenstelle 1,55 DM, bei 6 Nebenstellen | 9,30 DM |
| _________ |
| 112,00 DM |
Die Miet- und Wartungsgebühren werden nachträglich jährlich in Rechnung gestellt.
§ 10
(1) Die Stadt und der Kunstverein erheben für den Besuch der Ausstellungen der Stadt und des Kunstvereins ein gemeinsames Eintrittsgeld pro Besucher und Tag.
Die Höhe des jeweiligen Eintrittsgeldes wird vom Verwaltungsrat der Kunsthalle festgesetzt.
Empfängern von Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe und gleichzustellenden Bedürftigen, Schwerbeschädigten, Jugendlichen bis zu 18 Jahren sowie Schülern, Studenten und Soldaten kann eine Ermäßigung von 50% gewährt werden. Dieselbe Ermäßigung kann Gruppen von mindestens 15 Personen gewährt werden.
(2) Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern werden am Ende eines jeden Monats von der Stadt abgerechnet. Jeder Vertragspartner erhält die Hälfte der Einnahmen.
(3) Bei gemeinsamen Ausstellungen der Vertragspartner trägt vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung die Stadt die Kosten der Ausstellung und erhält das Eintrittsgeld.
Findet in den Ausstellungsräumen des Kunstvereins oder in den Räumen der Stadt keine Ausstellung statt oder stellt der andere Vertragspartner in diesen Räumen aus, so steht das Eintrittsgeld allein dem Vertragspartner zu, der in dieser Zeit eine Ausstellung durchgeführt hat. Er bestimmt auch die Höhe des Eintrittsgeldes.
(4) Folgende Personen haben zu allen Ausstellungen freien Eintritt:
- Mitglieder des Rates, des Kulturausschusses und stellvertretende Mitglieder des Kulturausschusses der Stadt,
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates,
- Mitglieder des Kunstvereins.
§ 11
(1) Die Stadt stellt für die Kunsthalle den Hausmeister und den Kassierer und übernimmt deren Besoldung. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Oberstadtdirektors. Weisungsberechtigt ist der Direktor der Städtischen Kunsthalle. Ihre Dienstleistungen werden durch eine Dienstanweisung der Stadt geregelt.
(2) Der Kunstverein kann sich nicht darauf berufen, daß die Stadt bei der Auswahl und der Beaufsichtigung dieser und der übrigen Dienstkräfte der Kunsthalle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe. Eine Haftung der Stadt für Schäden, die dem Kunstverein durch fahrlässiges Verhalten des Hausmeisters oder Kassierers entstehen, ist ausgeschlossen.
§ 12
(1) Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für die durch den Kunstverein eingebrachten Gegenstände, insbesondere die Kunstwerke.
(2) Der Kunstverein trifft alle Vorkehrungen zur Sicherung des in seinen Räumen befindlichen Kunstgutes und der sonstigen beweglichen Sachen (Bewachung, Diebstahl- und Feuerversicherung etc.) in eigener Verantwortung und auf seine Kosten.
(3) Der Kunstverein stellt die Stadt von jeder Haftung gegenüber Dritten für in seinen Räumen entstandene Sach- und Personenschäden frei, soweit diese Schäden nicht ausschließlich durch die bauliche Beschaffenheit der Kunsthalle entstanden sind.
§ 13
(1) Die Stadt darf bauliche Veränderungen und Ausbesserungen, die zur Erhaltung des Hauses, zur Abwendung drohender Gefahren und zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Kunstvereins vornehmen. Sollte die Durchführung solcher Arbeiten eine vorübergehende Beeinträchtigung in der Benutzung der Räume mit sich bringen, so kann der Kunstverein hiergegen weder Einspruch erheben noch einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
(2) Der Kunstverein darf bauliche Veränderungen der Räume nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt vornehmen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Etwa notwendige bauaufsichtsamtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
(3) Schäden am Hause und in den Räumen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Kunstverein.
(4) Schönheitsreparaturen werden vom Kunstvgrein auf eigene Kosten vorgenommen.
(5) Durch den Ausstellungsbetrieb verursachte Schäden - einschließlich der Schäden in den nach § 2 zur Verfügung gestellten Räumen - werden von dem Vertragspartner auf eigene Kosten beseitigt, der die Räume in Anspruch genommen bzw. Dritten überlassen hat. Dabei obliegt dem Aussteller die Überwachung dieser Arbeiten und der Gewährleistungspflichten der Unternehmer in eigener Verantwortung.
Die Stadt ist bei Schäden, die durch den Ausstellungsbetrieb des Kunstvereins verursacht worden sind, berechtigt, vier Wochen nach Feststellung der Schäden die Reparaturen auf Kosten des Kunstvereins selbst vorzunehmen.
§ 14
Die Stadt stellt dem Kunstverein unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Erdgeschoß der Kunsthalle zwei Einstellplätze für PKW kostenlos zur Verfügung.
§ 15
Ergänzend finden auf diesen Vertrag die Vorschriften des BGB über den Mietvertrag sinngemäß Anwendung.
§ 16
(1) Dieser Vertrag beginnt mit dem Tage der Fertigstellung der Kunsthalle und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1969. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht zum Schluß eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt wird.
(2) Macht die Stadt von ihrem in § 7 vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, steht dem Kunstverein ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag zwischen Stadt und Kunstverein, betreffend die Kunsthalle an der Heinrich-Heine-Allee, vom 31. Dezember 1954 mit den Nachträgen vom 28. Februar 1955, 30. September 1958 und 15. Juli 1959 außer Kraft.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ist eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, berührt das den übrigen Inhalt des Vertrages nicht.
(5) Die Aufgaben der Stadt im Rahmen dieses Vertrages werden vom Kulturamt wahrgenommen.
(6) Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Düsseldorf, den 14. April 1967
Landeshauptstadt Düsseldorf
Im Auftrag des Rates
Der Oberstadtdirektor
Just
In Vertretung
Dr. Landwers
Beigeordneter
Düsseldorf, den 14. April 1967
Für den Kunstverein
Prof. Dr. Achter
Conzen