Satzung für das Löbbecke-Museum und Aquarium der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 25. Juli 1984

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 vom 04.08.1984
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Juni 1984 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Das Löbbecke-Museum und Aquarium ist eine Einrichtung der Stadt Düsseldorf. Sie wird durch den Oberstadtdirektor verwaltet und vertreten.


§ 2

Das Löbbecke-Museum und Aquarium verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Löbbecke-Museums und Aquariums ist die Förderung und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung, Ergänzung und wissenschaftliche Bearbeitung der naturwissenschaftlichen Sammlungen, durch wissenschaftliche Forschungen im Bereich der Landeskunde und der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Arbeiten, sowie durch ständig zugängliche naturwissenschaftliche Ausstellungen, durch Vorträge, Exkursionen und Unterricht für Schulklassen nebst pädagogischen Führungen.


§ 3

Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4

Die Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Düsseldorf erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.


§ 5

Bei einer etwaigen Auflösung der Einrichtung erhält die Stadt Düsseldorf nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Kapitalanteile und den ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 6

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.