Benutzungs- und Entgeltordnung für das Filmmuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 20. April 2017
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Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 21/22 vom 03. Juni 2017 |
Redaktioneller Stand: Juni 2017 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 02.02.2017 auf Grund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Benutzungs-und Entgeltordnung beschlossen:
§1
(1) Diese Benutzungs-und Entgeltordnung gilt für folgende Räumlichkeiten des Filmmuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf:
- Der Öffentlichkeit stehen die Sammlung und die Bibliothek des Filmmuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Benutzung zur Verfügung.
- Die Veranstaltungsräume Filmstudio, Pantheon, Black Box und Studio FX im Filmmuseum können Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen auf Antrag zur Durchführung von kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen mit dem Charakter der Räumlichkeiten zu vereinbaren sind, nach Maßgabe dieser Benutzungs-und Entgeltordnung überlassen werden.
(2) Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister.
§2
(1) Benutzerinnen und Benutzer der Räumlichkeiten des Filmmuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf haben den Anordnungen der Museumsleitung Folge zu leisten.
(2) Die Leitung des Filmmuseums übt das Hausrecht aus; die Museumsleitung kann andere Bedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§3
(1) Die Bestände der Bibliothek und der Sammlung des Filmmuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf können von Besucherinnen und Besuchern nach vorheriger Terminabsprache von Montag bis Freitag kostenlos genutzt werden.
(2) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich bei jeder Benutzung mit Namen und Anschrift in das Benutzerbuch einzutragen und hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Objekte der Sammlungen und Publikationen der Bibliothek können nur vor Ort eingesehen werden. Eine Ausleihe ist nicht möglich. Zu Recherchezwecken steht ein Lesesaal mit Arbeitsplätzen zur Verfügung.
(4) Vor Ort ist die Anfertigung von Kopien möglich, sofern der Erhaltungszustand und der Rechtsstatus der Materialien es erlauben.
(5) Die Benutzerin/Der Benutzer hat die ausgehändigten Medien sorgfältig zu behandeln. Sie haften für die Beschädigung oder den Verlust nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts.
§4
(1) Für die Bereitstellung von Kopien oder Scans werden folgende Entgelte erhoben:
Kopie DIN A4 je Seite | 0,50 EUR |
Kopie DIN A3 je Seite | 0,70 EUR |
Scan/Reproduktion von Fotos kommerzielle Nutzung je Foto | 30,00 EUR |
private Nutzung je Foto | 8,00 EUR |
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Speicherung auf CD/DVD | 5,00 EUR |
(2) Für die Veröffentlichung von Bildmaterial in Publikationen fallen, neben eventuellen Entgelten nach § 8 dieser Satzung, zusätzlich folgende Nutzungsentgelte an:
Auflage | 1/4 Seite | 1/2 Seite |
bis 3.000 | 45,00 EUR | 50,00 EUR |
bis 5.000 | 55,00 EUR | 60,00 EUR |
bis 7.500 | 60,00 EUR | 70,00 EUR |
bis 10.000 | 65,00 EUR | 75,00 EUR |
bis 15.000 | 70,00 EUR | 80,00 EUR |
bis 25.000 | 80,00 EUR | 90,00 EUR |
bis 50.000 | 90,00 EUR | 110,00 EUR |
> 50.000 | 120,00 EUR | 150,00 EUR |
Auflage | 1/1 Seite | 2/1 Seite |
bis 3.000 | 75,00 EUR | 90,00 EUR |
bis 5.000 | 90,00 EUR | 110,00 EUR |
bis 7.500 | 100,00 EUR | 120,00 EUR |
bis 10.000 | 110,00 EUR | 140,00 EUR |
bis 15.000 | 120,00 EUR | 160,00 EUR |
bis 25.000 | 130,00 EUR | 180,00 EUR |
bis 50.000 | 150,00 EUR | 220,00 EUR |
> 50.000 | 200,00 EUR | 300,00 EUR |
Titel/Schutzumschlag | Preis 1/1 Seite x 2 |
Rücktitel | Preis 2/1 Seite |
Neuauflage | Preis wie oben und 50%Nachlass |
(3) Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial wird ein Zuschlag von 100 % des jeweiligen Entgeltes fällig.
(4) Für wissenschaftliche Rechercheaufträge aus der Sammlung inkl. schriftlicher Auskunftserteilung werden folgende Entgelte erhoben:
Dauer bis 30 Minuten: | |
kommerzielle Nutzung | 30,00 EUR |
private Nutzung | 15,00 EUR |
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Dauer 30 Minuten bis 1 Stunde: | |
kommerzielle Nutzung | 60,00 EUR |
private Nutzung | 30,00 EUR |
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je weitere angefangene halbe Stunde: | |
kommerzielle Nutzung | 30,00 EUR |
private Nutzung | 15.00 EUR |
§5
(1) Die Veranstaltungsräume Studio, Pantheon, Black Box und Studio FX im Filmmuseum können täglich, außer an Feiertagen, an denen das Filmmuseum geschlossen ist, gemietet werden.
(2) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin oder dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt.
(3) In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt.
§6
(1) Für die Nutzung der Veranstaltungsräume für private, kommerzielle und andere Veranstaltungen gelten folgende Miettarife je Veranstaltung:
| Tarif A | Tarif B |
Filmstudio inkl. Galerie | | |
bis 5 Stunden | 1.500,00 EUR | 500,00 EUR |
jede weitere angefangene Stunde | 300,00 EUR | 100,00 EUR |
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Pantheon | | |
bis 5 Stunden | 900,00 EUR | 300,00 EUR |
jede weitere angefangene Stunde | 180,00 EUR | 60,00 EUR |
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Kino Black Box | | |
bis 3 Stunden | 1.200,00 EUR | 400,00 EUR |
jede weitere angefangene Stunde | 400,00 EUR | 134,00 EUR |
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Studio FX, Galerieraum mit umfangreicher Präsentationstechnik | | |
bis 5 Stunden | 900,00 EUR | 300,00 EUR |
jede weitere angefangene Stunde | 180,00 EUR | 60,00 EUR |
(2) Bei den Mietpreisen handelt es sich um Nettomieten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
(3) Die Kosten für die Benutzung der Toilette, der Garderobe und des Mobiliars sowie die Kosten für eine Reinigung sind bereits im Mietpreis mit inbegriffen. Die Kosten der Betreuung durch das Personal des Filmmuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf werden nach Aufwand berechnet. Andere Leistungen, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden ebenfalls gesondert nach Aufwand berechnet.
§7
Die Miettarife werden wie folgt angewandt:
Miettarif A
bei Veranstaltungen, die nicht unter den Miettarif B fallen
Miettarif Bei
- Wohltätigkeitsveranstaltungen
- Gemeinnützigen Veranstaltungen
- Städtischen Veranstaltungen
§8
Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat eigenverantwortlich bei der Verwertung aus den Sammlungen gewonnene Erkenntnisse, Urheber-, Verwertungs und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat sie/er darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Verletzungen dieser Rechte und Belange hat sie/er der Berechtigten/dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten, und sie/er stellt die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche Dritter frei.
§9
Diese Benutzungs-und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Düsseldorfer Amtsblatt in Kraft. Sie ersetzt die Entgeltordnung des Filminstituts der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 28. Januar 1993 in der bis jetzt geltenden Fassung.
Düsseldorf, den 02.02.2017
Thomas Geisel
Oberbürgermeister