Benutzungs- und Gebührenordnung für das Theatermuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 09. Januar 2015
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 31.01.2015 |
Redaktioneller Stand: Februar 2015 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30.10.2014 auf Grund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit Abschnitt II, § 4 des Vertrages zwischen Professor Dr. Gustav Lindemann und der Stadt Düsseldorf vom 7. Mai 1956 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung des Theatermuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf mit seinen Abteilungen:
- Bildung und Kommunikation (Ausstellungen und pädagogische Veranstaltungen) und
- Dokumentation und Information (Sammlungen und Bibliothek).
Kernbestand des Theatermuseums ist das 1947 gegründete Dumont-Lindemann-Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf, das den Nachlass des "Schauspielhaus Düsseldorf" sowie die persönlichen bühnenkünstlerischen Nachlässe von Louise Dumont und Generalintendant Professor Dr. Gustav Lindemann bewahrt. Die Erweiterung zum Theatermuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf erfolgte in Übereinstimmung mit dem Schenkungsvertrag Abschnitt III, § 1.
Das Theatermuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf ist eine Einrichtung der Theaterförderung. Als Dokumentationseinrichtung ist es für die Theater der Stadt und der Region Nordrhein-Westfalen tätig, stellt Informationen für die Wissenschaft, Schulen und ein interessiertes Publikum bereit und weckt und vertieft das Verständnis für Theater bei aktuellen und zukünftigen Theaterbesuchern.
Die Sammlungsabteilung des Theatermuseums erhält und ergänzt Anschauungsmaterial aus der Arbeit des Theaters und seiner Entwicklung in den Grenzen von Nordrhein-Westfalen, die Fachbibliothek gedruckte oder elektronische Informationen, die Abteilung "Bildung und Kommunikation" bietet Bildungs- und Vermittlungsangebote in Form von Ausstellungen, Führungen, Workshops, Lesungen und Theateraufführungen an.
Das Theatermuseum betreibt eigene Theaterforschung und unterstützt die Forschungen Dritter.
§ 2
(2) Der Öffentlichkeit stehen die Sammlungen und die Bibliothek des Theatermuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Benutzung zur Verfügung.
(3) Die Veranstaltungsräume Studiobühne und Podium im Theatermuseum können Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen auf Antrag zur Durchführung von kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen mit dem Charakter der Räumlichkeiten zu vereinbaren sind, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden.
§ 3
(1) Die Sammlungen und die Bibliothek des Theatermuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf können von Besucherinnen und Besucher nach Voranmeldung von Montags bis Freitags genutzt werden.
(2) Die Veranstaltungsräume Studiobühne und Podium im Theatermuseum können täglich, außer an Feiertagen an denen das Theatermuseum geschlossen ist, gemietet werden.
§ 4
(1) Benutzerinnen und Benutzer der Sammlungen und der Bibliothek des Theatermuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf haben den Anordnungen der/s Museumsleiter/in/s Folge zu leisten.
(2) Personen, die den Anordnungen der/s Museumsleiter/in/s nicht Folge leisten oder kein theaterwissenschaftliches Interesse an der Benutzung der Sammlungen glaubhaft machen können, kann das Betreten der Räume untersagt werden.
(3) Die/der Leiter/in des Theatermuseums übt das Hausrecht aus; sie/er kann andere Bedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§ 5
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer der Sammlungen und der Bibliothek des Theatermuseums der Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich bei jeder Benutzung mit Namen und Anschrift in das Benutzerbuch einzutragen.
(2) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 6
(1) Archivalien und Objekte dürfen nur in den vorgesehenen Räumen unter Aufsicht benutzt werden. Die Archivalien und Objekte sind sorgfältig zu behandeln, und die Benutzerinnen und Benutzer haften für Beschädigungen oder Verlust.
(2) Das eigenständige Anfertigen von Kopien, Scans oder Fotografien durch die Benutzerinnen/Benutzer ist nicht gestattet.
§ 7
(1) Die Verwendung und Veröffentlichung von Archiv- und Objektmaterial ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sammlungsleiters gestattet.
(2) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer, der die Archivalien oder Objekte für eine Veröffentlichung verwendet, ist verpflichtet, der Sammlung des Theatermuseums ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Für die Benutzung des Archivs wird kein Entgelt erhoben.
§ 9
(1) Für die Bereitstellung Kopien, Scans und Reproduktionen von Archiv- und Bildmaterial werden folgende Gebühren erhoben:
Kopie DIN A4 je Seite | 0,50 EUR |
Kopie DIN A3 je Seite | 0,70 EUR |
Scans/Reproduktion von Fotos | |
kommerzielle Nutzung je Foto | 30,00 EUR |
private Nutzung je Foto | 8,00 EUR |
Speicherung auf CD/DVD | 5,00 EUR |
(2) Für die Veröffentlichung von Bildmaterial in Publikationen fallen zusätzlich folgende Nutzungsgebühren an:
Auflage | 1/4 S. | 1/2 S. | 1/1 S. | 2/1 S. |
bis 3000 | 45 € | 50 € | 75 € | 90 € |
bis 5000 | 55 € | 60 € | 90 € | 110 € |
bis 7500 | 60 € | 70 € | 100 € | 120 € |
bis 10000 | 65 € | 75 € | 110 € | 140 € |
bis 15000 | 70 € | 80 € | 120 € | 160 € |
bis 25000 | 80 € | 90 € | 130 € | 180 € |
bis 50000 | 90 € | 110 € | 150 € | 220 € |
> 50000 | 120 € | 150 € | 200 € | 300 € |
Titel/Schutzumschlag | Preis 1/1 S. x 2 |
Rücktitel | Preis 2/1 S. |
Neuauflage | Preis wie oben u. 50% Nachlass |
(3) Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial wird ein Zuschlag von 100 % der jeweiligen Gebühr fällig.
(4) Für Rechercheaufträge inkl. schriftlicher Auskunftserteilung werden folgende Gebühren erhoben:
Dauer bis 20 Minuten | kostenlos |
Dauer 20 Minuten bis 1 Stunde | 60 EUR |
je weitere angefangene halbe Stunde | 30 EUR |
§ 10
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat eigenverantwortlich bei der Verwertung aus den Sammlungen gewonnene Erkenntnisse, Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat sie/er darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Verletzungen dieser Rechte und Belange hat sie/er der Berechtigten/dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten, und sie/er stellt die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche Dritter frei.
§ 11
(1) Für die Nutzung der Veranstaltungsräume im Theatermuseum für private, kommerzielle und andere Veranstaltungen gelten folgende Miettarife je Veranstaltung:
| Tarif A | Tarif B |
Studiobühne | 250 EUR | 125 EUR |
Podium | 250 EUR | 125 EUR |
Podium und Studiobühne | 450 EUR | 225 EUR |
(2) Die Miettarife gelten für eine Mietdauer von bis zu 4 Stunden. Bei längerer Vermietung erhöhen sich die Tarife A und B um 10% je angefangene Stunde des maßgeblichen Tarifs.
(3) Die Miete beinhaltet die Benutzung der technischen Einrichtungsgegenstände, der Toiletten und Garderobe. Leistungen der Stadt Düsseldorf, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.
§ 12
(1) Die Miettarife werden wie folgt angewandt:
Miettarif A
bei Veranstaltungen, die nicht unter den Miettarif B fallen
Miettarif B
bei
- Wohltätigkeitsveranstaltungen
- Städtische Veranstaltungen
- Kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen
(2) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und den Veranstaltern wird durch Mietvertrag geregelt.
§ 13
(1) Für Veranstaltungen im Rahmen von Gastspielverträgen wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 30% der Erlöse aus den Eintrittsgeldern der jeweiligen Veranstaltung erhoben. Die Nutzungsgebühr beinhaltet die Benutzung der technischen Einrichtungsgegenstände, der Toiletten und Garderobe. Leistungen der Stadt Düsseldorf, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.
(2) Theaterpädagogische Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten und Jugendfreizeiteinrichtungen anerkannter öffentlicher Träger sind kostenfrei.
§ 14
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Düsseldorfer Amtsblatt in Kraft. Sie ersetzt die Benutzungsordnung für das Dumont-Lindemann-Archiv vom 26.07.1956 in der bis jetzt geltenden Fassung.