Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf

vom 28. November 1974

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 15 vom 19.04.1975
Redaktioneller Stand: Januar 2017

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. November 1974 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Rechtsform
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

Die Stadtbüchereien sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Düsseldorf. Die Benutzung, insbesondere die Ausleihe, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für die Inanspruchnahme der Stadtbüchereien ist ein jährliches Benutzungsentgelt nach § 7 Nr. 1.1 zu entrichten.


§ 2 Anmeldung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

(1) Die Kundinnen und Kunden melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungserklärung und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

(2) Die Benutzungsordnung sowie die besonderen Benutzungshinweise werden bei der Anmeldung durch Unterschrift anerkannt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin hinterlegen.

Bibliothekskarte

(3) Nach der Anmeldung wird eine Bibliothekskarte ausgehändigt, die nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbüchereien bleibt. Für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt diese Karte nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass.
Der Verlust der Bibliothekskarte ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen.
Auf Antrag kann eine neue Karte gegen Entgelt nach § 7 Nr. 1.1 ausgestellt werden.

(4) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind den Stadtbüchereien unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bibliothekskarte ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund des § 9 von der Benutzung ausgeschlossen werden oder wenn die Stadtbüchereien aus anderen Gründen die Rückgabe verlangen.

Dies gilt insbesondere bei offenen Forderungen der Stadtbüchereien wie ausstehenden Versäumnisentgelten bzw. Leihfristüberschreitungen.


§ 3 Ausleihe, Auswärtiger Leihverkehr

zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

Ausleihe

(1) Gegen Vorlage der Bibliothekskarte werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den Stadtbüchereien benutzt werden dürfen.

(2) Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt nach § 7 Nr. 3 vorgemerkt werden.

3) Die Anzahl der zur Ausleihe vorgesehenen oder vormerkbaren Medien kann durch die Stadtbüchereien begrenzt werden.

(4) Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe zu verbuchen und alle entliehenen Medien fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.

(5) Medien müssen hierbei von ihnen selbst vor der Selbstverbuchung auf Vollständigkeit überprüft werden. Fehlende Teile sind sofort anzuzeigen.

Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.

(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüchereien vor Ort, telefonisch, auf schriftlichen Antrag oder über den Online-Katalog der Stadtbüchereien im Internet verlängert werden, wenn keine Vormerkung für andere Kundinnen und Kunden vorliegt.

Die maximale Leihfrist beträgt 84 Kalendertage. Die Leihfrist kann für bestimmte Medien durch die Stadtbüchereien verkürzt werden.

(7) Medien, die im Bestand vor Ort nicht vorhanden sind, können im internen Leihverkehr an jeden Büchereistandort in Düsseldorf gegen ein Entgelt nach § 7 Nr. 3 bestellt werden

Auswärtiger Leihverkehr

(8) Nicht vorhandene Literatur kann nach den hierfür geltenden Richtlinien (Leihverkehrsordnung – RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8. März 2004, MBl. NW 2004 S. 362) beschafft werden.

(9) Durch die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs entstehen Entgelte, die in § 7 Nr. 4.1 und 4.2 geregelt sind. Diese sind auch dann zu erstatten, wenn angeforderte Werke nicht lieferbar sind oder richtig gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden

(10) Die Stadtbüchereien sind berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.


§ 4 Datenschutz
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

(1) Um die Leistungen der Stadtbüchereien Düsseldorf anbieten zu können, ist es notwendig, Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung und Ausleihe bei den Stadtbüchereien Düsseldorf verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt, sofern die Stadtbüchereien Düsseldorf nicht durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

(2) Die Stammdaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Kundengruppe und gegebenenfalls Angaben zu Erziehungsberechtigten. Diese Daten werden nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Ausleihe gelöscht, sofern keine offenen Forderungen bestehen.

(3) Die Titel der ausgeliehenen Medien werden im Kundenkonto mit fristgerechter Rückgabe - die nicht protokolliert wird - gelöscht.

(4) Nutzungsdaten werden nicht personenbezogen ausgewertet. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt.

(5) Die Stadtbüchereien Düsseldorf setzen RFID-Technologie zur Selbstverbuchung der Medien ein. Personenbezogene Daten werden dabei weder auf dem RFID-Chip der entliehenen Medien noch auf der Kundenkarte gespeichert.


§ 5 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

(1) Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden.

(2) Die Stadtbüchereien haften nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.

(3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die Kundinnen und Kunden oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter haften der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.

(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(5) Kundinnen und Kunden, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbüchereien während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht nutzen.

(6) Der Verlust ausgeliehener Medien ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen.

(7) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien haben die Kundinnen und Kunden Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch die Kundin bzw. den Kunden.

Kann innerhalb von drei Monaten nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern oder im begründeten Einzelfall auf Kosten der Kundin/des Kunden eine aufgebundene Kopie herstellen zu lassen
Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach § 7 Nr. 5 zu entrichten.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin für die Rückgabe sowie den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien.

(8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die eingetragene Kundin/der eingetragene Kunde.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haftet die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter.

(9) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.

§ 6 Einziehung, Versäumnisentgelt
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

(1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.

(2) Das Versäumnisentgelt richtet sich nach § 7 Nr. 2.1 und wird gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.

(3) Ausgeliehene Medien werden nach Überschreiten der Leihfrist ebenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.

(4) Für die Bearbeitung zur Einleitung des Rechtsweges fällt ein Entgelt in Höhe nach § 7 Nr. 2.2 an.


§ 7 Höhe der Entgelte

Es werden folgende Entgelte erhoben:

1.1 für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bibliothekskarte der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ein jährliches Benutzungsentgelt sowie für den Ersatz einer Karte bei Verlust EUR 20,00.

1.2 bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gemäß § 8 gilt das jährliche Benutzungsentgelt für die Dauer von 13 Monaten.

1.3 für den Ersatz einer Bibliothekskarte für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr EUR 2,50

1.4 Düssel-Pass-Inhaber werden von der Zahlung des jährlichen Benutzungsentgeltes befreit, dies gilt nicht für den Ersatz der Bibliothekskarte.

1.5 für eine Ausleihe bei vergessener Bibliothekskarte unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises EUR 1,00

2.1 für das Überschreiten der Leihfrist je Medium und angefangene Woche EUR 1,50

2.2 für die Bearbeitung von Mahnschreiben bei ausstehenden Medien sowie Zahlungsverzug EUR 1,00 je Schreiben

3. für jede Vormerkung und Bestellung EUR 1,00

4.1 für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr EUR 2,00

4.2 für jede Bestellung im internationalen Leihverkehr sind alle entstehenden Kosten (für Versicherungen, umfangreiche Reproduktionen etc.) von der Kundin/dem Kunden nach Einwilligung zu tragen

5. für die Wiederbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbüchereien EUR 10,00

6. für die Nutzung separater Räume und Studios kann ein Nutzungsentgelt erhoben werden, das Nähere regelt ein Mietvertrag.


§ 8 Zahlung von Jahresentgelten per Lastschriftverfahren
zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. 11. 2016; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2017

(1) Kundinnen und Kunden erhalten zukünftig die Möglichkeit per SEPA-Basislastschriftverfahren Jahresentgelte abbuchen zu lassen. Dieses Verfahren dauert 13 Monate und beginnt mit der schriftlichen Erteilung durch die Kundin/den Kunden.

(2) Sofern der Abbuchung nicht widersprochen wird, verlängert sich das Verfahren automatisch im letzten Monat vor Ablauf durch Abbuchung des Benutzungsentgeltes um weitere 13 Monate.

(3) Die Teilnahme endet mit schriftlicher Kündigung durch die Kundin/den Kunden, die spätestens 6 Wochen vor Ablauf eingegangen sein muss.
Eine separate Benachrichtigung über die erfolgte Abbuchung erfolgt seitens der Stadtbüchereien Düsseldorf nicht. Die Änderung der Bankverbindung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 9 Hausordnung

(1) Die gültige Hausordnung wird in den Stadtbüchereien durch Aushang bekannt gegeben und liegt zur Einsicht aus.

(2) Den Anweisungen des Personals oder dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.Verstöße gegen die Hausordnung können mit Hausverweis, Hausverbot, Strafanzeige und Schadenersatzforderungen geahndet werden.

§ 10 Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung können die Stadtbüchereien Düsseldorf in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht Ausnahmen zulassen.


§ 11 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbüchereien ausgeschlossen werden.


§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 27. Juni 1963 außer Kraft.