Benutzungsordnung für die Vortrags- und Studienräume des Löbbecke-Museum und Aquazo
vom 24. Sebtember 2002
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Redaktioneller Stand: Januar 2002 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. September 1987 aufgrund des § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Der große Vortragsraum und der Studienraum des Löbbecke-Museum und Aquazoo kann Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag zur Durchführung von kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, soweit sie mit dem Charakter und den technischen Gegebenheiten des Hauses und insbesondere mit den Bestimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung zu vereinbaren sind, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden.
In Ausnahmefällen kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 2
Als Mieträume gelten der Vortragsraum und der Studienraum einschließlich Foyer, Teeküche, Toiletten sowie Garderobenablage.
§ 3
(1) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und den Veranstaltern wird durch Mietvertrag geregelt.
(2) Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach dem anliegenden Mustermietvertrag bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.
§ 4
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002
(1) Für die Vereinbarung der vertraglichen Miete gelten folgende Miettarife je Veranstaltung:
| Miettarif A EUR | Miettarif B EUR |
Raummiete für den Vortragsraum | 75,00 | 45,00 |
Heizzuschlag | 15,00 | 15,00 |
Raummiete für den Studienraum | 40,00 | 25,00 |
Heizzuschlag | 7,50 | 7,50 |
(2) Die Sätze der Miettarife nach Abs.. 1 gelten für eine Mietdauer bis zu drei Stunden. Bei einer Mietdauer von mehr als drei Stunden erhöhen sich die Sätze A und B für jede weitere angefangene Stunde um 10%.
(3) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.
Für die lnanspruchnahme von technischen Einrichtungsgegenständen (z. B. Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen) und von städtischem Personal werden die der Stadt entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
§ 5
(1) Alle Mieten sind Nettomieten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils vom Gesetzgeber festgelegten Höhe.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Zahlung einer Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 6
(1) Die Miettarife werden wie folgt angewandt:
Miettarif A
bei Veranstaltungen, die nicht unter den Miettarif B fallen
Miettarif B
bei
- Wohltätigkeitsveranstaltungen,
- Veranstaltungen politischer, konfessioneller, gewerkschaftlicher oder sozialer Organisationen, soweit kein Eintrittsgeld oder kein dementsprechender Kostenbeitrag erhoben wird,
- Veranstaltungen heimat- und jugendpflegerischer Organisationen,
- kulturelle oder wissenschaftliche Veranstaltungen von Vereinigungen gemeinnütziger Art, soweit es sich nicht um Vergnügungsveranstaltungen handelt.
§ 7
Von der Entrichtung der Miete nach § 4 Abs.. 1 sind befreit:
- städtische Ämter und Einrichtungen,
- die im Löbbecke-Museum und Aquazoo ansässigen Arbeitskreise.
§ 8
Diese Benutzungsordnung tritt am 24. September 1987 in Kraft.