Benutzungsordung für das Schloß Benrath
vom 16. Dezember 1982
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Redaktioneller Stand: Oktober 1998 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Dezember 1982 aufgrund des § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1 Bedeutung und Rechtsstellung
(1) Das Schloß Benrath, erbaut von Nicolas de Pigage im Auftrage des Kurfürsten Carl Theodor zu Pfalz, ist ein Baudenkmal europäischen Ranges von besonderer kunsthistorischer Bedeutung. Es steht unter Denkmalschutz und dient in erster Linie musealen Zwecken.
(2) Das Schloß Benrath ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Düsseldorf, die Benutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 2 Besucherkreis
Das Schloß Benrath ist jedermann zur Besichtigung zugänglich. Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
§ 3 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag bekannt gegeben. Während der Öffnungszeiten finden Führungen nach einem städtischen Führungsplan statt.
§ 4 Eintrittspreise
Die Eintrittspreise für die Besichtigung des Schlosses werden durch Ratsbeschluß festgesetzt. Die jeweils gültigen Preise werden u. a. durch Aushang an der Kasse bekanntgegeben.
§ 5 Hausordnung
(1) Die Besucher müssen sich einer Führung durch die von der Stadt eingesetzten oder von ihr zugelassenen Personen anschließen. An jeder Führung dürfen höchstens 30 Personen teilnehmen. Schirme, Stöcke, Taschen und größeres Handgepäck sowie Mäntel sind an der Garderobenablage abzugeben.
(2) Untersagt ist in den Schloßräumen:
- die Mitnahme von Speisen und Getränken,
- das Rauchen,
- das Mitführen von Tieren,
- das Mitführen von Kinderwagen, Kinderfahrzeugen u. ä.,
- das Berühren von Ausstattungsgegenständen, Türen und Wänden,
- das Betreten der Fußböden ohne Benutzung der bereitgestellten Pantinen,
- das Fotografieren oder Filmen zu kommerziellen Zwecken.
(3) Das Fotografieren oder Filmen zu privaten Zwecken bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Museumsverwaltung), soweit dies unter Verwendung eines Blitzlichtes und/oder Stativs erfolgen soll. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(4) Den Anordnungen und Weisungen der von der Stadt eingesetzten Dienstkräfte ist Folge zu leisten. Personen, die den Bestimmungen des Abschnitts 2 zuwiderhandeln, können aus dem Schloß gewiesen werden. Das Eintrittsgeld wird in diesem Fall nicht erstattet.
(5) Das Hausrecht üben die vom Oberstadtdirektor beauftragten Dienstkräfte der Stadt aus.
§ 6 Haftung
Die Benutzer haften für alle Personen- und Sachschäden, die von ihnen und den ihrer Aufsicht unterstehenden Personen - auch unverschuldet - verursacht werden.
§ 7 Zweckbestimmung
(1) Das Hauptgebäude steht neben seiner Zweckbestimmung als Museum für repräsentative Veranstaltungen der Stadt, des Landes und des Bundes zur Verfügung, soweit dadurch keine konservatorischen Belange beeinträchtigt werden.
(2) Mit Rücksicht auf Art, Bedeutung und Kunstwert des Bauwerkes kann das Schloß weiterhin für Konzertveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die dem Charakter des Schlosses angemessen sind.
Die Zahl dieser Konzert-Veranstaltungen ist auf jährlich acht beschränkt. Die Zahl der Veranstaltungstage einschließlich der Vorbereitungstage und der für die Wiederherstellung der musealen Nutzung notwendigen Tage ist auf jährlich 24 beschränkt.
(3) Außerdem stehen im Hauptgebäude zur Durchführung der jährlichen Schulentlassungsfeier der Heimatgemeinschaft "Groß Benrath e. V." der Kuppelsaal, dem Schützenverein für das Schützenfest das Vestibül und der Schloßstaffel der Eingangsraum zur Verfügung.
§ 8 Miet- und Veranstaltungsräume
Als Miet- bzw. Veranstaltungsräume gelten entsprechend den beigefügten Plänen (Anlagen 1 und 2),
im Erdgeschoß:
der Eingangsraum (26), der Garderobenraum (23), das Vestibül (1), der Kuppelsaal (15), der östliche (16) und der westliche Gartensaal (14); in besonderen Fällen auch die kurfürstlichen Schlafzimmer (9 und 17) und Kabinette (8 und 22).
(Raumnummern s. Anlage 1)
Kuppelsaal, Gartensäle und die übrigen Veranstaltungsräume im Erdgeschoß, können nur zusammen mit dem Vestibül angemietet werden. Der Zugang zu diesen Räumen ist nur durch das Vestibül möglich,
im Kellergeschoß:
die Küche und der Fahrerraum.
§ 9 Fotografieren, Filmen und Fernsehaufnahmen
Das Fotografieren und Filmen bei Veranstaltungen in den Schloßräumen bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Kulturamt), soweit dies unter Verwendung eines Blitzlichts und/oder Stativs erfolgen soll. Ebenso dürfen Fernsehaufnahmen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 10 Zweckbestimmung
(1) Die Südterrasse und/oder die Nordterrasse des Schlosses einschließlich der Rampe können nach altem Brauch für Veranstaltungen des Benrather Schützenfestes, der Benrather Schloßstaffel, für die Schloßparkkonzerte der Heimatgemeinschaft "Groß Benrath e. V.", für die Prozession zur "Schwarzen Mutter Gottes", für die Fronleichnamsprozession, für Gottesdienste der katholischen und evangelischen Kirche im Grünen, für die Hubertustagsfeier des Jagdverbandes, für das St. Martinsfest und für die Mai-Feier des Deutschen Gewerkschaftsbundes nach vorheriger schriftlicher Terminvereinbarung bei Anerkennung der Nutzungsbedingungen überlassen werden.
(2) Um den Charakter des Schlosses und seiner Parkanlagen zu wahren, werden neben den in Abs. 1 genannten Veranstaltungen nur solche zugelassen, die dem Charakter des Schlosses entsprechen. Hierzu ist der Abschluß eines Nutzungsvertrages erforderlich.
(3) Die Terrassen werden nur überlassen, wenn sichergestellt ist, daß weder für das Schloß noch für die das Schloß umgebenden Parkanlagen und Gebäude die Gefahr einer Beschädigung besteht und keine Störungen für Veranstaltungen in den Innenräumen des Schlosses zu erwarten sind.
§ 11 Entscheidungsbefugnisse des Oberstadtdirektors
(1) Über die Überlassung der Innenräume des Schlosses und der Terrassen entscheidet der Oberstadtdirektor. Er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(2) Der Oberstadtdirektor kann bis zu vier Wochen vor der Veranstaltung die Überlassung widerrufen, wenn die Schloßräume bzw. die Terrassen für eine Veranstaltung der Stadt, des Landes oder des Bundes benötigt werden. Der Benutzer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 12 Mietvertrag
Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Veranstalter wird durch Mietvertrag geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach den anliegenden Muster-Mietverträgen bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.
§ 13 Miettarif
(1) Für die Vereinbarung des vertraglichen Mietzinses gilt folgender Miettarif:
1. | Raummiete - einschließlich der Benutzung des Eingangs- und des Garderobenraumes für | je | DM |
| das Vestibül | Veranstaltung | 550,00 |
| den Kuppelsaal | Veranstaltung | 600,00 |
| die Gartensäle | Veranstaltung und Saal | 375,00 |
| die kurfürstlichen Schlafzimmer | Veranstaltung und Raum | 200,00 |
| die zugehörigen Kabinette | Veranstaltung und Saal | 200,00 |
| die Küche im Keller | Veranstaltung | 100,00 |
| der Fahrerraum im Keller | Veranstaltung | 100,00 |
2. | Die Kosten für Heizung, Strom, Reinigung, Herrichtung der Veranstaltungsräume mit Teppichen und andere durch die Veranstaltung anfallende Kosten, insbesondere die Vergütung für die mit der Veranstaltung befaßten städtischen Dienstkräfte, werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. | | |
(2) Bei Veranstaltungen der Stadt sowie bei repräsentativen Veranstaltungen des Landes und des Bundes und der in § 7 Abs. 3 genannten Veranstaltungen werden nur Kosten gem. Abs. 1 Ziff. 2 berechnet.
(3) Bei der Benutzung der Schloßterrassen sind die für den Auf- und Abbau des städt. Podiums und des Zeltdaches entstehenden Kosten an das von der Stadt benannte Unternehmen zu zahlen. Der Veranstalter trägt weiterhin die Kosten für eine durch die Veranstaltung notwendig gewordene Reinigung der in Anspruch genommenen Außenfläche. Im übrigen ist die Benutzung der Schloßterrassen unentgeltlich.
(4) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet. Die Stadt ist berechtigt, die Zahlung einer Sicherheitsleitung zu verlangen.
§ 14 Garderobenablage
(1) Die Garderobenablage wird von der Stadt betrieben.
(2) Die Vergütung für die Benutzung der Garderobenablage beträgt je Haken 1,00 DM und ist von den Benutzern zu entrichten.
(3) Ist die Benutzung der Garderobenablage auf Wunsch des Mieters unentgeltlich, so trägt dieser die durch den Betrieb der Garderobenablage entstehenden Kosten.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 20. April 1967 außer Kraft.