Satzung für eine Stiftung Roland Weber für Schloss Benrath
vom 17. November 2011
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 10.12.2011 |
Redaktioneller Stand: Dezember 2011 |
§ 1 Name, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen: "Stiftung Roland Weber für Schloss Benrath"; sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf - nachstehend Treuhänderin genannt.
§ 2 Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Erhaltung von Kulturwerten und die Denkmalpflege für Schloss Benrath. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung u. Ergänzung der Sammlung des Schlosses, wie z. B. Ankauf von Möbeln aus der Zeit, des dazugehörigen Kunstgewerbes, wie Wandschmuck, Beleuchtungskörper und Kaminausstattungen sowie Zubehör.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem Geldvermögen, das der Stiftung aus dem Nachlass von Roland Weber zuwächst. Das Stiftungsvermögen ist konventionell in festverzinslichen deutschen Wertpapieren anzulegen.
Das Stiftungsvermögen ist seinem Werte nach ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 6 Stiftungsorgan
Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums sind
- Herr Reinhard Krekler als Testamentsvollstrecker "Roland Weber"
- Die Kulturdezernentin / der Kulturdezernent der Landeshauptstadt Düsseldorf oder eine von ihr/ ihm benannte Vertreterin / ein von ihr /von ihm benannter Vertreter
- Eine Vertreterin / ein Vertreter des Stiftungsvorstandes "Stiftung Schloss und Park Benrath"
- Die / der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiterin / Mitarbeiter der Kämmerei
Nachfolger des Testamentsvollstreckers im Kuratorium wird Herr Claus Lange, wohnhaft Nordstraße 77 in 40667 Meerbusch.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Lange aus dem Kuratorium wird das Mandat von einem Vorstandsmitglied der Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath e. V., welches von dem Vereinsvorstand zu entsenden ist, wahrgenommen. Für den Fall, dass Herr Lange vor dem Testamentsvollstrecker verstirbt, entsendet der Vereinsvorstand der Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath e. V. ein Vorstandsmitglied.
Vorsitzende / Vorsitzender des Kuratoriums ist die Kulturdezernentin / der Kulturdezernent der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. die / der von ihr / ihm benannte Vertreterin / Vertreter. Die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird aus der Mitte des Kuratoriums gewählt.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel gem. §§ 2 und 5 dieser Satzung und kontrolliert die Handlungen der Treuhänderin bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens.
Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, ersatzweise seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters den Ausschlag.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder unter ihnen die / der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden und sind mit Zustimmung aller Mitglieder zu fassen. Sie bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Kunst und Kultur zu liegen.
Die Treuhänderin und das Kuratorium können einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 10 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stiftung Schloss und Park Benrath mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 11 Treuhandverwaltung
Die Treuhänderin übernimmt die kostenlose Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.
Die Rechnungslegung erfolgt in Form eines Berichtes, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert, zum 31.12. eines jeden Jahres und wird dem Kuratorium bis zum 31.03. vorgelegt.
Die Erfüllung des Stifterwillens wird von der die Rechtsaufsicht über die Treuhänderin führenden Behörde überwacht.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.