Satzung der unselbstständigen Henkel Brauchtums-Stiftung
vom 09. Juni 2009
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Düsselodorfer Amtsblatt Nummer 24 / 25 vom 20.06.2009 |
Redaktioneller Stand: Februar 2012 |
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Henkel Brauchtums-Stiftung".
(2) Sie ist als nichtrechtsfähige Stiftung ein zweckgebundenes Sondervermögen der Landeshauptstadt Düsseldorf (die "Treuhänderin") und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3) "Stifterin" ist die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals im Sinne des § 52 (2) Nr. 22 und 23 der Abgabenordnung. Hierzu sammelt die Stiftung Mittel im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, die zur Förderung der in Düsseldorf ansässigen Brauchtumsvereine genutzt werden. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten für gemeinnützige Vereine der Heimatpflege, Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und des Karnevals
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Die Sicherheit der Anlage geht dem Ertrag vor.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifterin zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit diese erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 6 Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums sind:
- ein von der Landeshauptstadt Düsseldorf entsandtes Mitglied;
- ein von der Stifterin entsandtes Mitglied;
- ein von der Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz AG entsandtes Mitglied;
- ein vom Heimatverein Düsseldorfer Jonges e. V. entsandtes Mitglied;
- ein vom Comitee Düsseldorfer Carneval e. V. entsandtes Mitglied;
- ein vom St. Sebastianus Schützenverein Düsseldorf 1316 e. V. entsandtes Mitglied.
(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist das von der Stifterin entsandte Mitglied. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3) Der Vorsitzende kann die Aufnahme weiterer Mitglieder vorschlagen. Ferner schlägt er den Ersatz für Mitglieder vor, sofern eine der unter § 7 (1) c) bis f) genannten juristischen Personen ihre Rechtsfähigkeit verlieren sollte. Über diese Vorschläge entscheidet das Kuratorium.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge sowie der Zuwendungen. Gegen diese Entscheidungen steht der Treuhänderin sowie der Stifterin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen. Darüber hinaus spricht das Kuratorium Empfehlungen zur Bereitstellung von Räumlichkeiten aus und es hat die Aufgabe, die von der Treuhänderin gemäß § 9 (2) vorzulegenden Berichte sowie die Einhaltung dieser Satzung durch die Treuhänderin zu prüfen.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst, die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Das Kuratorium wird von der Treuhänderin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, persönlich vertreten sind bzw. am schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren teilnehmen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung oder des Stiftungszwecks betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie der Stifterin.
§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel gemäß der Beschlussfassung des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Landeshauptstadt Düsseldorf legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie in Abstimmung mit der Stifterin auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von einem Mitglied des Kuratoriums nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es dem Kuratorium vorschlagen, einen neuen Stiftungszweck zu beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Düsseldorfer Brauchtums zu liegen. Die Beschlussfassung für Änderungen des Stiftungszwecks erfolgt gemäß § 8 (6).
(2) Die Treuhänderin und die Stifterin können einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Gerda Henkel Stiftung mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.