Satzung der unselbstständigen Stiftung Metzeler - Kakiemon
vom 16. Dezember 2011
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 39 vom 29.09.2012 |
Redaktioneller Stand: Juli 2012 |
Präambel
Die Eheleute Friedrich Wilhelm und Mocca Metzeler und die Landeshauptstadt Düsseldorf errichten hiermit die "Stiftung Metzeler - Kakiemon". In den Bereichen von Kunst und Kultur soll die Stiftung die wissenschaftliche Bearbeitung und Darstellung von Porzellan- und Porzellanmalerei fördern.
Für die treuhänderische Verwaltung der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks gilt die folgende Satzung:
§ 1 Name der Stiftung, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Metzeler - Kakiemon".
Sie ist eine unselbständige Stiftung des privaten Rechts und bildet als solche ein zweckgebundenes Sondervermögen der Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung kultureller, künstlerischer und wissenschaftlicher Zwecke im In- und Ausland, insbesondere in den Bereichen von Porzellan und Porzellanmalerei durch das Hetjens-Museum, hier insbesondere:
- die Ausstellung, die Pflege und den Erhalt der von den Stiftern stammenden Porzellansammlung "Meissen-Kakiemon"
- die Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung der Bestände der Porzellansammlung des Hetjens-Museums
- die Erweiterung der Porzellansammlung "Meissen-Kakiemon" (vgl. nachstehend § 6 (3) b))
- die Mitwirkung (z. B. durch Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle Förderung) bei
- Ausstellungen von Porzellan und Porzellanmalerei
- der wissenschaftlichen Bearbeitung von Porzellan ud Porzellanmalerei in Forschung und Lehre
- Pflege und Erhalt historischer Porzellankunst - Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben der unter d) genannten Art sowie zum Erwerb von Kulturgut.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke, insbesondere nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke der Stifter.
§ 3 Vermögen der Stiftung / Treuhänder
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus einem Anfangsvermögen von 40.000 EUR, jeweils zur Hälfte aufgebracht durch die Eheleute Metzeler und die Landeshauptstadt Düsseldorf. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung darf jederzeit Zustiftungen entgegennehmen.
(2) Rechtsträger (Treuhänder) ist die Landeshauptstadt Düsseldorf
(3) Die Porzellansammlung "Meissen Kakiemon" wird der Stiftung zunächst im Rahmen eines unbefristeten Dauerleihvertrages kostenlos überlassen. Eine etwaige spätere Zustiftung der Sammlung bleibt späteren Verhandlungen vorbehalten.
§ 4 Verwendung der Mittel, der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Mittel der Stiftung, die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützlichkeitsrechts dies zulassen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsorgan (Beirat)
(1) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
- dem(r) Kulturdezernent(in) der Landeshauptstadt Düsseldorf oder einer von Ihm/Ihr beauftragten Person
- dem Kämmerer der Landeshauptstadt Düsseldorf oder einer von ihm beauftragten Person
- dem(r) Direktor(in) der Staatlichen Kunstsammlung Dresden Porzellansammlung im Zwinger
- dem(r) für den Bereich "Porzellan" im Hetjens Museum, Düsseldorf, zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter(in)
- Herrn Friedrich Wilhelm Metzeler oder einer von ihm beauftragten Person und
- Frau Mocca Metzeler oder einer von ihr beauftragten Person
(2) Die Eheleute Metzeler werden jeweils zu Lebzeiten oder im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer nach ihrem Tode die Aufgabe als Mitglied im Beirat der Stiftung übernehmen soll und darf. Treffen sie keine Bestimmung, so soll der jeweilige Direktor der Staatlichen Kunstsammlung Dresden Porzellansammlung im Zwinger nach seiner Wahl jeweils eine geeignete Person als Nachfolger in die Mitgliedschaft im Beirat benennen.
Die hiernach von Herrn oder Frau Metzeler oder späterhin vom jeweiligen Direktor der Staatlichen Kunstsammlung Dresden Porezellansammlung im Zwinger benannten Mitglieder im Beirat sind jeweils auf eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung zum Beiratsmitglied ist zulässig.
(3) Die Mitglieder im Beirat sind jeweils berechtigt, ihr Amt unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist niederzulegen. Es ist darauf zu achten, dass rechtzeitig Nachfolger in die jeweilige Mitgliedschaft im Beirat bestimmt werden, um eine ordnungsgemäße Besetzung des Beirats zu gewährleisten.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Beiratssitzungen. Der Abhaltung einer Beiratssitzung bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder in Textform (§ 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen außerhalb einer Beiratssitzung sich einverstanden erklären. Die Stimmabgabe kann in diesem Fall in Textform oder telefonisch erfolgen. Nicht anwesende Mitglieder können an einer Beiratssitzung telefonisch teilnehmen und ihre Stimme abgeben, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder damit einverstanden erklären. Das Feststellungsprotokoll nebst Kopie der Stimmabgaben ist allen Beiratsmitgliedern zu übersenden.
Beiratssitzungen sollen unter Berücksichtigung einer angemessenen Ankündigungsfrist in der Regel halbjährlich stattfinden, ansonsten immer dann, wenn zwei oder mehr Beiratsmitglieder dies verlangen.
(6) Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht eine größere Mehrheit vorsieht. Dabei hat jedes Beiratsmitglied eine Stimme. Im Falle einer Pattsituation obliegt dem Beiratsmitglied nach vorstehend § 5 (1) a) der Stichentscheid, seine Stimme ist ausschlaggebend.
(7) Jedes Beiratsmitglied kann sich bei Beschlüssen auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten lassen.
(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 6 Aufgabenverteilung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung.
Dem Treuhänder obliegt insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens - die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung und die Verwendung der Stiftungsmittel; auf Nachfrage hat der Treuhänder dem Beirat und auch jedem einzelnen Beiratsmitglied Auskunft über die Angelegenheiten der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen der Stiftung zu gewähren. - die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Beirates.
(3) Die Porzellansammlung zählt zu den größten Sammlungen auf diesem Gebiet in der Welt. Sie wurde mit großer Begeisterung und Kennerschaft im Laufe de vergangenen Jahrzehnte zusammengetragen. Hinsichtlich der Verwaltung der Sammlung durch den Treuhänder sind folgende Maßgaben zu beachten:
- Die Sammlung ist in ihrer Vollständigkeit zu erhalten; weder die Sammlung noch Einzelstücke daraus dürfen veräußert werden.
- Erweiterungen der Sammlung erfolgen ausschließlich mit
- Meissener Porzellan aus der Manufaktur Sakaida Kakiemon
- japanischem Porzellan nach asiatischen Vorbildern
- Porzellan und Fayence des 16. bis 19. Jahrhunderts,
soweit der Erwerb aufgrund herausragender künstlerischer und/oder kulturhistorischer Bedeutung des Objektes die Weiterentwicklung und den internationalen Ruf des Hetjens-Museums in besonderer Weise befördert.
- Die Sammlung ist jedenfalls zur Hälfte ihres Bestandes immer der Öffentlichkeit zugänglich auszustellen. Die Ausstellung von Teilen der Sammlung auf Verkaufsmessen, Kunstmärkten oder ähnlichen Einrichtungen muss unterbleiben. Bei der Ausstellung der Sammlung ist auf deren Herkunft aus dem Besitz der Eheleute Mocca und Friedrich Wilhelm Metzeler hinzuweisen.
(4) Der Treuhänder hat sich hinsichtlich der Verwaltung des Stiftungsvermögens mit dem Beirat abzustimmen; er ist an die Beschlüsse des Beirates gebunden.
(5) Dem Beirat obliegt
- auf Vorschlag des Treuhänders die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel- die Rechnungslegung und Berichterstattung des Treuhänders zu überprüfen und über die Entlastung des Treuhänders zu beschließen. Hierzu kann gegebenenfalls ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
§ 7 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Die Auflösung der Stiftung sowie die Änderung der Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beiratsmitglieder. Die Aufhebung der Stiftung ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
(2) Satzungsänderungen, die den als gemeinnützig anerkannten Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung dieser Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder (Landeshauptstadt Düsseldorf). Er hat das Vermögen der Stiftung ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
(4) Für den Fall, dass der Treuhänder seine rechtliche Selbständigkeit verliert oder der Treuhandvertrag gekündigt wird, hat der Beirat durch Beschluss zu entscheiden, ob ein neuer Treuhandvertrag mit einem anderen Träger geschlossen wird oder die Einrichtung einer selbständigen Stiftung mit entsprechender Zwecksetzung erfolgen soll. Der Beschluss des Beirates bedarf der Zustimmung aller seiner Mitglieder (Einstimmigkeit).