Satzung des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf
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www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 15.07.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 27/28 vom 15.07.2023 |
Redaktioneller Stand: Juli 2023 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.06.2023 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen:
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf
Präambel
Der demografische Wandel macht es erforderlich, dass die Interessen der älteren Menschen verstärkt wahrgenommen werden müssen. Dafür ist es wichtig, sie aktiv an den kommunalen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Eine Chance bietet sich durch die Einbeziehung der Fähigkeiten und Kompetenzen der älteren Bürgerinnen und Bürger, vertreten durch den Seniorenrat der Landeshauptstadt Düsseldorf als Sprachrohr der älteren Generation. Selbständig und unabhängig von politischen Parteien soll der Seniorenrat bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten für Ältere konstruktiv von den kommunalen Gremien und der Verwaltung beteiligt werden.
§ 1 Allgemeines
(1) Der Seniorenrat bei der Landeshauptstadt Düsseldorf soll
- Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren aussprechen,
- bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen mitwirken,
- kommunale Gremien (Rat, Ratsausschüsse und Bezirksvertretungen) beraten,
- bei seniorenrelevanten Themen in weiteren Gremien, wie in Arbeitskreisen der Verwaltung, mitarbeiten,
- verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme von Seniorinnen und Senioren aufmerksam machen und deren Bearbeitung verfolgen und
- Ansprechpartner im Stadtbezirk sein.
(2) Der Seniorenrat ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. Seine Mitglieder erhalten neben einer Aufwandsentschädigung keine weiteren Zuwendungen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und die Kommunalwahlordnung (KWahlO) finden auf die Wahl des Seniorenrates analog Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Zusammensetzung und Amtszeit des Seniorenrates
(1) Der Seniorenrat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder:
- Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Düsseldorfer Stadtbezirken werden von den Wahlberechtigten gemäß § 7 dieser Satzung gewählt.
- Die Liga der Wohlfahrtsverbände benennt aus dem Kreis ihrer Bewohnerbeiräte (aus stationären Einrichtungen eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege) drei Vertretungen und deren Stellvertretungen.
- Die Träger der privaten stationären Einrichtungen benennen aus dem Bewohnerbeirat einer stationären Einrichtung in privater Trägerschaft eine Vertretung und deren Stellvertretung.
- Die im Rat vertretenen Fraktionen benennen jeweils eine Vertretung und deren Stellvertretung.
(3) Beratende Mitglieder:
- Die Verwaltung wird vertreten durch die Sozialdezernentin oder den Sozialdezernenten der Landeshauptstadt Düsseldorf, im Verhinderungsfall durch die Leiterin oder den Leiter des Amtes für Soziales und Jugend.
- Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege benennen insgesamt sechs Vertretungen und deren Stellvertretungen.
- Der Integrationsrat benennt ein Mitglied und dessen Stellvertretung.
- Das Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung benennt ein Mitglied und dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit des Seniorenrates beträgt 5 Jahre.
§ 3 Wahltag und Wahlleitung
(1) Der Wahltag für die Wahl des Seniorenrats wird von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. Die Wahl sollte spätestens am Ende des letzten Monats vor Beendigung der Amtszeit des Seniorenrates stattfinden.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Vertretung ist die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Statistik und Wahlen.
§ 4 Wahl-Lenkungskreis
(1) Der Wahl-Lenkungskreis begleitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Sinne einer koordinierenden Funktion.
(2) Mitglieder des Wahl-Lenkungskreises sind:
- die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter oder die Stellvertretung,
- eine Vertretung des Amtes für Statistik und Wahlen,
- eine Vertretung des Amtes für Soziales und Jugend, Geschäftsstelle Seniorenrat,
- eine Vertretung der Bezirksverwaltungsstellen,
- ein Mitglied des Seniorenrates.
(3) Die Geschäftsführung des Wahl-Lenkungskreises obliegt dem Amt für Statistik und Wahlen.
§ 5 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Seniorenrat ist, wer am 1. des Monats, in dem die Seniorenratswahl stattfindet,
- Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit drei Monaten in der Landeshauptstadt Düsseldorf mit Hauptwohnung gemeldet ist.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
§ 6 Kandidatur und Wahlvorschlagsverfahren
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert 4 Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschläge zur Wahl der Seniorenvertretung für die Stadtbezirke einzureichen.
(2) Wählbar ist, wer
- mit Hauptwohnung im Stadtbezirk gemeldet ist, in dem kandidiert wird,
- die Wahlberechtigung zur Seniorenratswahl (§ 5) besitzt, wobei abweichend am 1. des Monats in dem die Seniorenratswahl stattfindet, nicht das 60., sondern das 58. Lebensjahr vollendet sein muss,
- den Wahlvorschlag bis zum 30. Tag vor Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, abgegeben hat,
- 20 gültige Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem betreffenden Stadtbezirk für den Wahlvorschlag vorlegt. Die Vorlage entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits Mitglied im Seniorenrat sind, sofern sie für den gleichen Stadtbezirk kandidieren, in dem sie bei der letzten Wahl gewählt wurden.
(3) Nicht wählbar ist, wer am 1. des Monats, in dem die Seniorenratswahl stattfindet, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(4) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Bekanntmachungstag an von der Geschäftsstelle des Seniorenrates, dem Amt für Statistik und Wahlen, den Bürgerbüros und den Bezirksverwaltungsstellen ausgegeben werden.
§ 7 Wahlverfahren
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Stadtbezirken werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Amt für Statistik und Wahlen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Seniorenrates.
(3) Die Wahl findet als Briefwahl statt.
(4) Die Briefwahlunterlagen sollen den Wahlberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag zugestellt werden. Zu den Briefwahlunterlagen gehören:
- Informationsblatt über die Funktion und die Wahl des Seniorenrates,
- Amtlicher Wahlbriefumschlag zur portofreien Rücksendung,
- Amtlicher Wahlschein,
- Amtlicher Stimmzettel,
- Amtlicher Stimmzettelumschlag,
- Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(5) Jede Wahlberechtigte beziehungsweise jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Stimmzettel ist persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen.
(6) Bei Wählenden mit Behinderungen (körperlichen Beeinträchtigungen) kann eine Hilfsperson genutzt werden, die die geäußerten Wünsche der Wahlberechtigten beziehungsweise des Wahlberechtigten umsetzt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der hierbei erlangten Kenntnisse verpflichtet und muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Die Stimmabgabe ist auf den Stadtbezirk begrenzt und nicht übertragbar. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Stadtbezirk wählen, in dem sie beziehungsweise er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
(8) In dem als Wahlbrief gekennzeichneten Umschlag sind
- der (im Falle einer Hilfeleistung durch die Hilfsperson) persönlich unterschriebene Wahlschein und
- der in dem gesonderten verschlossenen Stimmzettelumschlag befindliche gekennzeichnete Stimmzettel
so rechtzeitig an den auf dem Umschlag angegebenen Adressaten zu übersenden, dass er am Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr dort eingeht.
(9) Kommt in einem Stadtbezirk eine Wahl mangels Kandidatinnen und Kandidaten nicht zustande, wählt die Bezirksvertretung in einem Wahlgang zwei Seniorenratsmitglieder. Wird in einem Stadtbezirk mangels weiterer Kandidatinnen und Kandidaten nur eine Kandidatin beziehungsweise ein Kandidat gewählt, wählt die Bezirksvertretung in einem Wahlgang ein zweites Seniorenratsmitglied.
§ 8 Auszählung der Stimmen
(1) Für die Auszählung der Stimmen wird durch das Amt für Statistik und Wahlen für jeden Stadtbezirk (Wahlbezirk) ein Briefwahlvorstand gebildet.
(2) Die Auszählung erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag.
(3) Der jeweilige Wahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die verschlossene Wahlurne des Stadtbezirks, der auf dem Wahlschein verzeichnet ist.
(4) Wenn alle Wahlbriefe des betreffenden Bezirks geprüft wurden, werden nach Öffnung der Wahlurne die Stimmzettelumschläge entnommen, gezählt und geöffnet und die Stimmen für die Kandidatinnen und Kandidaten gezählt. Zur Unterstützung der Wahlvorstände können die Stimmzettel auch elektronisch ausgelesen werden.
(5) In jedem Stadtbezirk sind die zwei Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorstand zu ziehende Los. Bei der Wahl durch die Bezirksvertretung zieht die Bezirksbürgermeisterin beziehungsweise der Bezirksbürgermeister das Los.
(6) Das Ergebnis ist in einer Wahlniederschrift für jeden Wahlbezirk festzuhalten. Im Anschluss erfolgt die Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Wahlleiterin beziehungsweise den Wahlleiter oder durch die Stellvertretung.
§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleiterin beziehungsweise den Wahlleiter innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl öffentlich bekanntgegeben. Die gewählte Bewerberin beziehungsweise der gewählte Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft mit der Feststellung des Wahlergebnisses nach § 8.
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Geschäftsordnung des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf
Präambel
Der Seniorenrat der Landeshauptstadt Düsseldorf ist eine Interessenvertretung der älteren Generation und berät Rat und Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie andere Einrichtungen und Institutionen in Fragen der Seniorenarbeit. Der Seniorenrat arbeitet überparteiisch und überkonfessionell.
1. Aufgaben des Seniorenrates
Wesentliche Aufgaben des Seniorenrates sind:
- Die Gremien (z. B. Rat, Ratsausschüsse, Bezirksvertretungen) in Düsseldorf sowie die Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit zu beraten.
- Die verantwortlichen Stellen auf die zunehmende Bedeutung der Seniorinnen und Senioren im öffentlichen Leben und auf spezifische Probleme aufmerksam zu machen und deren Bearbeitung zu verfolgen.
- Empfehlungen zu erarbeiten zum Dialog der Generationen, zur Integration der verschiedenen Altersgruppen unter Beachtung, Wahrung und Förderung der Lebenserfahrungen, Kompetenzen und Ressourcen älterer Menschen und zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren.
- Bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten zum Engagement von Seniorinnen und Senioren in vielfältiger Weise und von Hilfen für Seniorinnen und Senioren mitzuwirken.
- Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner der Seniorinnen und Senioren im Stadtbezirk zu sein.
2. Zusammensetzung des Seniorenrates
Der Seniorenrat setzt sich gemäß § 2 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Das Nähere regelt die Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Seniorenrat
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Seniorenrat aus, rückt entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlbezirks ein neues Mitglied nach. Ist die Liste erschöpft, trifft der Seniorenrat in seiner öffentlichen Sitzung eine Entscheidung über die Nachfolge.
4. Rechte und Pflichten der Seniorenratsmitglieder
Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates sind verpflichtet, an den öffentlichen Sitzungen des Seniorenrates teilzunehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder aus den stationären Einrichtungen und den Ratsfraktionen informieren im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung. Die Stellvertretung nimmt dann die Aufgaben des stimmberechtigten Mitgliedes in der öffentlichen Sitzung wahr.
Die Mitglieder können sich während der öffentlichen Sitzung des Seniorenrates zu Wort melden.
Die Mitglieder des Seniorenrates aus den Stadtbezirken gestalten ihre Tätigkeiten im Stadtbezirk im Rahmen der Beschlüsse des Seniorenrates verantwortlich und gemeinsam. Übergeordnete Aktivitäten sind im Seniorenrat abzustimmen. Sie arbeiten dabei eng mit der Geschäftsstelle zusammen.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtbezirke halten engen Kontakt zu den jeweiligen Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen und zu seniorenrelevanten Einrichtungen im Stadtbezirk.
5. Zusammenarbeit der Seniorenratsmitglieder
Alle Mitglieder streben im Interesse der Seniorinnen und Senioren eine gute Zusammenarbeit an.
Es soll ein regelmäßiger Austausch von Informationen stattfinden.
6. Gremien und Arbeitskreise
zuletzt geändert durch Satzung vom 04.02.2021 (Ddf. Amtsblatt Nr. 7/8 vom 27. 02. 2021); In-Kraft-Treten: 17.02.2021
Der Seniorenrat kann aus den Kreise der gewählten stimmberechtigten Mitglieder aus den Stadtbezirken dem Rat der Stadt jeweils ein beratendes Mitglied und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zur Wahl in die nachstehenden Gremien vorschlagen:
- Anregungs- und Beschwerdeausschuss
- Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation
- Ausschuss für Gesundheit und Soziales
- Ausschuss für die Gleichstellung
- Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement
- Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
- Ausschuss für Umweltschutz, Klima und Verbraucherschutz
- Ausschuss für Wirtschaftsförderung und internationale und regionale Zusammenarbeit
- Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
- Bauausschuss
- Kulturausschuss
- Ordnungs- und Verkehrsausschuss
- Sportausschuss
Der Seniorenrat kann Arbeitskreise bilden, die sich mit Fachthemen befassen und dem Seniorenrat zuarbeiten.
Informationen aus den Gremien und Arbeitskreisen sind dem Seniorenrat regelmäßig mitzuteilen.
7. Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung
Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates aus den Stadtbezirken und den stationären Einrichtungen erhalten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Seniorenrates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht dem Sitzungsgeld, das sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei Teilnahme an Düsseldorfer Ratsausschüssen erhalten.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates
- aus den Stadtbezirken und
- aus stationären Einrichtungen und deren Stellvertretungen
erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung.
8. Versicherungsschutz
Die stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder des Seniorenrates aus den Stadtbezirken und aus den stationären Einrichtungen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Seniorenratsmitglied auf Kosten der Stadt Düsseldorf unfall- und haftpflichtversichert.
9. Öffentliche Sitzungen
9.1 Sitzungsmodus
Der Seniorenrat tagt mindestens sechsmal jährlich in öffentlicher Sitzung.
9.2 Tagesordnung
Die beziehungsweise der Vorsitzende und seine Stellvertretungen stellen im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Seniorenrates die Tagesordnung auf. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Seniorenrates.
9.3 Zustellung der Sitzungsunterlagen
Die Sitzungsunterlagen (Einladung mit Tagesordnung und Niederschrift der letzten Sitzung) werden spätestens 7 Tage vor Sitzungstermin von der Geschäftsstelle des Seniorenrates zugestellt.
9.4 Öffentlichkeitsarbeit
Die Sitzungstermine werden von der Geschäftsstelle des Seniorenrates zur Veröffentlichung an das Amt für Kommunikation weitergegeben.
9.5 Sitzungsverlauf
Die beziehungsweise der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie beziehungsweise er ist für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung verantwortlich.
9.6 Beschlussfähigkeit / Abstimmungen
Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wird das Ergebnis von einem Mitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten.
9.7 Anträge und Anfragen
Der Seniorenrat kann Anträge und Anfragen, die in öffentlichen Sitzungen des Seniorenrates beschlossen wurden, an die zuständigen Gremien der Stadt stellen. Diese sind 14 Tage vor der Sitzung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums einzureichen. Anträge aus aktuellem Anlass sind jederzeit möglich.
9.8 Niederschrift
Über die Sitzung des Seniorenrates wird von der Schriftführung eine Niederschrift gefertigt. Die Schriftführung wird von der Geschäftsstelle des Seniorenrates gestellt. Die Niederschrift wird von der Schriftführung, von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Seniorenrates und von der Sozialdezernentin beziehungsweise dem Sozialdezernenten unterzeichnet.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Dauer der Sitzung
- die Namen der Anwesenden
- die Tagesordnung
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit
- die gestellten Anträge
- die gefassten Beschlüsse
- die Abstimmungsergebnisse
Die Niederschrift soll in der nächsten Sitzung des Seniorenrates genehmigt werden. Berichtigungswünsche bei der Genehmigung der Niederschrift sind in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die Genehmigung beschlossen wird.
10. Konstituierende Sitzung des Seniorenrates
Zur konstituierenden Sitzung lädt die Sozialdezernentin beziehungsweise der Sozialdezernent die Mitglieder des Seniorenrates ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der beziehungsweise des Vorsitzenden.
11. Wahl und vorzeitiges Ausscheiden der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen beziehungsweise der Stellvertreter
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus der Mitte der gewählten Mitglieder aus den Stadtbezirken eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende in geheimer Wahl für die Dauer der Amtszeit. Mit einfacher Mehrheit können die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates für die Dauer der Amtszeit eine andere Regelung treffen.
Die Wahl wird mit zwei Wahldurchgängen durchgeführt. Im ersten Wahldurchgang wird die beziehungsweise der Vorsitzende gewählt. Im zweiten Wahldurchgang die beiden Stellvertretungen.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beim Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen ist eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Seniorenrates vorzunehmen.
12. Funktion der oder des Vorsitzenden
Die oder der Vorsitzende repräsentiert den Seniorenrat. Sie beziehungsweise er hat die Aufgabe, alle Mitglieder in die Arbeit mit einzubeziehen. Aufgaben und Repräsentationspflichten kann die oder der Vorsitzende in Absprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden aufteilen.
13. Jahresbericht
Einmal im Jahr geben die oder der Vorsitzende und die Stellvertretungen einen schriftlichen Jahresbericht im Seniorenrat ab.
14. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Seniorenrates ist in der Organisationsstruktur des Amtes für Soziales und Jugend angesiedelt.