Geschäftsordnung des Behindertenbeirates in der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 15. Mai 2008
|
Redaktioneller Stand: August 2008 |
Präambel
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 die Satzung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung nach § 13 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) beschlossen. Rat und Verwaltung formulieren darin, wie sie die Belange der Menschen mit Behinderung wahren und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung zu einer barrierefreien Kommune sicherstellen wollen.
§ 1 Absatz 2 der Satzung sieht die Bildung eines Behindertenbeirates vor, der sich aus Mitgliedern des Rates der Landeshauptstadt, der Behindertenorganisationen, des Seniorenbeirates und aus Vertretern der Verwaltung zusammensetzt.
Die Ausschüsse des Rates entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die sachgerechte Umsetzung der Zielsetzungen des Behindertengleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der durch den Beirat empfohlenen Konzepte.
1. Aufgaben des Behindertenbeirates
Der Beirat trägt dazu bei, dass die Belange von Menschen mit Behinderung in kommunalen Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden.
Er fördert den Integrationsprozess, indem er auf spezifische Probleme aufmerksam macht und die verantwortlichen Stellen auffordert, deren Bearbeitung zu verfolgen. Er unterstützt den Rat und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung in Behindertenfragen und gibt Empfehlungen zur Integration von Menschen mit Behinderung unter Beachtung der verschiedenen Behinderungsformen zur Verbesserung der Lebensbedingungen. Der Beirat benennt aus den Reihen der Behindertenvertreter/innen Teilnehmer/innen für die Ausschüsse des Rates und weitere zu besetzende Gremien.
Der Behindertenbeirat ist Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen.
2. Zusammensetzung des Behindertenbeirates
Der Beirat zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung setzt sich wie folgt zusammen:
Je 1 Vertreter/in der Behindertenorganisationen und Selbsthilfe zu den verschiedenen Behinderungsformen und Mobilitätseinschränkungen:
- Sehbehinderung
- Hörbehinderung
- geistige Behinderung
- Mehrfachbehinderung
- Körperbehinderung und chronische Erkrankungen
- psychische Behinderung
Je 1 Vertreter/in der Ratsfraktionen.
Weitere Mitglieder:
a)
1 Vertreter/in der in der Behindertenarbeit tätigen Freien Wohlfahrtspflege (Sprecher/in der Liga der Wohlfahrtsverbände)
1 Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der Vereine behinderter und chronisch kranker Menschen in Düsseldorf e.V. (ARGE e.V.)
1 Vertreter/in des Seniorenbeirates
Je 1 Vertreter/in der Gremien/ Runden Tische zu den Themen:
- Bauen
- Verkehr
- Kommunikation
- Gesundheit und Soziales
- Kinder und Jugendliche
- Wohnen und Behinderung
- Arbeit und Bildung
sowie
b)
- Vertreter/in des Amtes für soziale Sicherung und Integration
- Vertreter/in der Behindertenkoordination
- Vertreter/in des Amtes für Immobilienmanagement
- bei Bedarf Vertreter/innen der mit behindertenrelevanten Themen befassten Fachämter der Verwaltung
3. Voraussetzungen und Benennung der Mitglieder im Beirat
Die Mitglieder werden durch ihre jeweiligen Organisationen benannt. Bei der Zusammensetzung sollte ein paritätisches Geschlechterverhältnis angestrebt werden.
Die Vertreter/Vertreterinnen der Behindertenorganisationen werden im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit der ARGE e.V. aus den jeweiligen Gruppierungen der sechs genannten Behinderungsformen für den Beirat und für die Gremienarbeit benannt; in der ersten Laufzeit für die Dauer von sechs Jahren, in den folgenden Laufzeiten für die Dauer von fünf Jahren. Sie müssen das aktive Wahlrecht haben und Mitglied einer Düsseldorfer Behindertenorganisation sein. Sie sollten möglichst durch eine eigene Behinderung fachlich kompetent für die Beratung und Mitarbeit im Beirat sein.
4. Stellung der stellvertretenden Behindertenbeiratsmitglieder
Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter benannt. Im Falle der Verhinderung des ständigen Mitgliedes nimmt das stellvertretende Mitglied für den Zeitraum der Verhinderung die Position des ständigen Mitgliedes ein.
5. Ausscheiden eines Mitgliedes
Scheidet ein Mitglied aus dem Behindertenbeirat aus, regeln die jeweiligen Organisationen die Nachfolge.
6. Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind verpflichtet, an den öffentlichen Sitzungen des Behindertenbeirates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall informieren sie ihre/n Stellvertreter/in. Die/Der Stellvertreter/in nimmt dann die Aufgaben des Mitgliedes in der öffentlichen Sitzung wahr.
Die Mitglieder des Behindertenbeirates gestalten eigenverantwortlich ihre Tätigkeiten im Rahmen der Beschlüsse des Behindertenbeirates. Übergeordnete Aktivitäten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder sind im Beirat abzustimmen.
7. Zusammenarbeit der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder streben im Interesse der Menschen mit Behinderung eine gute Zusammenarbeit an. Es soll ein regelmäßiger Austausch von Informationen stattfinden, um bei einer Verhinderung eine reibungslose Stellvertretung zu gewährleisten.
8. Gremien und Arbeitskreise
Der Beirat kann Gremien und Arbeitskreise auf der Fachebene empfehlen. Dort arbeiten Interessenvertreter/Interessenvertreterinnen und Behindertenorganisationen mit der Verwaltung auf fachlicher Ebene mit dem Ziel zusammen, Vorschläge und Anregungen zu entwickeln zu einer angemessenen Gestaltung des öffentlichen Lebens für Menschen mit Behinderung. Mit Einverständnis der Arbeitskreise können sachkundige Bürger, Architekten und Planer hinzugezogen werden.
Themen können von den Vertretern der Behindertenorganisationen, dem Beirat und der Verwaltung eingebracht werden.
Informationen aus den Gremien und Arbeitskreisen sind dem Behindertenbeirat regelmäßig durch die jeweiulgen Sprecher/Sprecherinnen mitzuteilen.
9. Sitzungsgeld
Die Mitglieder des Behindertenbeirates aus den Behindertenorganisationen, vertretungsweise Ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Behindertenbeirates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht dem Sitzungsgeld, das sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei Teilnahme an Düsseldorfer Ratsausschüssen erhalten.
10. Versicherungsschutz
In Ausübung ihrer Tätigkeit sind die aus den Behindertenorganisationen benannten Mitglieder des Behindertenbeirates auf Kosten der Stadt Düsseldorf unfall- und haftpflichtversichert.
11. Öffentliche Sitzungen
11.1 Sitzungsmodus
Der Behindertenbeirat tagt mindestens zweimal jährlich in öffentlicher Sitzung.
11.2 Tagesordnung
Die / der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates.
11.3 Zustellung der Sitzungsunterlagen
Die Sitzungsunterlagen (Einladung mit Tagesordnung und Niederschrift der letzten Sitzung) werden spätestens 7 Tage vor Sitzungstermin von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates zugestellt.
11.4 Öffentlichkeitsarbeit
Die Sitzungstermine werden von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates zur Veröffentlichung an das Amt für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit weitergegeben.
11.5 Sitzungsverlauf
Die / der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie / er ist für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung verantwortlich.
11.6 Beschlussfähigkeit / Abstimmungen
Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
11.7 Anträge und Anfragen
Die Mitglieder des Behindertenbeirates können Anträge und Anfragen an die zuständigen Gremien beschließen. Diese sind 14 Tage vor der Sitzung an die / den Vorsitzende/n einzureichen. Anträge aus aktuellem Anlass sind jederzeit möglich.
11.8 Niederschrift
Über die Sitzung des Behindertenbeirates wird von der Schriftführung eine Niederschrift gefertigt. Die Schriftführung wird von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates gestellt. Die Niederschrift wird von der / vom Schriftführer/in, von der/ vom Vorsitzenden des Beirates, der Leiterin/ dem Leiter des Amtes für soziale Sicherung und Integration sowie einem benannten/ einer benannten Vertreter/in der Behindertenorganisationen unterzeichnet.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Dauer der Sitzung
- die Namen der Anwesenden
- die Tagesordnung
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit
- die gestellten Anträge
- die gefassten Beschlüsse
Die Niederschrift soll in der nächsten Sitzung des Behindertenbeirates genehmigt werden. Berichtigungswünsche bei der Genehmigung der Niederschrift sind in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die Genehmigung beschlossen wird.
12. Benennung und Funktion der / des Vorsitzenden
Den Vorsitz des Beirates übernimmt der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Soziales. Die/der Vorsitzende repräsentiert den Beirat. Sie/Er hat die Aufgabe, alle Mitglieder in die Arbeit mit einzubeziehen. Aufgaben und Repräsentationspflichten kann die/der Vorsitzende in Absprache mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden aufteilen. Die/der stellvertretende Vorsitzende wird von der ARGE e.V. benannt.
Der Vorsitzende/ die Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und leitet durch die Sitzungen.
13. Berichterstattung
Die Verwaltung gibt jährlich einen Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung im Behindertenbeirat ab. Dieser wird mit den Empfehlungen des Behindertenbeirates den beteiligten Ausschüssen und dem Rat vorgelegt.
14. Geschäftsführung
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Behindertenbeirates nimmt das Sachgebiet Behindertenkoordination im Amt für soziale Sicherung und Integration wahr.
15. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.