Satzung Düsseldorfer Jugendrat

vom 26. Oktober 2016

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 44 vom 05.11.2016
Redakioneller Stand: Februar 2022

I. Zusammensetzung des Jugendrates

Der Jugendrat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

Der Jugendrat besteht aus 31 gewählten Düsseldorfer Jugendlichen mit Stimmrecht - davon mindestens eine/r aus jedem Stadtbezirk - und je einem/r von den Ratsfraktionen benannten Vertreter/in als beratende Mitglieder.

Die Wahl nach Stadtbezirken erfolgt geschlechterquotiert.
Die Mitglieder aus den Stadtbezirken müssen zur einen Hälfte weiblichen Geschlechts und zur anderen männlichen Geschlechts sein. Aus diesem Grunde werden in jedem Stadtbezirk je eine Liste mit Bewerbern und Bewerberinnen aufgestellt. Darf in einem Stadtbezirk eine ungerade Anzahl von Mitgliedern in den Jugendrat geschickt werden, so entscheidet die Stimmenzahl, ob der letzte Platz an eine Person weiblichen oder männlichen Geschlechts gegeben wird.

II. Wahlleiter

Wahlleiter ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, im Vertretungsfalle der/die Leiter/in des Amtes für Statistik und Wahlen.

III. Aufgaben der Geschäftsstelle:

Die Geschäftsstelle des Jugendrates hat folgende Aufgaben:

a) Festsetzung des Wahltages, der Wahllokale und der Wahlvorstände.

b) Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge nach Vorprüfung durch die Verwaltung sowie deren öffentliche Bekanntmachung,

c) Veröffentlichung des Wahltages und der Wahlzeit.

d) Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses.


IV. Amtszeit

Der Jugendrat wird für drei Jahre gewählt.

V. Wahltag

Wahltag ist ein allgemeiner Schultag. Die Wahl soll spätestens drei Monate nach dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres stattfinden.


VI. Wahllokale

(1) In allen weiterführenden Schulen soll jeweils ein Wahllokal eingerichtet werden.

(2) Die Wahl soll möglichst im Rahmen eines Projekttages in den Schulen, in denen die Wahllokale eingerichtet werden, stattfinden.

(3) Für wahlberechtigte Schülerinnen und Schüler der Schulen, die kein eigenes Wahllokal einrichten, sowie für Wahlberechtigte, die keine Schule besuchen, wird ein zentrales Wahllokal im Jugendinformationszentrum zeTT, Willi-Becker-Allee 10, eingerichtet.

(4) Ferner können durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter weitere Wahllokale eingerichtet werden.

VII. Wahlzeit

(1) Die Wahl in den Schulen dauert von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

(2) Die Wahl in dem zentralen Wahllokal und in den weiteren Wahllokalen dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

VIII. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Wahl

  • das 11. Lebensjahr vollendet, aber das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und
  • mit Hauptwohnung in Düsseldorf gemeldet sind.

Die Wahlberechtigten wählen die Bewerber/innen des Stadtbezirks, in dem die Hauptwohnadresse liegt. Erfolgt die Wahl an einer Schule, sind die Bewerber/innen zu wählen, die im Stadtbezirk kandidieren, in der sich die Schule befindet. Dependancen von Schulen werden dem Hauptstandort zugeordnet.

Die Wählerin / der Wähler hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

IX. Wählbarkeit

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Vollendet ein Jugendratsmitglied während seiner Amtszeit das 21. Lebensjahr, so bleibt es bis zum Ablauf der Amtszeit weiterhin Mitglied des Jugendrates.

X. Wahldurchführung

(1) Jede/r Bewerberin/Bewerber muss die Zustimmung zu seiner/ihrer Bewerbung schriftlich und persönlich bei der Geschäftsstelle des Jugendrates abgeben. Dabei ist seine/ihre Wählbarkeit zu prüfen.
Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.

(2) Jede/r Bewerber/Bewerberin muss 20 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beibringen, deren Gültigkeit von der Verwaltung zu bescheinigen ist.

(3) Die Eintragungen auf den Formblättern sind von den Unterstützenden persönlich und handschriftlich mit Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Hauptwohnadresse zu unterzeichnen.

(4) Die Bewerbung muss spätestens am 46. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, mit allen erforderlichen Anlagen eingereicht sein.

(5) Gewählt wird in jedem Wahllokal mit amtlich hergestellten Stimmzetteln.

(6) Es findet keine Briefwahl statt.

(7) (a) Der/Die Bewerber/Bewerberin aus dem schulischen Bereich wird mit Familienname, Vorname, Adresse, Alter und in alphabetischer Reihenfolge in den Stimmzettel für den Stadtbezirk aufgenommen, in dem die Schule liegt.
Stattdessen kann er/sie bei der Einreichung der Bewerbung bestimmen, dass er/sie in den Stimmzettel für den Stadtbezirk aufgenommen wird, in dem die Hauptwohnadresse liegt.

   (b) Der/Die sonstige Bewerber/Bewerberin wird mit Familienname, Vorname, Adresse, Alter und in alphabetischer Reihenfolge in den Stimmzettel für den Stadtbezirk aufgenommen, in dem die Hauptwohnadresse liegt. Es werden für jeden Stadtbezirk Stimmzettel erstellt.

(8) Wahlwerbung ist Sache der Bewerber/Bewerberinnen und im Wahllokal nicht gestattet.

(9) Jede/r Wähler/in hat je eine Stimme für die Liste der Bewerber und der Bewerberinnen. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme je Liste abgegeben wurde oder der Wille der  Wählerin/des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(10) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Eintrag in das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler. Das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler enthält Angaben über alle wahlberechtigten Personen unter laufender Nummer und mit Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Hauptwohnung. Es gibt nur ein zentrales Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler.

(11) Für jedes Wahllokal wird ein/e Wahlvorsteher/in durch die Geschäftsstelle des Jugendrates berufen. Der Wahlvorstand setzt sich aus dem/der Wahlvorsteher/in und zwei von ihm/ihr zu berufende Beisitzer/innen zusammen.

Bewerber/innen für den Jugendrat dürfen nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein.

(12) Der Wahlvorstand zählt am Wahltag nach Wahlende die abgegebenen Stimmen und erstellt eine Wahlniederschrift.

(13) Benötigte Formblätter zu Ziffer X. Absatz 1 und 2 sowie die Wahlniederschriften werden durch die Geschäftsstelle ausgegeben.


XI. Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzzuteilung

(1) Die Geschäftsstelle prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie stellt anschließend das Wahlergebnis und die gewählten Mitglieder für den Jugendrat nach den jeweiligen Stadtbezirken per Niederschrift fest.

(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je Stadtbezirk bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten der vorausgegangenen Wahl in dem jeweiligen Stadtbezirk. Die sich daraus ergebende Zahl der Mitglieder pro Stadtbezirk wird mit der Veröffentlichung gemäß Ziffer III. lit c) bekanntgemacht.

(3) Die Bewerber/Bewerberinnen sind gewählt in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Liegen weniger Bewerbungen in einem Stadtbezirk vor als Bewerber/Bewerberinnen zu wählen sind, gilt Ziffer XIII. Sätze 2 und 3 entsprechend.

XII. Wahlprüfung

(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der Wahlleiter über den Einspruch.

(2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Einspruchseingang zu treffen.

XIII. Nachfolgeregelung

Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, ist die/der nächste freie Bewerberin/Bewerber innerhalb der entsprechenden Stadtbezirksliste Nachfolger/in.

Ist die Stadtbezirksliste erschöpft, wird der Sitz unter Beachtung von Ziffer I Satz 4 -listenunabhängig- der/dermnächsten freien Bewerberin/Bewerber mit den meisten Stimmen zugeteilt. Ist die geschlechtergerechte Zuteilung nicht möglich, erhält die freie Person mit den meisten Stimmen den Sitz.

Diese Feststellung trifft der/die Betreuer/in der Geschäftsstelle des Jugendrates und unterrichtet den Jugendrat hierüber.

XIV. Bekanntmachungen

Die Veröffentlichung der erforderlichen Bekanntmachungen sowie der jeweiligen Musterstimmzettel erfolgt durch Aushang in den weiterführenden Schulen, in den Berufskollegs und in den Schulen, die nicht in der Trägerschaft der Stadt Düsseldorf sind, in den Bezirksverwaltungsstellen, Bürgerbüros, in allen Jugendeinrichtungen sowie im Internet. Sofern sich die Möglichkeit bietet, sollen die Bekanntmachungen und die Musterstimmzettel auch auf entsprechenden Webseiten im Internet veröffentlicht werden. Der Wahltag und das Wahlergebnis sind darüber hinaus im Düsseldorfer Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.

Geschäftsordnung des Jugendrates in der Landeshauptstadt Düsseldorf

1. Ziele und Aufgaben des Jugendrates

Der Jugendrat setzt sich zur Aufgabe, die Meinungen und Vorstellungen zur politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung und Verbesserung des lokalen Lebensumfeldes möglichst vieler Düsseldorfer Jugendlicher zu vertreten.

Der Jugendrat soll

  • im Interesse aller Düsseldorfer Jugendlichen sprechen und tätig werden
  • auf die Belange von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen
  • die Wege politischer Entscheidungen transparenter machen und so Mitgestaltung ermöglichen
  • im Rahmen der Ziffer 5 dieser Geschäftsordnung die Beteiligung von Jugendlichen an kinder- und jugendrelevanten politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen.

Der Jugendrat nimmt Anregungen und Wünsche der Düsseldorfer Jugendlichen entgegen. In den Sitzungen werden Lösungsmöglichkeiten und Projektskizzen erarbeitet, die dann in Zusammenarbeit mit den Gremien und/oder Fachämtern in konkrete Aktionen umgesetzt werden sollten.

Der Jugendrat wird bei Maßnahmen und Planungen der Politik, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt. Der/Die Sprecher/in des Jugendrates sowie die Stellvertreterin und der Stellvertreter erhalten alle öffentlichen Vorlagen und Niederschriften des Rates der Stadt, des Jugendhilfeausschusses, des Schulausschusses, des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, der Bezirksvertretungen sowie alle anderen jugendrelevanten öffentlichen Vorlagen. Rat und Verwaltung unterstützen den Jugendrat bei seiner Arbeit bestmöglich.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendrates

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrates sind angehalten, an den Sitzungen des Jugendrates teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen.

Eine Verhinderung an der Teilnahme an den Sitzungen des Jugendrates ist frühzeitig der Geschäftsstelle des Jugendrates mitzuteilen.

Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendrates können sich während der Sitzung zu Wort melden.

Jede/r Jugendliche kann unabhängig von einem Mandat bei Projekten mitarbeiten.

3. Sitzungsgeld

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Jugendrates ein Sitzungsgeld. Die Höe des Sitzungsgeldes entspricht dem Sitzungsgeld, das sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei Teilnahme an Düsseldorfer Ratsausschüssen erhalten.

4. Die/Der Sprecher/in des Jugendrates

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrates wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in des Jugendrates sowie eine/n 1. und eine/n 2. Stellvertreter/in.

Hierbei muss jedes Geschlecht vertreten sein.

Der/Die Sprecher/in des Jugendrates leitet die Sitzungen des Jugendrates und vertritt den Jugendrat in der Öffentlichkeit. Er/Sie hat die Aufgabe, alle Mitglieder in die Arbeit mit einzubeziehen.

Der Antrag auf Abwahl des Sprechers/der Sprecherin sowie der stellvertretenden Sprecherinnen/ Sprecher des Jugendrates kann nur von mindestens 11 stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendrates gestellt werden. Über den Antrag ist in einer Frist von frühestens 2 Wochen und spätestens 4 Wochen abzustimmen.

Die Abwahl ist nur konstruktiv möglich und bedarf einer 2/3 Mehrheit.

5. Mitwirkung in städtischen Gremien
(zuletzt geändert durch Satzung vom 29.04.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 24.08.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 34 vom 18.08.2021); In-Kraft-Treten: 24.08.2021)

Der Jugendrat kann Anträge und Anfragen an die zuständigen Gremien der Stadt beschließen. Diese sind 14 Tage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzende/n des Gremiums einzureichen.

Der Jugendrat kann aus den Reihen der gewählten stimmberechtigten Mitglieder für die öffentlichen Sitzungen der nachfolgend aufgeführten Gremien jeweils ein beratendes Mitglied benennen:

  • Ausschuss für Gleichstellung
  • Ausschuss für Gesundheit und Soziales
  • Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz
  • Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
  • Ausschuss für Umwelt-, Klima und Verbraucherschutz
  • Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit
  • Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
  • Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation
  • Bauausschuss
  • Integrationsrat
  • Behindertenrat
  • Jugendhilfeausschuss
  • Kulturausschuss
  • Ordnungs- und Verkehrsausschuss
  • Schulausschuss
  • Sportausschuss
  • alle Bezirksvertretungen


6. Versicherungsschutz

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Jugendratsmitglied auf Kosten der Stadt unfall- und haftpflichtversichert.

7. Geschäftsstelle und Betreuung

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Jugendrates wahr und ernennt eine/n für den Jugendrat zuständige/ n Betreuer/in.

8. Öffentliche Sitzungen

Der Jugendrat tagt mindestens 4 mal jährlich in öffentlicher Sitzung und nach Bedarf.

Der/Die Sprecher/in des Jugendrates stellt die Tagesordnung auf. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Jugendrates.

Der/Die Sprecher/in des Jugendrates eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

Weisen die Beratungsgegenstände Personenbezug auf, so ist die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

9. Beschlussfähigkeit / Abstimmungen

Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Für Abstimmungen im Jugendrat reicht die einfache Mehrheit.

Bei Wahlen für Ämter (z. B. Sprecher/in des Jugendrates) wird die absolute Mehrheit benötigt. Erreicht ein/e Kanditat/in auch in einem 2. Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenzahl, reicht im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit.

10. In-Kraft-Treten
Die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl des Jugendrates in der Landeshauptsadt Düsseldorf tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Geschäftsordung des Jugendrates in der Landeshauptstadt Düsseldorf tritt am 22.11.2016 in Kraft.