Benutzungsordnung für die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 16. Dezember 2004
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Redaktioneller Stand: Januar 2005 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2004 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff),zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96 ff.) folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen auf der Bezirkssportanlage Feuerbachstraße 82.
§ 2 Widmung
(1) Die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße dient vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können im Einzelfall geeignete Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen werden.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen der Bezirkssportanlage Feuerbachstraße besteht nur im Rahmen des in Abs. 1 genannten Zweckes.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Anlage richten sich nach bürgerlichem Recht.
(4) Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister -Sportamt-. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 3 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der Bezirkssportanlage dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Die Aufenthaltsberechtigung ist innerhalb der Anlage auf Verlangen der Polizei oder der Kontroll- und Ordnungsdienste entweder durch Vorlage der Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises oder auf andere Art nachzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Anlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums, oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Bezirkssportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten auf der Anlage
(1) Innerhalb der Bezirkssportanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Alle Ein- und Ausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
(1) Verboten ist den Besuchern der Bezirkssportanlage das Mitführen von:
- Waffen jeder Art;
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
- Gassprühdosen, ätzenden oder färbenden Substanzen;
- Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
- sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hockern, Stühlen, Kisten, Reisekoffern;
- Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
- druckgasbetriebenen Lärmfanfaren mit FCKW-haltigen Treibmitteln;
- antidemokratischen, ausländerfeindlichen, rassistischen und rechtsradikalen sowie linksradikalen Transparenten, Emblemen und Symbolen;
- alkoholischen Getränken aller Art;
- Tieren.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Anlagebauten und -einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen bzw. zu übersteigen;
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
- ohne Erlaubnis der Stadt und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, ungenehmigte Werbung zu betreiben und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
- das Verbreiten antidemokratischer, ausländerfeindlicher, rassistischer und rechtsradikaler sowie linksradikaler Parolen sowie das Darstellen ebensolcher Transparente, Embleme und Symbole.
§ 7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen der Bezirkssportanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.
§ 8 Hausrecht
(1) Das Hausrecht übt der Oberbürgermeister - Sportamt - aus. Er kann dieses Recht auf den jeweiligen Veranstalter übertragen.
(2) Der Inhaber des Hausrechts kann Personen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen, ohne Entschädigung von der Anlage verweisen und mit einem Hausverbot belegen.
(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.