Satzung über die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 4 vom 25.01.2020
Redaktioneller Stand: Mai 2020

Der Rat der Landeshauptstadt hat am 19.12.2019 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende "Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ als Satzung beschlossen:

§ 1 Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. die Wahlleitung,
  2. der Wahlausschuss,
  3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand,
  4. die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.

§ 3 Wahlleitung

Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sechs Beisitzer*innen, davon eine Schriftführung nebst Stellvertretung.
(2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die Mitglie­der des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise seinem Auftrag können Beisit­zer*innen auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem Wahlvor­stand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger*innen angehören.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin bezie­hungsweise des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer

  1. nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. mindestens 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben.

§ 7 Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen

  1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2, Nummer 2 und 3 keine Anwendung findet oder
  2. die Asylbewerber*innen sind.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger*innen der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie

 a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
 b) seit mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in Düsseldordf ihre Hauptwohnung haben und

c)  sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 9 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntma­chung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.

(2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahl­berechtigten oder Bürger*innen können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen (Einzelbewerbende) einge­reicht werden. Jede wahlvorschlagsbe­rechtigte Person kann nur einen Wahlvor­schlag einreichen.

(3) Als Kandidat*in kann jede wahlberechtigte Person sowie jede*r Bürger*in der Landes­hauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können Stellver­tretungen benannt werden. Sind Stellver­tretungen benannt, werden diese bei der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt.

(5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbun­gen kann eine Stellvertretung benannt wer­den, welche den/die Bewerber*in im Falle der Wahl vertreten und im Falle des Aus­scheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen kann.
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerber*innen bei Ausscheiden beziehungsweise bei Nichtan­nahme der Wahl in entsprechender Anwendung des § 45 Kommunalwahlge­setz. Ist die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungs­weise ebenfalls verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person.
Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt.

(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichen­den Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wäh­lenden Vertretung hat, den Nachweis ent­halten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und eine schriftliche Satzung und ein Pro­gramm hat.

(7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse oder Postfach, Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber*innen ent­halten. Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen.

(8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahl­vorschlag" oder als “Einzelbewerbung" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von Einzel-bewerber*innen können durch ein Kenn­wort gekennzeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100 Wahlbe­rechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich abzuge­ben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahl­vorschläge unterzeichnet, so ist die Unter­schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unter­zeichner müssen in Block- oder Maschi­nenschrift in lateinischen Buchstaben Vor­namen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.

(10) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver­trauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift benannt sein.

(11) Für die Wahlvorschläge sind die Formblät­ter zu verwenden, die die Wahlleitung bereithält.

(12) Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden. Diese prüft die Wahl­vorschläge und legt sie dem Wahlaus­schuss zur Entscheidung vor.

(13) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulas­sung der Wahlvorschläge. Für die Zurück­weisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgeset­zes in der aktuell geltenden Fassung ent­sprechend.

(14) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung mit den in Absatz 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt und statt der voll­ständigen Anschrift nur dem Wohnort mit Postleitzahl und der E-Mail-Adresse oder dem Postfach, bekannt gemacht. Es gilt § 19 Kommunalwahlgesetz in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerbungen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Kennwort vor­liegt, wird dies aufgeführt. Sind Stellvertre­tungen im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden, werden diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in den Stimm­zettel aufgenommen.

(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Perso­nen aufgeführt.

(3) Bei allen Wahlvorschlägen ist der Beruf und der Wohnort beziehungsweise die Gemein­de der Erreichbarkeitsanschrift mit Postleit­zahl anzugeben.

(4) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Rei­henfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, danach alle anderen nach Namen alphabe­tisch.

§ 12 Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen geführt.

(2) In das Verzeichnis der Wähler*innen wer­den alle Personen von Amts wegen einge­tragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl. Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen sind und sich in Düsseldorf angemeldet haben, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im Anschluss eine Wahlbenach­richtigung.

(3) Die Wahlberechtigten sind mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehö­rigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Ver­zeichnis der wahlberechtigten Personen wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(4) Das Verzeichnis der Wähler*innen wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl wäh­rend der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Düsseldorf zur Einsicht­nahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Wahlberechtigte, die nicht in das Wähler­verzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wäh­lerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis der Wahlberechtigung zu führen.

(6) Wer das Verzeichnis der Wähler*innen für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadt­verwaltung Düsseldorf Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Ober­bürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister. Gegen diese Entschei­dung kann binnen drei Tagen nach Zustel­lung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Verzeichnis der Wähler*innen des Stimmbezirks einge­tragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat die Wählerin bezie­hungsweise der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person aus­zuweisen.

(4)  Wähler*innen mit Behinderungen können sich der Hilfe einer von ihnen selbst benannten Person bedienen, wenn Sie dies vorher dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin bezie­hungsweise des Wählers zu beschränken und unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

(5) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin bezie­hungsweise dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. den Wahlschein,
  2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr dort eingeht.Auf dem Wahlschein hat die wahlbe­rechtigte Person der Oberbürger­meisterin beziehungsweise dem Ober­bürgermeister an Eides statt zu versi­chern, dass der Stimmzettel persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklär­ten Willen der Wählerin beziehungs­weise des Wählers gekennzeichnet worden ist.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich (auch durch sonstige dokumentierbare Übermitt­lung in elektronischer Form zum Beispiel Telefax oder E-Mail) oder mündlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden.
Der Wahlscheinantrag muss den Familien­namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftli­chen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden.

(7) Wahlschein und Briefwahlunterlagen dür­fen an eine andere Person nur ausgehän­digt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtig­te Person nicht mehr als vier Wahlberech­tigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(8) Briefwahlanträge als Sammelantrag in Listenform für mehrere Wahlberechtigte, die nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören, und die Angabe einer Sammel­anschrift als alternative Versandadresse sind nicht erlaubt. Bei einem festgestellten Verstoß kann die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister eine Versendung der Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift anstatt der angege­benen Versandanschrift veranlassen.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahl­schein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

§ 14 Stimmzählung

(1) Nach der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände ohne Unterbrechung das Wahlergebnis in den Stimmbezirken. Zunächst werden vor dem Öffnen der Wahlurne alle Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Dann wird anhand der Stimmab­gabevermerke im Verzeichnis der Wäh­ler*innen und der eingenommenen Wahl­scheine die Zahl der abgegebenen Stim­men ermittelt. Im Anschluss werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt und diese jeweils mit der Zahl der abgegebenen Stimmen vergli­chen.

(2) Unterschreitet die gemäß Absatz 1 Satz 3 ermittelte Zahl der Wähler*innen im Stimmbezirk die Anzahl von 50 werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch verschlossenen Wahlurnen betroffener Stimmbezirke unverzüglich in andere bestimmte Stimmbezirke zu einer gemein­samen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammengeführt. Den Wahlurnen sind das jeweilige Verzeichnis der Wähler*innen, die jeweilige Nieder­schrift und die eingenommenen Wahlschei­ne beizulegen. Der Transport erfolgt min­destens in Anwesenheit der Wahlvorstehe­rin beziehungsweise des Wahlvorstehers, der Schriftführung und eines weiteren Mit­glieds des Wahlvorstandes. Am abgeben­den Wahlraum ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ergebnisermittlung und -feststellung erfolgt. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Niederschriften der abgebenden und aufnehmenden Wahlvorstände zu vermer­ken.

(3) Bei der Briefwahl werden durch die Brief­wahlvorstände die Wahlbriefe geöffnet und die entnommenen Wahlscheine auf Gültig­keit geprüft und - nach Stimmbezirken getrennt - gesammelt. Sind die Wahlschei­ne gültig, werden die dazugehörenden ver­schlossenen Stimmzettelumschläge - nach Stimmbezirken getrennt - bis zur Auszäh­lung der Stimmen in Wahlurnen aufbe­wahrt.
Werden gegen einen Wahlschein oder einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Liegt ein Tatbestand nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Kom­munalwahlgesetz vor, ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Die Einsender zurückge­wiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt. Ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund auszusondern, zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und letztendlich der Niederschrift in einem versiegelten Umschlag beizufügen.
Sind alle Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit geprüft worden und ist die Wahlhandlung in den Wahlräumen abgeschlossen, wer­den die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt, anschließend geöffnet und der Stimmzettel entnommen.

(4) Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallen­den Stimmen ermittelt.
Über die Gültigkeit der Stimmen entschei­det der Wahlvorstand beziehungsweise der Briefwahlvorstand.
Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der aktuell geltenden Fassung.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorange­gangener Vorprüfung aller Wahlnieder­schriften auf Vollständigkeit und Ord­nungsmäßigkeit durch die Wahlleitung ­unverzüglich nach der Wahl das Wahler­gebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Lague/Schepers fest. Diese ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksich­tigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stel­len nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Personen benannt sind, bleiben diese Sitze unbe­setzt.

(3) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewähl­ten Kandidat*innen und gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt. Für den Mandatsverlust (einschließlich Ver­zicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der aktuell geltenden Fassung entspre­chend.

§ 16 Wahlprüfung, Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der aktuell geltenden Fassung entsprechend. Für die Sicherung der Wahlunterlagen gilt § 81 der Kommunalwahlordnung in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.Für die Vernichtung von Wahlunterlagen gilt § 82 der Kommunalwahlordnung in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 17 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonn­tag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbe­schadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 19 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.