Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 14. Januar 2008
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 3 vom 19.01.2008 |
Redaktioneller Stand: Januar 2018 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Dezember 2007 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2,4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf betreibt zur vorübergehenden Unterbringung:
- von Aussiedlerinnen/Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedlern und Zuwanderinnen/Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vom 21.03.1972 (GV NRW S. 61/SGV NRW 24)),
- von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) - vom 27.03.1984 (GV NRW S. 214/SGV NRW 24)) und
- von Obdachlosen (§ 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060))
Übergangsheime und Gemeinschaftsobdachlosenunterkünfte, nachfolgend beides Unterkünfte genannt, als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Stadt kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne Wohnungen anmieten, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung nach Abs. 1 Ziffer 3 dienen. Bei Aufgabe dieser Unterkünfte soll geprüft werden, ob der zu diesem Zeitpunkt dort Untergebrachte in das bis dahin zwischen Stadt und Wohnungsgeber bestehende Mietverhältnis eintreten kann.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Die öffentliche Einrichtung dient der Beseitigung der Wohnungslosigkeit und vorübergehenden Unterbringung der betroffenen Personengruppen.
(2) Der Wohnraum in der öffentlichen Einrichtung wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.
(3) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Landeshauptstadt Düsseldorf nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazität und der Sicherung einer geordneten Unterbringung nach ihrer Entscheidung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen, entsprechende Änderungen von Zuweisungen zwecks Verlegung innerhalb einer Unterkunft oder auch zwecks Verlegung in eine andere Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft oder einzeln angemieteten Wohnung besteht nicht.
(4) Die Aufnahme in eine Einrichtung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Rechte und Pflichten des Bewohners ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Hausordnung für die betreffende Unterkunft bzw. der Hausordnung zur Wohnung i.S.d. § 1 (2).
§ 3 Benutzungsgebühr
zuletzt geändert durch Satzung vom 14. 12. 2017 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. 12. 2017); In-Kraft-Treten: 01.01.2018
(1) Die Nutzung von Wohnraum gemäß dieser Satzung ist grundsätzlich entgeltlich. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind lediglich Asylbewerber, solange sie die zugewiesene Unterkunft als Sachleistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
(2) Für die Benutzung der Unterkünfte und der einzeln angemieteten Wohnungen nach § 1 (2) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Grundgebühr für die zugewiesene Netto-Wohnfläche und anteiliger Gemeinschaftswohnfläche pro qm und Monat
(a) | in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1 | 6,25 EUR |
(b) | in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2 | 6,25 EUR |
(c) | in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3 | |
| - Standard | 6,25 EUR |
| - gehobener Standard | 6,80 EUR |
(d) | in Wohnungen i.S.d. § 1 (2) | 6,25 EUR |
(3) Zuzüglich werden neben der Grundgebühr monatlich pro qm der zugewiesenen Netto-Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche für die entstehenden Neben- und Verbrauchskosten folgende Beträge als Pauschalen erhoben, sofern eine individuelle Zuordnung dieser Kosten nicht vorgesehen ist.
(a) | in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1 | |
| - Nebenkostenpauschale | 1,92 EUR |
| - Heizkostenpauschale | 1,10 EUR |
(b) | in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2 | |
| - Nebenkostenpauschale | 1,92 EUR |
| - Heizkostenpauschale | 1,10 EUR |
| (c) in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3 | |
| - Nebenkostenpauschale | 1,92 EUR |
| - Heizkostenpauschale | 1,10 EUR |
(d) | in Wohnungen i.S.d. § 1 (2) | |
| - Nebenkostenpauschale | 1,79 EUR |
| - Heizkostenpauschale | 1,10 EUR |
(4) Wird von der Stadt für die Unterbringung in einer Unterkunft Mobiliar zur Verfügung gestellt, wird monatlich pro qm der zugewiesenen Netto-Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche eine Möblierungspauschale erhoben.
-Möblierungspauschale 1 (Ausstattung ohne Küche) | 0,43 EUR |
-Möblierungspauschale 2 (Ausstattung mit Küche) | 0,77 EUR |
5) Sofern eine Abrechnung des Stromverbrauchs nicht individuell zwischen Stromanbieter und Nutzer möglich ist, wird eine Stromkostenpauschale für den Haushaltsvorstand in Höhe von 20 EUR pro Monat und für jede weitere mit im Haushalt lebende Person in Höhe von 15 EUR pro Monat erhoben.
(6) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung und endet mit dem Tag des ordnungsgemäßen Auszugs aus der Unterkunft oder einzeln angemieteten Wohnung. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
(7) Die Benutzungsgebühr wird monatlich im Voraus erhoben und ist bis zum 3. Werktag des Monats fällig. Soweit sich die Benutzung nicht auf einen vollen Monat erstreckt, wird für jeden Tag des angebrochenen Monats 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr berechnet.
(8) Gebührenschuldner/-innen sind die Bewohner/-innen der Unterkünfte oder der angemieteten Wohnungen i.S.d. § 1(2). Nutzen mehrere volljährige Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner/-innen.
(9) Die Berechnung der Netto-Wohnfläche erfolgt gemäß §§ 42 ff. der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II.BV) in der jeweils gültigen Fassung. Die anteilige Gemeinschaftsfläche errechnet sich aus der Division der gesamten Gemeinschaftswohnfläche durch die gesamte Wohnfläche multipliziert mit der zugewiesenen Netto-Wohnfläche. Die Pauschalen der Unterkünfte für Nebenkosten, Heizkosten, Stromkosten und Möblierung richten sich nach der Umlage der gesamten in den Einrichtungen entstehenden Nebenkosten und werden von der Verwaltung einmal jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des zuletzt abgerechneten Jahres überprüft. Die Nebenkostenpauschale für Wohnungen i.S.d. § 1 (2) richtet sich nach dem Grenzwert des Deutschen Mieterbund, Betriebskostenspiegel NRW, Daten 2005 pro qm / Monat und wird jährlich überprüft und an den gebildeten Grenzwert angepasst. Die Grundgebühren der Benutzungsgebühren richten sich nach der Gesamtkalkulation der in den gesamten Einrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten und werden von der Verwaltung einmal jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des zuletzt abgerechneten Jahres überprüft.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.