Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)

vom 22.06.2020

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 26 vom 27.06.2020
Redaktioneller Stand: Juli 2020

 

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.06.2020 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeinde­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende Übergangsregelung zur „Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ als Satzung beschlossen.

§ 1 Übergangsregelungen zur IRWahlO

Für die Integrationsratswahl im Jahr 2020 gelten die folgenden Übergangsregelungen.


§ 2 Bildung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand besteht abweichend von § 5 Absatz 1 IRWahlO in der aktuell gültigen Fassung aus einer Wahlvorsteherin beziehungsweise einem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis acht Besitzer*innen.

 

§ 3 Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen

Mund-Nase-Bedeckungen, die bei Fortbestehen des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS­CoV-2 und wegen eines nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern und nicht vor­handener gleichwertiger Schutzvorkehrungen getragen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 2 Absatz 8 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 18 IRWahlO ausgenommen.

 

4 Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

In das Verzeichnis der Wähler*innen werden abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 IRWahlO alle Personen eingetragen, bei denen am
35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Sätze 2 und 3 bleiben davon unberührt.

 

§ 5 Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Abweichend von § 10 Absatz 12 IRWahlO können Wahlvorschläge bei der Wahlleitung bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, eingereicht werden.

 

§ 6 Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag muss abweichend von § 10 Absatz 9 Satz 1 IRWahlO grundsätzlich von 0,6 Promille der Wahlberechtigten, und zwar mindestens von 5 und höchstens von
60 Wahlberechtigten unterstützt sein. Sofern eine Gruppe oder ein Einzelbewerber in der lau­fenden Wahlperiode ununterbrochen einen Sitz im Integrationsrat hat, ist auf die Vorlage von Unterstützungsunterschriften zu verzichten.

 

§    7 Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss entscheidet abweichend von § 10 Absatz 13 IRWahlO spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

§ 8 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahl­vorschläge abweichend von § 19 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 10 Absatz 14 Satz 2 IRWahlO spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekannt.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.