Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)
vom 22.06.2020
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 26 vom 27.06.2020 |
Redaktioneller Stand: Juli 2020 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.06.2020 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende Übergangsregelung zur „Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ als Satzung beschlossen.
§ 1 Übergangsregelungen zur IRWahlO
Für die Integrationsratswahl im Jahr 2020 gelten die folgenden Übergangsregelungen.
§ 2 Bildung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand besteht abweichend von § 5 Absatz 1 IRWahlO in der aktuell gültigen Fassung aus einer Wahlvorsteherin beziehungsweise einem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis acht Besitzer*innen.
§ 3 Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen
Mund-Nase-Bedeckungen, die bei Fortbestehen des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARSCoV-2 und wegen eines nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern und nicht vorhandener gleichwertiger Schutzvorkehrungen getragen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 2 Absatz 8 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 18 IRWahlO ausgenommen.
4 Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
In das Verzeichnis der Wähler*innen werden abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 IRWahlO alle Personen eingetragen, bei denen am
35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Sätze 2 und 3 bleiben davon unberührt.
§ 5 Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Abweichend von § 10 Absatz 12 IRWahlO können Wahlvorschläge bei der Wahlleitung bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, eingereicht werden.
§ 6 Unterstützungsunterschriften
Der Wahlvorschlag muss abweichend von § 10 Absatz 9 Satz 1 IRWahlO grundsätzlich von 0,6 Promille der Wahlberechtigten, und zwar mindestens von 5 und höchstens von
60 Wahlberechtigten unterstützt sein. Sofern eine Gruppe oder ein Einzelbewerber in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen einen Sitz im Integrationsrat hat, ist auf die Vorlage von Unterstützungsunterschriften zu verzichten.
§ 7 Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss entscheidet abweichend von § 10 Absatz 13 IRWahlO spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
§ 8 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge abweichend von § 19 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 10 Absatz 14 Satz 2 IRWahlO spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekannt.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.