Geschäftsordnung des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 09.November 2016

Redaktioneller Stand: November 2016

Präambel
Aufgrund des § 27 Abs. 7 Satz 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) hat der Integrationsrat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 09.11.2016 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Generelle Bestimmungen

(1) Für den Integrationsrat gelten die Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf.

(2) Für die Regelungen der inneren Angelegenheiten des Integrationsrates gilt grundsätzlich die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf (GeschO Rat) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diese Geschäftsordnung eine speziellere Regelung getroffen wird.

§ 2 Teilnahmerechte

Für die Hinzuziehung von Sachverständigen und Einwohnerinnen/Einwohnern gilt § 21 Abs. 14 GeschO Rat. Ein Mitglied des Seniorenrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der „liga wohlfahrt düsseldorf“ und des Stadtsportbundes nehmen ebenfalls an den öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teil. Ihnen kann von der/dem Vorsitzenden auf Wunsch das Wort erteilt werden.

§ 3 Wahl der oder des Vorsitzenden und Stellvertretungen

(1) Der/die für den Integrationsrat zuständige Beigeordnete lädt die Mitglieder des Integrationsrates zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden unter Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode.

(3) Der Integrationsrat bestimmt die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Integrationsrat wählt die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach dem Wahlergebnis.

(4) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist eine Neuwahl für die verbleibende Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(5) Der Integrationsrat kann die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

§ 4 Sitzungen des Integrationsrates

(1) Der Integrationsrat tagt in der Regel acht Mal im Jahr. Der Turnus der Sitzungen orientiert sich am Sitzungskalender der Stadt.

(2) Der Integrationsrat wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. Anträge und Anfragen müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingereicht werden. In der Einladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung bekannt gegeben.

(3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Im Verhinderungsfall vertritt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die bzw. den Vorsitzenden entsprechend der Vertretungsreihenfolge. (4) § 3 Abs. 1 bis 3 der GeschO Rat gilt entsprechend.

§ 5 Ordnung in den Sitzungen bzw. im Zuhörerraum

Die bzw. der Vorsitzende des Integrationsrates ist für den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf zuständig. Die §§ 18 und 19 der GeschO Rat gelten entsprechend.

§ 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. eine Vorlage als abgelehnt.

(2) Auf Antrag eines Fünftels der Integrationsratsmitglieder wird namentlich abgestimmt.

(3) Auf Antrag eines Fünftels der Integrationsratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang gegenüber einer namentlichen Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW).

(4) Im Übrigen gelten die §§ 12 und 17 der GeschO Rat.

§ 7 Ausschließungsgründe (Mitwirkungsverbot)

(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach § 27 Abs. 7 S. 1 i.V.m § 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Integrationsratsmitglied sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufhalten.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 8 Unterkommissionen

Der Integrationsrat kann gem. § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf zu besonders relevanten, aktuellen oder zeitaufwändigen Themen dauerhaft oder vorübergehend Unterkommissionen mit beratender Funktion bilden. Die oder der Vorsitzende der Unterkommission ist aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu wählen. Die Arbeitsergebnisse der Unterkommission sollen dem Integrationsrat möglichst in der auf eine Sitzung der Unterkommission folgenden Sitzung des Integrationsrates vorgestellt werden.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit

Der Integrationsrat betreibt auf Basis des § 27 GO NRW eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und entscheidet – ggfs. nach Rücksprache mit dem Amt für Kommunikation oder dem zuständigen Fachamt – eigenständig über die ihm vom Rat der Stadt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung des Integrationsrates tritt am Tag nach ihrerBeschlussfassung in Kraft.