Berechnung Fahrradabstellplätze zur Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung)

vom 28.08.2019

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 37 vom 14.09.2019

Redaktioneller Stand: Oktober 2019

Anlage 3: Berechnung Fahrradabstellplätze

Nr. aus

BauO NRW

Nutzung

Zahl der Stellplätze
Besucheranteil

Besucheranteil

(frei zugänglich)

Hinweise

    1 Abstpl. je  Kennwert Anteil in %  
1 Wohngebäude und Wohnheime        
1.1 Wohngebäude mit Wohnungen 35 Wohnfläche 10  
1.3

Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen

10

Betten

75  
1.4 Studentenwohnheime 2 Betten 10  
2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen        
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein

100            Nutzfläche

mindestens 1 Abstellplatz je Einheit

 

Die Stellplatzanzahl ist nach 1 Jahr zu überprüfen und ggf. anzupassen.

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) 50 Nutzfläche

50

mindestens 3 Abstellplätze

Die Stellplatzanzahl ist nach 1 Jahr zu überprüfen und ggf. anzupassen.
3. Verkaufsstätten        
3.1 Verkaufsstätten bis 800 Verkaufsfläche 50 Verkaufsfläche 75  
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche 50 Verkaufsfläche 90  
4 Versammlungsstätten        
4.1 Versammlungsstätten 10

Sitzplätze

mindestens 2 Abstellplätze je Einheit

90 auch Sportveranstaltungsanlagen
4.2 Kirchen 20

Sitzplätze

mindestens 3 Abstellplätze je Einheit

90  
5 Sportstätten        
5.1 Sportplätze 250 Sportfläche 90  
5.2 Spiel- und Sporthallen 50 Hallenfläche 90  
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 100 Grundstücks-fläche 90  
5.4 Reitanlagen 4 Pferdeeinstellplätze 90  
5.5 Hallenbäder 5 Kleiderablagen 90  
5.6 Fitnesscenter 10 Sportfläche 90  
5.7 Tennisanlagen 1 Spielfeld 90  
5.8 Minigolfplätze 5 Minigolfanlage 90  
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 1 Bahnen 90  
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe        
6.1 Gaststätten 10 Gastraum 90  
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 10 Betten 90  
6.3 Spiel- und Automatenhallen 40 Nutzfläche 90  
6.4 Tanzlokale 15 Gastraum 90  
6.5 Jugendherbergen 10 Betten 90  
7 Krankenanstalten        
7.1-3 Krankenhäuser, Kliniken 30 Betten 40  
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung        
8.1 Grundschulen

4

4

Schüler*innen

Lehrkräfte

90 90 % der Abstpl. sollen für Kinderfahrräder ausgelegt sein
8.2 Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen

3

4

Schüler*innen

Lehrkräfte

90 bei Berufsschulen Anzahl dem Bedarf anpassen
8.3 Förderschulen

15

4

Schüler*innen

Lehrkräfte

50 Anzahl dem Bedarf anpassen
8.4 Fachhochschulen und Hochschulen

3

4

Studierende

Beschäftigte

90 Gilt für Gebäudekomplexe (Campus)
8.5 Kindergärten und Kindertagesstätten

5

4

Kinder

Erzieher*innen

90 90 % der Abstpl. sollen für Kinderfahrräder ausgelegt sein
8.6 Sonstige Fortbildungseinrichtungen 4 Teilnehmerplätze 90  
8.7 Jugendzentren und Jugendfreizeiteinrichtungen 15 Nutzfläche 90  
9 Gewerbliche Anlagen        
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 225 Nutzfläche 10 in Abstimmung mit Verbänden und IHK kann eine Einzelfall
    mindestens 1 Abstellplatz je Einheit    
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 375 Nutzfläche 10 in Abstimmung mit Verbänden und IHK kann eine Einzelfallprüfung erfolgen
9.3 Kraftfahrzeugbetriebe 5 Mitarbeiter    
10 Verschiedenes        

10.1/

10.2

Kleingartenanlagen, Friedhöfe

1000 Grundstücks-fläche 90  
10.3 Sonnenstudios 10 Sonnenbänke 90  
10.4 Waschsalons 5 Waschmaschinen 90  
10.5 Museen und Ausstellungsgebäude 75-100 Ausstellungs-fläche 90  

1) Insbesondere bei Hotels, Gaststätten und anderen gewerblichen Nutzungen ist ein abweichender Nachweis zur Berechnung der notwendigen Fahrradabstellplätze möglich, wenn aufgrund der speziellen Nutzungsart und/oder Lage und/oder Anfahrbarkeit die Herstellung der Fahrradabstellplätze unzweckmäßig und/oder nicht zielführend ist.
2) Ein Anteil der Fahrradabstellplätze kann für Lastenräder/Kinderanhänger vorgesehen werden.
3) Im Übrigen wird auf die abweichende Ermittlung der notwendigen Fahrradabstellplätze bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes hingewiesen, um so besonderen Situationen gerecht zu werden. Gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung ist zudem die Erhöhung der Zahl der Fahrradabstellplätze bei gleichzeitiger Verminderung von Kfz-Stellplätzen möglich.
4) Sobald eine der Einrichtungen als Versammlungsstätte oder für Veranstaltungen genutzt wird, sind zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucher*innen vorzusehen.