Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Gebiet beiderseits der Eintrachtstraße
vom 01. Februar 1989
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 04.02.1989 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Januar 1989 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2253) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 26. Januar 1989 die Aufstellung von Bauleitplänen beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§ 2
1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erfaßt ein Gebiet zwischen den Grundstücken der Kölner Str. 146-164 (jeweils einschließlich), dem Flurstück Gemarkung Oberbilk Flur 9 Nr. 232 (einschließlich), der Eintrachtstraße (einschließlich), dem Grundstück Kölner Str. 140 (einschließlich), der Readinger Straße, dem Betriebshof der Rheinischen Bahngesellschaft AG (einschließlich), dem Flurstück Gemarkung Oberbilk Flur 9 Nr. 272 (einschließlich), den Bundesbahnanlagen, den Flurstücken Gemarkung Oberbilk Flur 9 Nr. 259 und 267 (jeweils einschließlich) sowie den Grundstücken Eintrachtstr. 19, 19a-27a und 27 (jeweils einschließlich).
Der Geltungsbereich ist durch zeichnerische Darstellung im Plan Nr. 5676/50 kenntlich gemacht.
2. Der Plan Nr. 5676/50 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachnung in Kraft.