Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet etwa zwischen der Ratinger Straße, der Heinrich-Heine-Allee, dem Paul-Klee-Platz und der Neubrückstraße
vom 10. September 1990
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 37 vom 15.09.1990 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30. August 1990 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 19. November 1987 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§ 2
1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erfaßt ein Gebiet zwischen der Ratinger Straße (einschließlich), den Grundstücken Heinrich-Heine-Allee 1, 3, 4, 6 und 7 (jeweils einschließlich), dem Paul-Klee-Platz (einschließlich), dem Grundstück Neubrückstr. 14 (einschließlich), sowie der Neubrückstraße (einschließlich).
Der Geltungsbereich ist durch zeichnerische Darstellung im Plan Nr. 5477/116 kenntlich gemacht.
2. Der Plan Nr. 5477/116 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.