Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet beiderseits des Grütersaaper Weges
vom 20. Juli 2011
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 vom 30.07.2011 |
Redaktioneller Stand: August 2011 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Juli 2011 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 316) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Landeshauptstadt Düsseldorf steht für das in § 2 bezeichnete Gebiet, für das Herr Stadtdirektor Abrahams in Vertretung des Oberbürgermeisters und Ratsherr Raub am 22.12.2010 per dringlicher Entscheidung gem. § 60 GO NRW beschlossen haben, einen Bebauungsplan aufzustellen, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet beiderseits des Grütersaaper Weges zwischen dem Kettelbecksweg, der Knittkuhler Straße, dem Grütersaaper Weg, vom westlichen Ortsrand der Siedlung Knittkuhl in Hubbelrath südlich zum nördlichen und westlichen Ortstrand von Ludenberg, der Blanckertzstraße, der Straße "Am Backesberg", dem Tönnesaaperweg, dem Bauenhäuser Weg und der Straße "Am Schürberg".
Maßgebend ist der im Plan Nr. 5981/003 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich. Der Plan Nr. 5981/003 ist Bestandteil der vorliegenden Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.