Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Grafenberger Allee der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 11. Februar 1977

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 7 vom 19.02.1977
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 29. Januar 1976 aufgrund des § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1125) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, das umgrenzt wird im Südosten von der Grafenberger Allee, der Nordost- bzw. Nordwestgrenze des Hausgrundstücks Grafenberger Allee 278, etwa der Nordost- bzw. Nordwestgrenze des Hausgrundstücks Grafenberger Allee 258, im Südwesten von der Sohnstraße, der Südost- bzw. Nordostgrenze des Hausgrundstücks Sohnstraße 45, im Nordwesten etwa von den Südostgrenzen der Hausgrundstücke Max-Planck-Straße 1 bis 33, im Nordosten von dem Düsselbach sowie einer Linie in Verlängerung des Düsselbaches in südöstlicher Richtung zur Simrockstraße und im Osten von der Simrockstraße, sollen Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz durchgeführt werden.

Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken:

Gemarkung Flingern

Flur 7

Flurstück Nr. 89 (teilweise),

Flur 8

Flurstücke Nr. 2, 3, 4, 5 (teilweise), 6 (teilweise), 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 28 (teilweise), 36, 93, 94, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136.

Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Grafenberger Allee".

Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5778/25 in schwarzer Farbe dargestellt.

Der Plan kann montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr beim Vermessungs-und Katasteramt, Brinckmannstr.5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.