Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hassels-Nord" der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 06. Juli 1993
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 27 / 28 vom 17.07.1993 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17. Dezember 1992 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:
- Stendaler Straße zwischen In der Donk und Further Straße (einschl.)
- Further Straße zwischen Stendaler Straße und Altenbrückstraße (einschl.)
- Altenbrückstraße von Further Straße bis in Höhe Altenbrückstraße 24 (einschl.)
- Fußweg von Altenbrückstraße 24 bis In der Donk 60 (einschl.)
- Fußweg entlang In der Donk 60 (einschl.)
- In der Donk 60 bis In der Donk 46 (einschl.)
Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Hassels-Nord".
Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan-Nr. 6072/42 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstraße 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis mittwochs von 7.30 bis 15.00 Uhr; donnerstags von 7.30 bis 18.00 Uhr; freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr.
§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Gemäß § 142 Abs. 4 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152 - 156 BauGB).
§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht
Gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich; die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Ausgabetages dieses Düsseldorfer Amtsblatts vollzogen.