Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Garath-Südost“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024
Redaktioneller Stand: August 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.03.2024 auf der Grundlage des §162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Aufhebung des Sanierungsgebietes

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Garath-Südost“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990, rechtsverbindlich durch die öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt, Ausgabe Nr. 40, 06.10.1990, wird aufgehoben.

(2) Das aufgehobene Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Begrenzungenbestimmt:

1 Gemarkung Urdenbach
Flur 8

  • entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 902 (einschließlich) in östlicher Richtung

2 Gemarkung Garath

2.1 Flur 3

  • Flurstück 156 (einschließlich) entlang der nördlichen Grenze bis zur Einmündung Am Kapeller Feld
  • Am Kapeller Feld einschließlich des Flurstücks 81 in südlicher Richtung entlang bis
  • An den Garather Hütten in östlicher Richtung entlang der nördlichen Seite bis
  • Garather Mühlenbach in südlicher Richtung entlang der östlichen Seite einschließlich der Flurstücke 94, 96, 305 (teilweise), 304 (teilweise) und 301 (teilweise) bis
  • Kapeller Hofweg entlang der nördlichen Seite, Flurstück 207 ausschließlich
  • in südlicher Richtung entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 120 (ausschließlich)

2.2 Flur 4

  • nördlich entlang der Flurstücke 13 (ausschließlich) und 16 (teilweise) bis Garather Mühlenbach

2.3 Flur 2

  • Garather Mühlenbach (einschließlich) entlang der östlichen Seite in südlicher Richtung

2.4 Flur 4

  • weiter in südlicher Richtung entlang des östlichen Ufers des Garather Mühlenbach bis
  • Stichweg Am Kappeler Feld (westliche Seite) bis
  • Am Kappeler Feld (einschließlich) entlang der südlichen Straßenseite bis
  • Frankfurter Straße (ausschließlich) in nördlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite

2.5 Flur 2, dann Flur 1

  • Frankfurter Straße (ausschließlich) weiter in nördlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis Einmündung Carl-Friedrich-Goerdeler-Straße

3 Gemarkung Urdenbach
Flur 8

  • Carl-Friedrich-Goerdeler-Straße (einschließlich)
  • Frankfurter Straße (ausschließlich) weiter in nördlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Fritz-Erler-Straße (einschließlich) in östlicher Richtung entlang der nördliche Straßenseite bis
  • Thomas-Dehler-Straße (einschließlich) in nördlicher Richtung entlang der westliche Straßenseite bis
  • südliche Grundstückgrenze Stettiner Str. 120
  • in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 574 (einschließlich)
  • weiter entlang Flurstück 577 (teilweise) in östliche Richtung
  • Schulgrundstück Stettiner Str. 98 (teilweise einschließlich)
  • in nördlicher Richtung entlang des Flurstücks 921 (einschließlich) bis zum Weg Am Kappeler Feld

(3) Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebietes ist die in dem Plan 6367/21 dargestellte gekreuzte Umrandung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 162 Abs. 2 S. 4 BauGB).