Satzung über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Benrath“ und die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Heubesstraße“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13.09.2001
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www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024 |
Redaktioneller Stand: August 2024 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.03.2024 auf der Grundlage des §162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufhebung des Sanierungsgebietes "Benrath"
(1) Die §§ 1 bis einschl. 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Benrath“ und die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Heubesstraße“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13.09.2001, rechtsverbindlich durch öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt, Ausgabe Nr. 39, 29.09.2001, werden aufgehoben.
(2) Das aufgehobene Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Begrenzungenbestimmt:
1 Gemarkung Benrath
1.1 Flur 32
- entlang der nördlichen Straßenseite der Melanchthonstraße (einschließlich) in östlicher Richtung bis
- mittig der Münchener Straße
1.2 Flur 31
- entlang der Flurstücke 736 (teilweise), 733 (einschließlich), 731 (teilweise) und 729 (teilweise)
- entlang der östlichen Seite des Schützenplatzes (ausschließlich) bis Forststraße
1.3 Flur 20
- Forststraße (einschließlich) in nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis Kleinstraße
1.4 Flur 21
- Kleinstraße (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
- Telleringstraße (einschließlich) entlang der östlichen Straßenseite bis Einmündung Flenderstraße (ausschließlich)
1.5 Flur 22
- Telleringstraße (einschließlich) entlang der östlichen Straßenseite bis
- Telleringstraße 2 (ausschließlich) in südlicher Richtung bis Hildener Straße
1.6 Flur 25
- Hildener Straße (teilweise) bis südlich der Itter
1.7 Flur 26
- in westlicher Richtung entlang der Hildener Straße einschließlich der Flurstücke 440, 10, 9, 6, 5 (teilweise), 3 bis Urdenbacher Allee
1.8 Flur 28
- in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite der Urdenbacher Allee (einschließlich) bis Hausnummer 9 (ausschließlich)
1.9 Flur 27
- Flurstück 180 (einschließlich)
1.10 Flur 28
- weiter entlang der östlichen Straßenseite der Urdenbacher Allee, Flurstück 95 (einschließlich)
2 Gemarkung Urdenbach
2.1 Flur 5
- weiter entlang der östlichen Straßenseite der Urdenbacher Allee (einschließlich) bis zur Einmündung Koblenzer Straße
- Urdenbacher Allee in südlicher Richtung, Flurstücke 541 (teilweise), 490 (einschließlich), 493 (teilweise) bis Einmündung Haus-Endt-Straße
2.2 Flur 4
- Einmündung Haus-Endt-Straße, Flurstück 934 (teilweise)
- in nördlicher Richtung entlang Flurstück 403 (einschließlich)
3 Gemarkung Benrath
Flur 28
- weiter in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 91 (einschließlich)
- in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 69 und 68
4 Gemarkung Urdenbach
Flur 3
- entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 196 (einschließ-lich), 437 (einschließlich), 438 (teilweise)
- in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite des Benrather Schlossufer (einschließlich) bis Flurstück 149 (ausschließlich)
- weiter in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite der Pigageallee (einschließlich) bis zur Einmündung Nordseite Meliesallee
5 Gemarkung Benrath
5.1 Flur 29
- in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der Meliesallee (einschließlich) bis zur Einmündung Benrather Schlossallee (einschließlich)
5.2 Flur 30
- in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite der Schlossparkstraße (einschließlich) bis zur Einmündung Benrodestraße (einschließlich)
- entlang der nördlichen Straßenseite der Benrodestraße Hausnummer 42b, 42a und 42 (ausschließlich) bis zur Einmündung Hospitalstraße
- in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite der Hospitalstraße (einschließlich) bis Einmündung Weststraße (einschließlich)
5.3 Flur 32
- weiter entlang der westlichen Straßenseite der Hospitalstraße bis zur Nordseite der Melanchthonstraße
(3) Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebietes „Benrath“ ist die in dem Plan 6070/62 dargestellte gekreuzte Umrandung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 162 Abs. 2 S. 4 BauGB).
Hinweis: § 4 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Benrath“ und die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Heubesstraße“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13.09.2001 bleibt unberührt. Gegenstand der Regelung ist die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Heubesstraße“, die unverändert Bestand besitzt.