Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Rheinuferstraße“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024
Redaktioneller Stand: August 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.03.2024 auf der Grundlage des §162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Aufhebung des Sanierungsgebietes

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Rheinuferstraße“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990, rechtsverbindlich durch die öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt, Ausgabe Nr. 40, 06.10.1990, wird aufgehoben.

(2) Das aufgehobene Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Begrenzungen bestimmt:

  • Fischerstraße (ausschließlich) in südlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite
  • Kaiserstraße (ausschließlich) entlang der westlichen Straßenseite bis
  • Maximilian-Weyhe-Allee (einschließlich) in westlicher Richtung entlang der südliche Straßenseite bis
  • Heinrich-Heine-Allee in südlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite bis
  • Einmündungsbereich Flinger Straße (einschließlich)
  • in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen Heinrich-Heine-Platz und Heinrich-Heine-Platz 1 (teilweise) bis
  • Kasernenstraße (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Carl-Theodor-Straße (einschließlich) in östliche Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis
  • Königsallee (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Graf-Adolf-Straße (teilweise) in westlicher Richtung bis
  • Graf-Adolf-Platz (einschließlich) in westlicher Richtung entlang der südlichen Straßenseite bis
  • Elisabethstraße (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Reichsstraße (einschließlich) in westlicher Richtung entlang der südlichen Straßenseite bis
  • Jürgensplatz (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite
  • Lorettostraße (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Bilker Allee (einschließlich) in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis Bilker Allee 22 (ausschließlich)
  • über die südliche Straßenseite Bilker Allee (einschließlich) zurück in westlicher Richtung bis
  • Martinstraße (einschließlich) in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite bis
  • Bahnanlagen (ausschließlich) in westlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis
  • Plockstraße (ausschließlich) in nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der Plockstraße 6, 4, 2 bis
  • Hammer Straße (einschließlich) in nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis
  • Grundstücke Neuer Zollhof 2 und 3 (teilweise einschließlich)
  • Stromstraße (ausschließlich) ab Hausnummer 47 (einschließlich) in nordöstlicher Richtung entlang der südlichen Straßenseite
  • weiter entlang westliche Straßenseite Mannesmannufer (einschließlich)
  • entlang westliche Straßenseite Rathausufer bis Schulstraße (einschließlich)
  • weiter in nördlicher Richtung entlang des Rheins
  • Rheinwerft (teilweise einschließlich)
  • Tonhallenufer (einschließlich)
  • Robert-Lehr-Ufer (einschließlich) bis
  • in östlicher Verlängerung der Linie zur Klever Straße (einschließlich) bis Fischerstraße

(3) Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebietes ist die in dem Plan 5376/36 dargestellte gekreuzte Umrandung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 162 Abs. 2 S. 4 BauGB).