Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Dorfkern Urdenbach in der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 07. September 1994
|
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 36 vom 10.09.1994 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 5. Mai 1994 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung
Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich des Dorfkerns Urdenbach als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NW unter Schutz gestellt.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Denkmalbereiches Dorfkern Urdenbach ist durch die gestrichelte Umrandung im beiliegenden Übersichtsplan (Maßstab 1 : 1000) gekennzeichnet.
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
In dem Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Baudenkmäler geschützt:
"Am Alten Rhein" 8, 10, 11, 12, 15, Angerstraße, "Brunnenhäuschen" 1, 8, 28, 29, 33, 67 mit Nebengebäude, 73, 75 mit Fachwerknebengebäude, 101, Auf dem Ufer 5, 7, 9, 11, 13, Bücherstraße 24, 25, 34, Drängenburger Straße 20, 31, Gänsestraße 4, 13, 45, 54, Hochstraße 1a, 1b, 5, 8, 9-11, 14-16, Bildstock neben Nr. 26, "Jägerei" 5, 10, 15, 16, Urdenbacher Allee 111, Herz-Jesu, Urdenbacher Dorfstraße 11, 13, 15, Evangelische Kirche 17, 19, 46, 48, 53.
Der Denkmalbereich beinhaltet darüber hinaus folgende erhaltenswerte Objekte:
"Am Alten Rhein", Mauerzug bis zur Itter und entlang der Itter, 14, 16, 18, 20, Angerstraße 2, 4, 5, 6 (Altbauteil), 8, 22, 23, 32, 49, 59, 61, 63, Bücherstraße 5 mit Hofflügel, 13, 18, 19, 20, 22, 26, 28, 30, 32, Drängenburger Straße 1, 1a, 3, 8, 9, 11, 15, 37, 39, 41, 43, Gänsestraße 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 15, 17, 18, 27, 28, 30, 33, 34 mit Hofflügel, 37, 39, 41, Heiligenstraße 1, 2, 4, Hochstraße 1, 3, 3a, 3b, 4, 6, 7, 13, 15, 18, 19, 20, 21, 22 mit Hinterhaus, 26, 28 mit Hinterflügel, 37, 39, 45 mit Hinterflügel und Scheune, 47 mit Flügel und Scheune, 56, "Jägerei" 2, 2a ("Jägerei" 3c), 4, 6, 8, 9, 11, Urdenbacher Allee 113, Urdenbacher Dorfstraße 1a, 2, 4, 5, 11 (Hintergebäude), 17 (2 Hintergebäude), 22, 28, 44, 45, 47, 49 (ohne Anbauten), 55 mit Nebengebäude, 57, 59, 61, 64.
Erhaltenswerte Freiflächen befinden sich zwischen der Straße "Auf dem Ufer" und der Urdenbacher Dorfstraße (Alter Mühlenplatz), entlang des Itterbachs zwischen Angerstraße und Urdenbacher Dorfstraße, südlich der Drängenburger Straße, um die Schule Angerstraße 5.
Im Denkmalbereich befinden sich die folgenden schützenswerten Straßenzüge:
Angerstraße, "Am Alten Rhein", Bücherstraße, Drängenburger Straße, Gänsestraße, Hochstraße, "Jägerei", Urdenbacher Dorfstraße, die innerhalb des Satzungsgebietes liegenden Abschnitte der Heiligenstraße und Saddeler Straße, ferner die Verbindungswege zwischen Angerstraße und Urdenbacher Dorfstraße gegenüber Angerstraße 73 und der Weg zwischen Angerstraße und Itterbach zwischen den Gebäuden Angerstraße 16 und 20.
Dieser Satzung wird neben dem Übersichtsplan mit der Festlegung des Geltungsbereiches sowie der Darstellung der denkmalwerten Gebäude, erhaltenswerten Gebäude sowie der erhaltenswerten Freiflächen eine Fotodokumentation des Denkmalbereiches beigefügt (Anlage 2). Diese Anlage ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
Das Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - wurde gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NW am 18. Juni 1991 hergestellt und ersetzt das Gutachten des Landschaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NW, das gemäß § 5 Abs. 2 DSchG NW der Satzung beizufügen ist.
§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.
Im Rahmen des Ziels der Erhaltung und sinnvollen Nutzung wird bei den Gebäuden in Gestaltung und Materialauswahl der Ursprungszustand angestrebt.
§ 5 Begründung
Das 1385 erstmals urkundlich erwähnte Dorf Urdenbach existierte vermutlich bereits im 11. Jahrhundert als kleines Fischerdorf. Der Altrhein bildet heute die südliche Grenze zur Dorfanlage. Im 15. Jahrhundert war der Ort als Lade- und Umschlagplatz für die Schiffahrt bekannt. Mit der Rodung der reichen Waldbestände um Urdenbach entwickelte sich die Umgebung des Dorfes zu einer Acker- und Gartenlandschaft. Töpfereien, Ziegeleien und Webereien sorgten zusätzlich für bescheidenen Wohlstand.
Über die Jahrhunderte blieb die dörfliche Struktur Urdenbachs weitestgehend erhalten. Städtische Architektur der letzten Jahrhundertwende konnte lediglich an einem Abschnitt der Angerstraße und einem Teil der Urdenbacher Dorfstraße Fuß fassen. Die charakteristische zweigeschossige meist traufenständige Architektur des alten Dorfkerns blieb dominant.
Da fast alle alten Dorfkerne des Düsseldorfer Südens vor allem in der letzten Nachkriegszeit einem erheblichen städtebaulichen Veränderungsdruck unterlegen sind, kommt den erhaltenen dörflichen Strukturen Urdenbachs eine besondere Bedeutung zu. Das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns zu erhalten, ist das Anliegen dieser Satzung. Mit dem Erscheinungsbild sollen auch die Sichtbezüge, das aufeinander Bezogensein der baulichen Anlagen, des Straßenraumes sowie der Frei- und Grünflächen geschützt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.