Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs "Golzheimer Siedlung" der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 22. April 2014
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 17 / 18 vom 03.05.2014 |
Redaktioneller Stand: Mai 2014 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13.02.2014 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DschG NRW) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 274), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung
Hiermit wird der in § 2 beschriebene Gebiet der Siedlung Golzheim als Denkmalbereich gem. § 5 DSchG NRW unter Schutz gestellt.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Der Denkmalbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Golzheim
Flur 3 Flurstück
Nr.14 (teilweise)
Flur 5 Flurstücke
Nrn. 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 17, 19, 20, 28, 29, 31, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 50, 52, 55, 56, 58, 62, 71, 72, 73, 75, 76, 79 (teilwese), 80, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 130, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161,164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 181,182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 194, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 210, 211, 218, 223, 224, 226, 228, 230, 235, 245, 248, 250, 251, 254, 260, 261, 263, 265, 266, 270, 271, 274, 281, 282, 284, 285, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 300, 304, 321 (teilweise), 346, 352, 354, 355, 360, 361, 363, 365, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 376, 377, 380, 382, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 393, 394, 396, 400, 403, 404, 406 ,409, 411, 416, 419, 420, 422 (teilweise), 421, 424, 426, 427, 430, 431, 432, 433, 434, 437, 438, 439, 440, 443, 445,446, 447, 448, 449, 450, 451,
Flur 6 Flurstücke
Nrn.127, 130, 131, 132, 215 und 217 (teilweise).
Maßgebend ist der im Plan Nr. 5280/030 dargestellte Geltungsbereich, der als Anlage 1 Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
1. Schutzgegenstand ist das äußere Erscheinungsbild in Gestalt und Struktur im Geltungsbereich der Satzung, das bestimmt ist durch denSiedlungsgrundriss, die Bausubstanz, die Freiflächen, die Blickbezüge und die rheinseitige Silhouette. Bei Neu- oder Umbaumaßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Golzheimer Siedlung in den hier aufgeführten Merkmalen erhalten bleibt.
Siedlungsgrundriss
Der Siedlungsgrundriss ist erhaltenswert in der Straßen- und Wegeführung - differenziert nach Fahrbahn und Gehweg -, der Platzbildung, der Parzellenstruktur sowie der Anordnung der Baukörper.
Die Anordnung der Baukörper zeichnet sich durch eine rhythmische Verteilung der Gebäude in ähnlich großen Abständen entlang eines Straßenzuges aus. Dabei liegen die Gebäude jeweils parallel zum Straßenverlauf, sind jedoch in unregelmäßiger Folge an den Straßenrand vorgerückt oder davon zurückgenommen. An mehreren Straßeneingängen stehen die ersten beiden gegenüberliegenden Häuser vorgerückt, so dass der Freiraum zwischen den Gebäuden verringert ist und eine Torsituation entsteht.
Bausubstanz
Die Bausubstanz ist erhaltenswert in ihren charakteristischen Merkmalen: Die freistehenden Wohnhäuser sind eingeschossig mit weiß geschlämmtem Ziegelmauerwerk und mit grau-braunen Hohlpfannen gedeckten Satteldächern (einheitliche Neigung 40-50 Grad). Es handelt sich um klare und schlichte Bauten ohne große Vor-und Rücksprünge oder Abtreppungen. Die Gebäude sind als Einfamilienhäuser angelegt mit jeweils nur einem Hauseingang. Das Erdgeschoss ist in der Regel maximal 0,5 m über dem jeweiligen Geländeniveau angeordnet.
Alle Baukörper entlang eines Straßenzuges gleichen sich in ihrer Architektursprache, in der Kubatur und der Größe ihrer Gebäudegrundfläche. Entlang der Erwin-von-Witzleben-Straße, dem östlichen Abschnitt der Leo-Statz-Straße sowie der Robert-Bernadis-Straße ist das Bauvolumen der Gebäude sehr gering.
Zu den Rändern der Siedlung entlang der Petersenstraße, dem westlichen Abschnitt der LeoStatz-Straße und der Wirmerstraße sowie der Karl-Kleppe-Straße wird es etwas größer. Zur Rotterdamer Straße sowie zur Kaiserswerther Straße haben die Gebäude das größte Bauvolumen.
Die Fassaden sind als Lochfassaden ausgebildetmit überwiegend eingeschnittenen Öffnungen, die sich der Wandfläche nachordnen. Fenster und Außenwände sind weitgehend in einer Ebene. Die Struktur des weiß geschlämmten Mauerwerkes ist sichtbar.
Die geschlossenen und klein strukturierten Dachflächen haben vereinzelt kleine aus der Fläche entwickelte Gauben (überwiegend Schleppgauben), die Teil der Fläche sind, sich der Dachfläche nachordnen und nicht als eigenständige Architekturelemente mit dem Baukörper konkurrieren. Stellenweise sind kleinformatige, der Dachfläche deutlich untergeordnete Dachflächenfenster vorzufinden, in der zweiten Dachgeschossebene jedoch nur sehr vereinzelt. Gauben sind in der zweiten Dachgeschossebene nicht vorhanden. Ortgänge sind überwiegend ohne Dachziegelüberstand als linienhafte Stoßkante von Dach- und Wandfläche ausgebildet. Der Dachüberstand an der Traufseite ist meist gering. Die Dachfläche wird am First durchstoßen vom Kamin. Die Baukörper sind entlang der Südseite der Robert-Bernadis-Straße giebelständig und im Übrigen überwiegend traufständig. Die Traufe wird nicht durch Gebäudeteile durchbrochen, sondern verläuft als durchgehende Horizontale. Die weiß geschlämmten Einfriedungsmauern haben zum Garten schräg laufende Pfannenabdeckungen mit grau-braunen Hohlpfannen.
Freiflächen
Zu den erhaltenswerten Freiflächen zählen die Hausgärten, die Platzanlagen, die straßenbegleitenden Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg mit ihren Rasenflächen, Solitärgehölzen und Baumreihen sowie die rheinseitige Grünanlage. Abgrabungen zur Belichtung der Untergeschosse gehören nicht zur bauzeitlichen Gestaltung und können das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen.
Blickbezüge
Besonderheiten und charakteristische Merkmale der Siedlung wie die rhythmische Anordnung der Gebäude aufgrund gleicher Abstände zwischen den gleichwertigen Baukörpern können durch bestimmte Blickwinkel auf besondere Weise wahrgenommen werden. Die Standorte mit den erhaltenswerten Blickbezügen sind in den Plan Nr. 5280/030 (Anlage 1 zur Satzung) eingetragen.
Rheinseitige Silhouette
Von der Rheinuferpromenade ist die Siedlung als Einheit in Ansicht und gleichförmiger Silhouette wahrnehmbar. Die Silhouette ist in ihrer äußeren Kontur erhaltenswert.
2. Dieser Satzung werden neben dem Plan Nr. 5280/030 (vgl. § 2) weiterhin als Anlagen beigefügt:
- Fotodokumentation (Anlage 2) als Bestandteil der Satzung,
- Zustimmung des LVR-Amt für Denkmalpflege zur Satzung (Anlage 3) nachrichtlich,
- Gutachten gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NW (Anlage 4) nachrichtlich,
- Liste mit eingetragen Denkmälern (Anlage 5).
§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gem. § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.
§ 5 Begründung
Im Jahre 1937 fand in Düsseldorf die Ausstellung „Schaffendes Volk" statt. Sie sollte unter nationalsozialistischen Gesichtspunkten die Leistungsfähigkeit des deutschen Volkes und seiner Wirtschaft präsentieren. Ein Thema der Ausstellung war der Siedlungspolitik gewidmet.
„Deutscher Lebensraum" war der Titel, der sich nördlich und südlich des Ausstellungsgeländes in Mustersiedlungen manifestierte, für die enge Gestaltungsregeln zu beachten waren. Die südliche Siedlung sollte Wohnraum für Führungskräfte aus Politik, Wirtschaft und Kunst bieten und erhielt den Namen „Schlagetersiedlung". Diese Siedlung bildet den Kern des Denkmalbereichs. Sie ist mit den seinerzeit festgelegten Gestaltungsmerkmalen weitgehend erhalten. Die frei stehenden eingeschossigen Gebäude sind als Ziegelbauten mit weiß geschlämmtem Mauerwerk errichtet und haben Satteldächer mit grau-brauner Ziegeldeckung. Die Bauten sind durch Dachneigungen von 45 bis 50 Grad gekennzeichnet. Die Dächer werden durch einzelne, kleine Gauben belichtet. Straßenseitig sind die Grundstücke nahezu ausschließlich durch geschlämmte Ziegelmauern mit Dachziegeldeckung (niederrheinische S-Pfanne) abgegrenzt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Siedlung in angepasster Architektur und unter Beibehaltung der grundsätzlichen Vorgaben erweitert, so dass im gesamten Satzungsgebiet ein sehr einheitliches Erscheinungsbild vorherrscht.
Da nicht alle Bauten in dem Siedlungsgebiet als Denkmal anzusehen sind und der Umgebungsschutz für die bislang eingetragenen Baudenkmäler nicht ausreicht, um das Erscheinungsbild der Siedlung als ein Ganzes zu wahren, wird diese Satzung erlassen. Denn trotz zahlreicher baulicher Maßnahmen ist ein großer Teil der ursprünglichen Objekte in den wesentlichen architektonischen Merkmalen und der Baukörperausformung erhalten.
Die Siedlung ist in Struktur und Gestaltung, im Zusammenwirken der Einzelbauten, zusammen mit den Gärten, in der Bildung der Straßenräume und in Bezug zum Rhein als gewachsenes Ganzes erlebbar. Ziel der Satzung ist es, dieses einheitliche Erscheinungsbild zu bewahren.
Für die Erhaltung der Siedlung liegen vielschichtige Gründe vor:
- die politikgeschichtliche Bedeutung
Als Element der Ausstellung „Schaffendes Volk" stellt die Siedlung ein gebautes Dokument der politischen Geschichte dar. - die ortsgeschichtliche Bedeutung
Seit 1811 wurde in Düsseldorf eine Reihe von Gewerbeausstellungen gezeigt, die der Stadt ihr Ansehen als Kunst- und Ausstellungsort verlieh. Die Siedlung als Teil der Ausstellung „Schaffendes Volk" ist ein erhaltenes Dokument der Düsseldorfer Ausstellungstradition. - die architektonische, haustypologische und architekturgeschichtliche Bedeutung
Die einzelnen Bauten innerhalb der Siedlung zeichnen sich durch ihre architektonische Qualität als Werk des jeweiligen Architekten aus und überzeugen als abwechslungsreiche Einzelbauten sowie als Gesamtheit innerhalb der einheitlichen Grundstruktur der Siedlung. - die gartengestalterische Bedeutung
Die gestalteten Gärten sind wesentliche Elemente in der Siedlungskonzeption. Sie wirken miteinander als große Grünfläche. Zusammen mit den öffentlichen Grünflächen binden sie die Siedlung in einen begrünten städtischen Raum ein. - die stadtbaugeschichtliche Bedeutung
Als städtebauliches Zeugnis der späten 1930er Jahre hat die Siedlung als flächenhafte Anlage eine stadtbaugeschichtliche Bedeutung. - die städtebauliche Bedeutung
Die Gesamtanlage mit ihrem Straßen-und Wegenetz, dem zentralen Platz, der Anordnung der Wohnhäuser auf den einzelnen Grundstükken, den gestalteten Gärten und dem Bezug zur Rheinpromenade und zu den Rheinwiesen hat eine historische schützenswerte städtebauliche Qualität.
Die Siedlung ist aus politikgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen, architektonischen, haustypologischen und architekturgeschichtlichen, gartengestalterischen, stadtbaugeschichtlichen sowiestädtebaulichen Gründen bedeutend und erhaltenswert und begründet die Ausweisung eines Denkmalbereiches.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt gemäß § 6 (3) Satz 3 DSchG NRW mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bezirksregierung Düsseldorf
Düsseldorf, 02.04.2014
35.04.01.03-D-Golzheim-268
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSchG ) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224) genehmige ich die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 13.02.2014 beschlossene Satzung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Golzheimer Siedlung" gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010).
Im Auftrag gez. Siebert