Allgemeinverfügung über die vorläufige Eintragung der Düsseldorfer Gasbeleuchtung in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß § 4 DSchG NRW
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 6 vom 08.02.2020 |
Redaktioneller Stand: August 2020 |
I.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ordnet als Untere Denkmalbehörde gemäß § 4 Absatz (Abs.) 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716) zuletzt geändert durch Art.5 des Ges. v. 15.11.2016 (GV. NRW S. 934) an, dass die Gasleuchten im Düsseldorfer Stadtgebiet (gasbetriebene Straßenlaternen), vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten.
Die vorläufige Unterschutzstellung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Die Anordnung erfolgt im Wege der Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
II.
Die Lage der vorläufig in die Denkmalliste eingetragenen Gasleuchten kann im Internet auf der Website der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesehen werden:
www.duesseldorf.de/denkmalschutz
III.
Mit der vorläufigen Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Gasleuchten den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (DSchG).
IV.
Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
V.
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.
Begründung:
In keiner anderen deutschen Stadt lassen sich die Quantität und Qualität der erhaltenen öffentlichen Straßenbeleuchtung mit Gaslicht so anschaulich und vielschichtig rezipieren wie in der Stadt Düsseldorf. Die gasbetriebenen Straßenlaternen sind in charakteristischen Ensembles bemerkenswerter Größe, Qualität und Dichte erhalten. In ihrer Gesamtheit bilden sie ein herausragendes Zeugnis für die traditionsreiche, bis in das Jahr 1846 zurückreichende Geschichte der Düsseldorfer Gasbeleuchtung, die technische Evolution und besondere Lichtqualität des Gaslichts, die typologische Vielfalt der Gaslaternen und ihrer Hersteller sowie für die charakteristische Entwicklung des Gasversorgungsnetzes. Dieses erstreckt sich über das gesamte heutige Düsseldorfer Stadtgebiet und ist in dieser Ausdehnung und vielfältigen Ausgestaltung in Deutschland – aber auch im europäischen Ausland – heute als Besonderheit anzusehen.
Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bauaufsichtsamt und der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind seit rund 2 Jahren damit befasst, die Düsseldorfer Gasbeleuchtung zu erfassen und quartiersweise zu untersuchen, ob und welche Bestände die Voraussetzungen an ein Denkmal gemäß § 2 (1) DSchG erfüllen. Es ist damit zu rechnen, dass die Erhaltung und Nutzung mindestens eines großen Teils der Bestände im öffentlichen Interesse liegt und damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Im Sinne des DSchG besteht ein öffentliches Interesse, wenn Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Die Bekanntgabe im Wege der Allgemeinverfügung erfolgt, weil im Hinblick auf die Vielzahl der Standorte eine Bekanntgabe an die einzelne (Grundstücks)Eigentümerin bzw. den einzelnen (Grundstücks)Eigentümer nicht geleistet werden kann.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da im Zuge der Marktraumumstellung, der Umstellung der Gasversorgung von L- auf H-Gas, bereits laufend Gasleuchten-Köpfe instandgesetzt und technisch ertüchtigt werden müssen. Um den Verlust von historisch bedeutsamen technischen und gestalterischen Details vorzubeugen, soll eine denkmalpflegerische Begleitung sichergestellt werden. Die finale Abgrenzung des Denkmalumfangs und der Eintrag in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG erfolgen nach Abschluss des Bewertungsprojektes voraussichtlich im Mai 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäft stelle zu erheben.