Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen für zwei Bereiche in Garath-Südwest in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Gestaltungssatzung Garath-Südwest)

vom 14. März 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 vom 24.03.1990
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15. Februar 1990 aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die folgenden zwei räumlich voneinander getrennten Teilbereiche.

Der Teilbereich 1 erstreckt sich auf die eingeschossige Eigenheimgruppe an der Reinhold-Schneider-Straße 10-22 (nur gerade Hausnummern) und der Wilhelm-Schmidtbonn-Straße 1-67 (nur ungerade Hausnummern) sowie auf die Garagengruppen nördlich dieser Straße in Garath-Südwest.

Der Teilbereich 2 erstreckt sich auf die ein- und zweigeschossigen Reihenhäuser an der Alfred-Döblin-Straße 2-47 sowie die dazugehörenden Garagengruppen in Garath-Südwest.

Für beide Bereiche gelten die Bebauungspläne Nr. 6267/04 vom 24. Oktober 1964 und Nr. 6267/06 vom 19. März 1966.

(2) Die Abgrenzungen sind in den anliegenden Plänen kenntlich gemacht. Diese Pläne sind Bestandteile der Satzung (Anlagen 1 und 2).


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle äußeren baulichen Maßnahmen, wie z.B. Dachaufbau, Anbau, Umbau, Veränderungen an der Fassade.


§ 3 Die örtlichen Bauvorschriften

(1) Bei Maßnahmen nach § 2 sind die für den jeweils betroffenen Teilbereich im Plan gemäß § 1 Abs. 2 in der Form zeichnerischer Darstellungen mit Text und Beschriftung dargestellten Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften (§ 81 Abs. 3 BauO NW) einzuhalten; sie betreffen:

  - Dachform und Dachneigung,
  - Attikahöhen,
  - Materialien und Farben für Dächer und Fassaden.

(2) Diese Pläne liegen im Dienstgebäude Brinckmannstraße 5, Zimmer 3013, Bauaufsichtsamt, montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.


§ 4 Ausnahmen

Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften dieser Satzung über Materialien und Farben für Dächer und Fassaden können zugelassen werden, wenn die verwendeten Materialien und Farben den harmonischen Gesamteindruck nicht stören.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001); In-Kraft-Treten: 01.01.2002

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung hinsichtlich Dachform oder Dachneigung, Attikahöhen, Materialien oder Farben für Dächer oder Fassaden verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.