Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich desMedienHafens in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Werbeanlagensatzung MedienHafen)
vom 21. März 2003
|
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 15 vom 12.04.2003 |
Redaktioneller Stand: April 2003 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21. November 2002 aufgrund des § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fasung der Bekanntmachung vom 01.Märzi 2000 (SGV NRW 232) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten. Sie gilt auch für die Errichtung und Änderung anderer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen, die Werbeanlagen vergleichbar sind (sonstige Anlagen).
(2) Die Regelungen der Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebiet Düsseldorf vom 27. Juni 1968 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 1968) finden im Geltungsbereich dieser Satzung keine Anwendung.
(3) Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen bedarf der Baugenehmigung; dies gilt auch für Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1)Der Geltungsbereich dieser Satzung ist wie folgt umgrenzt:
Ausfahrt aus dem Handelshafen und dem Yachthafen im Zollhafen, Yachthafen im Zollhafen, östliche Grenze der Grundstücke Gemarkung Hamm Flur 39 Flurstücke 160, 151 und 156, Stromstraße, Hammer Straße, Erftplatz, Hammer Straße, Vorgärten der Grundstücke östlich der Plockstraße, Eisenbahnlinie Düsseldorf-Neuss in westlicher Richtung bis zur Rechts-Koordinate 52,2 km, weiter in etwa nördlicher Richtung bis zur südwestlichen Begrenzung des Hafenbeckens A, Hafenbecken A, weiter in etwa östlicher Richtung bis zur Ausfahrt aus dem Handelshafen und dem Yachthafen im Zollhafen.
(2) Der Geltungsbereich ist durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Allgemeine Anforderung an die Zulässigkeit
Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich in Gestaltung und Maßstab der Architektur der Gebäude unterzuordnen und müssen sich in das Straßenbild einfügen.
§ 4 Unzulässige Anlagen
Unzulässig sind:
- Werbeanlagen mit wechselndem Licht ; hierzu gehören insbesondere:
a) Anlagen, bei denen der Wechsel durch völliges Ein- und Ausschalten des Stromes in wiederkehrenden Phasen entsteht (Blinklichtanlagen),
b) Anlagen,bei denen sich leuchtende Flächen, Linien,Schriften oder Ähnliches in Helligkeit oder Farbe ununterbrochen, langsam und mit weichen Übergängen verändern (Wechsellichtanlagen),
c) Anlagen, bei denen Lichtquellen sich so verändern, daß der Eindruck von laufender Schrift, bewegten Figuren oder Zeichen oder von Ähnlichem entsteht (Lauflichtanlagen)
d) Projektoren und Monitore aller Art,
e) angestrahlte Werbeanlagen, wenn die Lichtquellen bewegt oder ihrer Helligkeit wechselt,
f) Anlagen mit der Möglichkeit bildwechselnder Motive (Wendeanlagen) und
g) Kombinationen der genannten Anlagen. - Werbeanlagen mit beweglichen Elementen, die als Träger von Lichtquellen dienen,
- farbig angestrahlte Werbeanlagen,auskragende Werbeanlagen,
- selbstleuchtende Flachtransparente; hiervon ausgenommen sind Leuchtschriften oder Werbeanlagen ähnlicher Bauart mit einer Wirkung wie Leuchtschriften,
- farbliche Rahmungen von Schaufensterflächen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken von Schaufensterflächen ober Fassadenflächen durch Folienbeklebung,
- Plakatierung, Anstrich oder Ähnliches,Spanntücher mit Ausnahme solcher an Baugerüsten währendder Zeit der Bauausführung.
§ 5 Anbringungsort
(1) Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem das Produkt oder die Leistung, für die geworben wird, angeboten bzw. erbracht wird.
(2) Werbeanlagen sind nur im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Sie können ausnahmsweise auch oberhalb des Erdgeschosses bis zu einer maximalen Höhe von 8,0 m über Gehweganschnitt zugelassen werden, wenn die Werbemöglichkeiten im Erdgeschoss bereits durch Dritte ausgeschöpft sind oder wenn im Erdgeschoss aus gestalterischen Gründen die nach § 6 Abs. 2 zulässige Gesamtfläche nicht ausgeschöpft werden kann.
(3) Werbeanlagen auf Gebäuden sind unzulässig.
(4) Zu den seitlichen Gebäudegrenzen ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.
(5) Werbeanlagen und Warenautomaten im öffentlichen Raum sind unzulässig.
§ 6 Größe
(1) Schriftzüge dürfen eine Schrifthöhe von 50 cm nicht überschreiten; Ober- und Unterlängen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen an einem Gebäude darf 0,3 m2 je lfd. m Frontlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
§ 7 Ausnahmen
Von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Dritter mit den Zielen der Satzung vereinbar ist.
§ 8 Sonstige Anlagen
Die Anforderungen der §§ 3 bis 7 gelten für sonstige Anlagen entsprechend. Bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtfläche nach § 6 Abs. 2 gelten sonstige Anlagen als Werbeanlagen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Werbeanlagen ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 oder abweichend davon errichtet oder ändert,entgegen § 5 Abs. 4 oder 5 Warenautomaten errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.