Richtlinie für die Förderung von Wohnraumanpassungen und Umzügen (WohnberatungsR)
vom 18. Oktober 2007
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Redaktioneller Stand: September 2023 |
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 07.09.2023 - Tagesordnungspunkt Ö 25 - Vorlage AWM/022/2032; In-Kraft-Treten 08.09.2023
Um Älteren und Menschen mit Behinderung eine möglichst lang andauernde selbstständige Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, gewährt die Landeshauptstadt Düsseldorf Zuschüsse zu individuellen Anpassungsmaßnahmen und Umzügen.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach folgenden Richtlinien bewilligt.
1. Förderfähige Maßnahmen
1.1 Wohnungsanpassungen
Zuschüsse können zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen in der vorhandenen Wohnung gewährt werden. Förderfähige Maßnahmen sind u. a.:
- Anpassungen im Badezimmer (z. B. Einbau einer ebenerdigen Dusche, erhöhte Toilette)
- Türverbreiterungen
- Anbringen von Handläufen
- Beseitigung von Balkonschwellen
- Rampen
- Unterfahrbarkeit von Küchen
- Elektrische Türöffnungsanlagen
- Technische Hilfen für Demenzkranke
Im Zusammenhang mit einem Umzug können Zuschüsse für kleinere Anpassungsmaßnahmen in der neuen Wohnung gewährt werden.
1.2 Umzugshilfen
Ist eine Anpassung der vorhandenen Wohnung nicht möglich oder führt nicht zum gewünschten Erfolg, kann der Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung gefördert werden. Förderfähig sind:
- Transportkosten (inkl. Montage- und Anschlusskosten)
- Entsorgungskosten
- Mietvertragliche Schönheitsreparaturen in der bisherigen und/oder der künftigen Wohnung.
- Mietverpflichtungen aus der alten Wohnung.
1.3 Im Einzelfall entscheidet das Amt für Wohnungswesen, ob eine förderfähige Anpassungsmaßnahme oder ein förderfähiger Umzug vorliegt.
2. Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorhandene Wohnung aufgrund einer vorliegenden körperlichen oder geistigen Einschränkung der/des Betroffenen nicht bedarfsgerecht ist und durch die vorgesehene Maßnahme eine möglichst selbstständige Lebensführung erhalten bleibt bzw. wieder hergestellt wird oder die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die/der Betroffene ist schwerbindhert oder pflegebedürftig oder hat das 60. Lebensjahr vollendet.
- Die maßgebliche Einkommensgrenze des § 13 Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG) wird um nicht mehr als 40 % überschritten.
- Bei der anzupassenden bzw. künftigen Wohnung handelt es sich um den auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt der/des Betroffenen.
- Die/der Betroffene oder ein Haushaltsangehöriger sind nicht Eigentümer*in der Wohnung bzw. der Wohnungen.
- Die vorhandene und die neu zu beziehende Wohnung liegen in Düsseldorf.
- Grundsätzlich darf vor Bewilligung der Maßnahme mti der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden. Zum Vorhabenbeginn zählen auch der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Vorrangige Finanzierungsmittel, Verbot offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
Grundsätzlich sind vorrangige Finanzierungsmittel einzusetzen. Dazu zählt auch vorhandenes Vermögen, soweit ein Freibetrag von 10.000 Euro je haushaltsangehöriger Person überschritten wird.
Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen, wenn und soweit sie nach den Vorschriften der Wohnraumförderungsbestimmungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Vermögen, das nachweislich zur Finanzierung der beantragten Maßnahme eingesetzt wird, bleibt unberücksichtigt.
3.2 Bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 WFNG beträgt der Zuschuss 100 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze bis 40 % ist ein Eigenanteil in Höhe der prozentualen Überschreitung zu leisten.
3.3 Der Zuschuss zur Finanzierung eines Umzuges wird auf einen Höchstbetrag von insgesamt 7.000 Euro begrenzt, der Zuschuss zur Finanzierung einer Wohnraumanpassung wird auf insgesamt 30.000 Euro begrenzt.
4. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist die/der Betroffene bzw. die/der gesetzliche Vertreterin/ Vertreter.
5. Verfahren
5.1 Der Antrag auf Förderungsmittel ist an das Amt für Wohnungswesen zu richten.
5.2 Im Rahmen der Antragsprüfung ist eine Besichtigung der Wohnung (en) durchzuführen.
5.3 Zur Ermittlung der Kosten sind entsprechende Kostenangebote für die beantragte Maßnahme vorzulegen.
5.4 Die tatsächlichen Kosten sind nach Durchführung der Maßnahme anhand von Rechnungen nachzuweisen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Das Amt für Wohnungswesen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
6.2 Macht die Antragstellerin oder der Antragsteller falsche Angaben oder werden die im Zuwendungsbescheid gemachten Auflagen nicht erfüllt, kann der Bescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses widerrufen werden. Der ausgezahlte Zuschussbetrag ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen und entsprechend § 9 der Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Richtlinien treten nach ihrer Verabschiedung durch den Rat der Stadt Düsseldorf zum 08.09.2023 in Kraft.