Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 08. Oktober 2020
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1 / 2 vom 16.01.2021 |
Redaktioneller Stand: Februar 2021 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 08.Oktober 2020 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze
(1) Die Einrichtungen der Stadtentwässerung und der Aufgabenbereich Wasserbau der Landeshauptstadt Düsseldorf werden unter dem Namen - Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - (im Folgenden Stadtentwässerungsbetrieb genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der einschlägigen Vorschriften der GO NW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16 Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644/SGV NW 641), als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt.
(2) Das Denken und Handeln des Stadtentwässerungsbetriebes orientiert sich an den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu erbringen. Gleichzeitig ist sich der Stadtentwässerungsbetrieb seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber in Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert.
§ 2 Aufgaben
(1) Stadtentwässerung sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung, schadlosen Ableitung und Reinigung sämtlichen, nicht vermeidbaren Abwassers, entsprechend den gesetzlichen, genehmigungsrechtlichen und ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
(2) Wesentliche Aufgaben des Wasserbaus sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie der Uferanlagen am Rhein und sonstige Gewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom Stadtentwässerungsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen.
(3) Ziel der ganzheitlich angelegten Organisationsstruktur des Unternehmens ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbelastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst geringen Kosten zu minimieren, den Hochwasserschutz im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf sicherzustellen und unter Berücksichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig hiervon ist der Stadtentwässerungsbetrieb bemüht, ständig neue Aufgabenfelder im Rahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten zu erschließen.
§ 3 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über
- die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung.
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
- die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
- die Veräußerung von Vermögen über 250.000 EUR.
(2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für
- Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung und des Aufgabenbereichs Wasserbau.
- die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben.
- die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um-und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall von mehr als 5 Mio. EUR (Bedarfsbeschluss).
- die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um-und Erweiterungsbauten für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall von mehr als 1 Mio. EUR (Bedarfsbeschluss).
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO ist der Bauausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu unterrichten.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des Stadtentwässerungsbetriebes nehmen als Sachverständige an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet
- über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft und den Aufgabenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
- über die Ausführung und Finanzierung von Neu-, Um-und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte), soweit die voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall mehr als 500.000 Euro betragen (Ausführungsund Finanzierungsbeschluss).
- über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziffer 2 (Änderung des Ausführungs-und Finanzierungsbeschlusses), wenn sich die ursprünglichen Kosten um mehr als 15 Prozent, mindestens jedoch 200.000 Euro, erhöhen.
- über die Ausführung und Finanzierung von Neu,-Um,-und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen oder Erschließungsverträgen, für die ein Erschließungssicherungsbeschluss herbeigeführt wurde und an denen der Stadtentwässerungsbetrieb nicht finanziell beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungssicherungsbeschluss gedeckten voraussichtlichen Gesamtkosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau im Einzelfall mehr als 500.000 Euro betragen (Ausführungsbeschluss).
- über die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO.
- über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung.
- über die Benennung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungsanstalt NRW für den Jahresabschluss.
- über die Entlastung der Betriebsleitung.
(5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt.
(6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GO NRW gilt entsprechend.
(7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen und keinen Aufschub dulden, gilt der § 60 Abs. 2 GO NRW entsprechend.
§ 5 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer technischen Betriebsleiterin/einem technischen Betriebsleiter und einer kaufmännischen Betriebsleiterin/einem kaufmännischen Betriebsleiter. Eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter ist als erste Betriebsleiterin/erster Betriebsleiter zu bestellen. Ist für eine Angelegenheit die gemeinsame Entscheidung der technischen Betriebsleiterin/des technischen Betriebsleiters und der kaufmännischen Betriebsleiterin/des kaufmännischen Betriebsleiters erforderlich, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der ersten Betriebsleiterin/des ersten Betriebsleiters.
(2) Der Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung und die Umsetzung der unter § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Unternehmensgrundsätze. Zur laufenden Betriebsführung gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Erweiterungen von Anlagen und Einrichtungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werk-und sonstigen Verträgen.
(3) Die Betriebsleitung ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die wirtschaftliche Führung des Stadtentwässerungsbetriebes verantwortlich.
(4) Die Betriebsleitung unterrichtet den Betriebsausschuss durch ein regelmäßiges Berichtswesen über den Vollzug des beschlossenen Wirtschaftsplanes. Weiterhin wird der Betriebsausschuss von der Betriebsleitung einmal pro Jahr mittels einer Sammelvorlage in Kurzform unterrichtet über
a) den Vollzug der von den Gremien getroffenen Entscheidungen zu Baumaßnahmen mit einem Gesamtwert im Einzelfall von mehr als 500.000 Euro (Projektstatus).
b) die erfolgten Vergaben, soweit der Wert mehr als 200.000 Euro beträgt.
(5) Die Aufgaben-und Geschäftsverteilung wird durch Dienstanweisung der Oberbürger-meisterin/des Oberbürgermeisters, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, geregelt.
§ 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung im Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen steht und dass die Interessen des Stadtentwässerungsbetriebes und anderer Teile der Stadtverwaltung ausgeglichen werden.
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann gemäß § 6 EigVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt-und Finanzausschusses herbeizuführen.
(4) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in allen wichtigen Angelegenheiten des Stadtentwässerungsbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Betriebsleitung des Stadtentwässerungsbetriebes hat der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder der bzw. dem von ihr bzw. ihm beauftragten Beigeordneten die vierteljährlichen Übersichten, die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten-und Leistungsrechnung sowie sonstige für das gesamtstädtische Controlling und Berichtswesen zu fertigende Berichte zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Stadtentwässerungs-betriebes.
(6) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über erfolggefährdende Mehraufwendungen und über Mehrausgaben, wenn diese keinen Aufschub dulden und die Zustimmung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben vertreten lassen.
§ 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
(1) Die Betriebsleitung des Stadtentwässerungsbetriebes hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der Fünf-Jahres-Finanzplanung, des Jahresabschlusses und der Gebühren-und Entgeltkalkulationen zuzuleiten. Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dies verlangt, und in der geänderten Fassung unter Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. Ferner hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer ferner die vierteljährlichen Übersichten sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten-und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen.
Auf die Informations-und Prüfungsrechte gemäß den Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf wird verwiesen.
(2) Vor wichtigen Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des Stadtentwässerungsbetriebes, die den Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einzuladen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsausschuss berät den Stellenplan des Stadtentwässerungsbetriebes vor.
(2) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister auf die Betriebsleitung ergibt sich aus Abs. 3.
(3) Die Personalbewirtschaftung des Stadtentwässerungsbetriebes erfolgt eigenverantwortlich durch die Betriebsleitung im Rahmen des Stellenplanes. Die Betriebsleitung entscheidet insbesondere über Einstellung, Umsetzung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Stadtentwässerungsbetriebes unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen personalwirtschaftlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Abweichungen hiervon in begründeten Ausnahmefällen sind nur mit Zustimmung der Personal-und Organisationsdezernentin/des Personal-und Organisationsdezernenten möglich.
(4) Die zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten auch für den Stadtentwässerungsbetrieb.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Stadtentwässerungsbetrieb ist nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung seiner Aufgabenstellung zu führen.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Die kaufmännische Betriebsleiterin/der kaufmännische Betriebsleiter ist für das Rechnungswesen verantwortlich.
(3) Darüber hinaus gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften der EigVO über
- das Vermögen und Maßnahmen zu seiner Erhaltung.
- die Zahlungsabwicklung/Liquiditätsplanung und die Leitung des Rechnungswesens.
- die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes mit Erfolgsplan, Vermögensplan sowie mit der Stellenübersicht.
- die Aufstellung einer mittelfristigen Ergebnis-und Finanzplanung.
- die Buchführung und Kostenrechnung nach § 19 EigVO.
- die Zwischenberichte.
- den Jahresabschluss.
- die Bilanz.
- die Gewinn-und Verlustrechnung.
- den Anhang und den Anlagenspiegel.
- den Lage-und Rechenschaftsbericht.
(4) Die Betriebsleitung unterrichtet die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.
(5) In jedem Fall haben für den Aufgabenbereich der Abwasserentsorgung die Vorschriften des KAG und die hierzu ergangene Rechtsprechung Vorrang vor der Anwendung der Bestimmungen der EigVO.
(6) Der Stadtentwässerungsbetrieb vergibt Aufträge nach dem Wettbewerbsrecht für öffentliche Auftraggeber.
(7) Das Wirtschaftsjahr des Stadtentwässerungsbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.
(8) Der Wirtschaftsplan wird geändert, wenn im Erfolgsplan von der Summe der veranschlagten Erträge oder Aufwendungen um mehr als 10 v. H. abgewichen werden muss, im Vermögensplan zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt der Stadt notwendig werden oder wenn die Gesamtsumme der Ausgaben um mehr als 10 v. H. erhöht werden soll.
(9) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes Mindererträge zu erwarten, um die der Unternehmenserfolg um mehr als 5 v. H. gefährdet ist, so unterrichtet die Betriebsleitung über die Stadtkämmerin/den Stadtkämmerer unverzüglich die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Dies gilt ebenso bei erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
§ 10 Kapitalstruktur
Die Eröffnungsbilanz ist Bestandteil dieser Satzung. Das Stammkapital beträgt 0,-Euro (Ratsbeschluss vom 21.11.2002).
§ 11 Kassenführung
(1) Für die Kassenführung des Stadtentwässerungsbetriebes gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW) sowie der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW).
(2) Die Aufgaben der Kassenführung werden vom Rechnungswesen des Stadtentwässerungsbetriebes wahrgenommen
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft und ersetzt die Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes vom 09.11.2006.