Satzung über Kostenersatz für Arbeiten an Anschlusskanälen im Stadtgebiet Düsseldorf

vom 31.12.2011

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 / 52 vom 31.12.2011
Redaktioneller Stand: Januar 2012

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2011 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 55 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG - Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585.) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185.)sowie des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenersatz

Wenn die Stadt bei besonderen Umständen im öffentlichen Straßenraum oder bei Gefahr im Verzug gemäß § 6d Abs. 3 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) in der jeweils gültigen Fassung Arbeiten an einem Anschlusskanal selbst ausführt oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer ausführen lässt, ist der Stadt der Aufwand für diese Arbeiten zu ersetzen.

§ 2 Ermittlung des Kostenersatzes

(1) Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.

(2) Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Anschlussleitung gerechnet.

§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches

(1) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(2) Auf den künftigen Ersatzanspruch kann die Stadt eine angemessene Vorausleistung erheben.

§ 4 Ersatzpflichtige

(1) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, das mit der Anschlussleitung einen Kanalanschluss erhält. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist vorrangig der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke Gesamtschuldner.

§ 5 Fälligkeit des Kostenersatzes

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.