Entgeltordnung für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideanlagen zum Schutz der öffentlichen Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 16. Dezember 2010

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 / 52 vom 25.12.2010
Redaktioneller Stand: Juli 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Entgeltordnung beschlossen:


§ 1 Entgelterhebung

Für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideranlagen (Abscheider und Schlammfänge) für Fettrückstände werden Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Entgelte und Maßstäbe (netto ohne Umsatzsteuer)
zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 09.07.2022); In-Kraft-Treten: 01.07.2022

1. Das Entgelt beträgt je Entleerung und Reinigung und Kontrolle eines Fettabscheiders mit Schlammfang für
- die ersten 1000 Liter im Grundtarif 120,00 Euro
- über 1000 Liter für jede weitere angefangene 1000 Liter zusätzlich 104,00 Euro
2.

Zuschlagssätze für Sonderreinigungen
Diese Zuschagssätze für Sonderreinigungen werden im Zeitraum von 14:00 Uhr - 5:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zusätzlich berechnet.

- Lohnkosten/Stundensatz 44,00 Euro
- Fettabscheider-KFZ/Stundensatz 50,00 Euro
3. Das Entgelt für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideranlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf versteht sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gesetzlich gültigen Umsatzsteuer


§ 3 Zahlungspflicht

  1. Zahlungspflichtig nach dieser Entgeltordnung sind die Personen, die Leistungen nach § 1 in Anspruch nehmen (Entgeltschuldner).
  2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt wird sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.


§ 5 Erlass des Entgeltes

Im Einzelfall kann das Entgelt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn seine Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.


§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.