Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 24. November 2003
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 26.12.2003 |
Redaktioneller Stand: Dezember 2023 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 20. 11. 2003 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf, nachstehend Friedhofssatzung genannt, gilt für die von der Stadt zurzeit und künftig verwalteten Friedhöfe und für das Krematorium. Zurzeit bestehen die Friedhöfe Angermund, Eller, Gerresheim, Hassels, Heerdt, Hubbelrath, Itter, Kalkum, Nord, Stoffeln, Süd, Unterbach und Unterrath. Die Landeshauptstadt Düsseldorf wird im Folgenden mit "Stadt" bezeichnet
(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wird nachstehend als "Friedhofsamt" bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt waren oder unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechtes an einer Grabstätte beigesetzt werden sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Ausnahmegenehmigung des Friedhofsamtes.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung unserer Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
§ 3 Bestattungsbezirke
zuletzt geändert durch Satzung vom 12.01.2009, (Ddf. Amtsblatt Nr. 4 vom 24. 01.2009); In-Kraft-Treten: 24.01.2009
Die bisherigen Bestattungsbezirke werden aufgehoben.
§ 4 Schließung und Entwidmung
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.07.2013, (Ddf. Amtsblatt Nr. 29 vom 20. 07.2013); In-Kraft-Treten: 20.07.2013
(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Bestatteten verloren. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Entwidmung oder Schließung werden grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder über das Amt für Einwohnerwesen zu ermitteln ist. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis an den betroffenen Grabstellen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Im Falle der Entwidmung werden die in einer Grabstätte Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.
(4) Das Friedhofsamt ist berechtigt, bei einer Teilschließung von Flächen nach öffentlicher Bekanntmachung, die Neuvergabe von Nutzungsrechten auszuschließen. Dies betrifft Flächen, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beisetzung und unter Beachtung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht mehr erforderlich sind. Die bestehenden 13 Friedhofsanlagen (§1) bleiben zur Sicherstellung einer wohnortnahen Beisetzung erhalten. Die nach Satz 1 bestehende Möglichkeit einer Schließung bezieht sich auf Teilflächen der fortbestehenden Friedhofsanlagen.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann das Friedhofsamt festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.
(2) Das Friedhofsamt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof; Verwendung von Kunststoffen
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere untersagt,
- die Wege mit Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, wenn sie geführt werden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsamtes, der Bestattungsunternehmen und er zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden. Die hier nach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 15 km/h, bei Bergfahrten auf dem Friedhof Gerresheim nicht schneller als 25 km/h fahren,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung in deren Nähe auszuführen,
- ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- Abfall einzubringen oder Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
- Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben,
- Inlineskater zu fahren,
- zu betteln,
- zu lagern, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
- zu übernachten,
- Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde -,
- ohne Berechtigung, - die auf Verlangen nachzuweisen ist - , Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen.
(3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Schalen, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende benötigen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassungskarte des Friedhofsamtes. Das Friedhofsamt legt die Art und Umfang der Zulassung fest.
(2) Zugelassen werden grundsätzlich nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die fachliche Sachkunde ist durch die Vorlage des Gesellenbriefes (oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses) für das jeweilige Arbeitsgebiet nachzuweisen. Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn das für die Tätigkeit auf dem Friedhof verantwortliche Personal des Gewerbetreibenden die Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihr gesamtes Personal beim Friedhofsamt einen Beschäftigtenausweis zu beantragen. Zulassungskarte und Beschäftigtenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Sie werden jeweils für 2 Kalenderjahre ausgestellt.
(4) Die zugelassenen Friedhofsgärtnereien haben die von ihnen zu unterhaltenden Gräber durch ein grünes, am linken Fußende des Grabes in das Erdreich zu steckendes Schild von 8 x 6 cm Größe nach einem beim Friedhofsamt vorliegenden Muster zu kennzeichnen. Auf diesem Schild dürfen nur die Bezeichnung "Friedhofsgärtnerei", der Namen ihrer Inhaberin/ihres Inhabers und ggf. der Vermerk "Dauergrabpflege Friedhofsgärtner e.G." stehen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofsamt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zeiten sind sie ausgeschlossen. Aus Witterungsgründen können Friedhofsteile vorübergehend für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t gesperrt werden.
(7) Werkzeug, Material oder Abfall dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Lagern von Material oder Abfall sind Unterlagen zu benutzen, die das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Werden bei Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann das Friedhofsamt Beschränkungen auferlegen oder die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Erdbestattungen finden grundsätzlich in einem Sarg statt. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Die Beisetzung in einem Tiefgrab ist nur in einem Sarg möglich. Bei Bestattungen in eine vorhandene Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Erwerbsurkunde nachzuweisen.
(2) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, außer samstags. Die Termine werden vom Friedhofsamt festgelegt. Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in der Regel nachmittags statt.
(3) Das Friedhofsamt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Urnen sind innerhalb von sechs Wochen nach Ihrer Einäscherung beizusetzen. Erfolgt die Beisetzung nicht innerhalb der Frist, wird die Urne auf Kosten derjenigen/desjenigen die/ der die Einäscherung beantragt hat und/oder zu deren/ dessen Gunsten sie vorgenommen wurde, in einer Urnen-Einzelgrabstätte bestattet.
(4) Für die Leicheneinlieferung gelten die Regelungen des § 35.
§ 9 Särge und Urnen
zuletzt geändert durch Satzung vom 07.04.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 05.05.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 17/18 vom 07.05.2022); In-Kraft-Treten: 08.04.2022
(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Urnen aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Des Weiteren müssen Särge, (Über-)Urnen, Grabbeigaben, Ausstattung und Totenbekleidung so beschaffen sein, dass ihre Verrottung innerhalb der Ruhefristen nach § 11 der Friedhofssatzung sichergestellt ist. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Für die Beisetzung in einer Urnenstele im Urnenstelenhain gelten die besonderen Regelungen des § 16 Abs. 8.
(2) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 75 cm hoch (einschließlich Sargfüße) und 75 cm breit sein. Ist ein größerer Sarg notwendig, so ist das Friedhofsamt bei der Anmeldung der Bestattung ausdrücklich zu unterrichten.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Leichen müssen für eine Einäscherung in einem Holzsarg gebettet sein.
(5) Für die Feuerbestattung sind die Sargmaße des Absatzes 2 einzuhalten. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist dieser vom Betriebsleiter vor der Einlieferung des Sarges zu genehmigen. Der Sargboden darf maximal 63 cm breit sein. Die Särge müssen aus Vollholz bestehen. Alle der Grundierung folgenden Beschichtungen müssen frei von Nitrozellulose, PVC- oder PCP-haltigen und formaldehydabspaltenden Bestandteilen sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen lassen. Die Särge dürfen keine umweltschädlichen geruchsüberdeckenden Mittel enthalten. Pech darf zur Abdichtung der Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoff oder Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. Die Verwendung PVC- oder anderer chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet. Der Sarg muss ein BVSI- Siegel (Bundesverband Sargindustrie eV) tragen oder über einen entsprechenden Einzelnachweis verfügen.
(6) Bei der Einlieferung des Sarges bestätigt das für die Einsargung verantwortliche Beerdigungsinstituts schriftlich, dass die Vorschriften der Abs. 4 und 5 eingehalten worden sind.
(7) Das Friedhofsamt kann Särge, die nicht der Satzung entsprechen, zurückweisen.
§ 10 Ausheben der Gräber
zuletzt geändert durch Satzung vom 07.04.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 05.05.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 17/18 vom 07.05.2022); In-Kraft-Treten: 08.04.2022
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. Gleiches gilt auch für das Öffnen und Schließen von Urnenstelen im Urnenstelenhain sowie von Grabkammern in Kolumbarien.
(2) Die/Der Nutzungsberechtigte oder die/der Bestattungspflichtige hat, wenn es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher rechtzeitig zu entfernen.
§ 11 Ruhefristen
Grundsätzlich beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 20 Jahre. Für bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln beträgt die Ruhefrist für Leichen 25 Jahre und für die Friedhöfe Angermund und Kalkum 30 Jahre.
Für Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, beträgt die Ruhefrist grundsätzlich 12 Jahre; für den Friedhof Hubbelrath und Teile des Friedhofes Gerresheim 15 Jahre und für die Friedhöfe Angermund und Kalkum 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen eines schriftlichen Antrages der/des Nutzungsberechtigten, dem die Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes beizufügen ist. Die Entscheidung über die Umbettung trifft das Friedhofsamt. Umbettungen von Leichen, die nicht in Särgen beigesetzt worden sind, werden nicht durchgeführt. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt. Särge werden in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist innerhalb des Stadtgebietes nur aus dringendem öffentlichen Interesse umgebettet.
Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte des Stadtgebietes sind nicht zugelassen. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes in belegte Grabstätten umgebettet werden; Leichenreste allerdings nur in Sarg-Einzel- oder Sarg-Wahlgrabstätten.
(4) Umbettungen werden in der Regel vom Friedhofspersonal vorgenommen. Das Friedhofsamt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In besonderen Fällen kann vom Friedhofsamt festgelegt werden, dass die Umbettung durch ein fachkundiges Unternehmen durchgeführt wird. Die Kosten hierfür sind vom Antragssteller zu zahlen.
(5) Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung oder Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die/der Antragsteller/in zu tragen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Umbettung Grabmäler und Einfassungen von Nachbargräbern entfernt und nach erfolgter Ausgrabung erneut aufgestellt werden.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder eine Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
zuletzt geändert durch Satzung vom 07.04.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 05.05.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 17/18 vom 07.05.2022); In-Kraft-Treten: 08.04.2022
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Einzelgrabstätten als
1.1 Sarg-Einzelgrabstätten
1.2 Urnen-Einzelgrabstätten - Wahlgrabstätten als
2.1 Wahlgrabstätten
in Normallage,
in Sonderlage,
ehemalige Sarg-Wahlgrabstätten 1. Größe,
2.2 Urnen-Wahlgrabstätten
für 5 Urnen,
für 3 Urnen, - anonyme Urnengrabstätten,
- Urnen-Rasengrabstätten,
- Sarg-Rasengrabstätten,
- Baumgrabstätten,
- Streufeld,
- Waldfeld,
- Urnen-Wahlgrabstätten in Kolumbarien,
- Parkwahlgrabstätten
- Urnen-Wahlgrabstätten im Urnenstelenhain,
- Dauerehrengrabstätten,
- Zeitehrengrabstätten,
- Kriegsgräber; für sie gilt das Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils geltenden Fassung (Gräbergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 5 vom 11. 2. 1993).
(3) Das Friedhofsamt hält auf dem Nordfriedhof ein Feld für Tot- und Fehlgeburten vor.
(4)Auf dem Südfriedhof wird im Grabfeld 46B durch einen Kooperationspartner der Stadt ein Grabfeld von besonderer landschaftsgärtnerischer Gesamtgestaltung angeboten.
- Das Angebot umfasst Körper-und Urnenbestattungen.
- Herrichtung und dem Gesamtkonzept entsprechende Grabpflege wird für die Dauer der Ruhefrist vom Kooperationspartner übernommen. Auf diesen überträgt der Grabnutzungsberechtigte das Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstelle. Mit dem jeweiligen Kooperationspartner ist ein Dauergrabpflegevertrag in Verbindung mit einem Vertrag über die finanzielle Sicherung und Abwicklung des Dauergrabpflegevertrages abzuschließen. Dieser ist Voraussetzung für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
- Sollte der Kooperationspartner der Stadt wechseln, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Dauergrabpflege von dem neuen Kooperationspartner der Stadt fortführen zu lassen.
- Die Leistungen der Grabpflege (einschließlich der Grabmalerrichtung) sind Gegenstand privatrechtlicher Verträge zwischen den Grabnutzungsberechtigten und dem das Grabfeld betreuenden Kooperationspartner der Stadt. Für diese Leistungen ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen.
(5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 14 Sarg-Einzelgrabstätten
zuletzt geändert durch Satzung vom 04. 12. 2014 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 13. 12. 2014); In-Kraft-Treten: 01.01.2015
(1) An Sarg-Einzelgrabstätten und an Sarg-Rasengrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist einer Leiche ein Nutzungsrecht verliehen. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Verleihung wird der/dem Auftraggeber/in eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- Sarg-Einzelgrabfelder für Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind,
- Sarg-Einzelgrabfelder für Personen, die ab dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind,
(3) Die Sarg-Einzelgrabstätten haben folgende Maße:
- 150 x 90 cm (fertiges Grabbeet 120 x 60 cm) für Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind;
- 240 x 120 cm (fertiges Grabbeet 180 x 75 cm) für Personen, die ab dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind.
- Maße entsprechend Bestand
(4) In jeder Sarg-Einzelgrabstätte soll nur ein Sarg bestattet werden. Ausnahmsweise können in eine Einzelgrabstätte die Särge eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Särge von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet werden.
(5) Das Abräumen eines Sarg-Einzelgrabfeldes nach Ablauf der Ruhefrist wird sechs Monate vor der Abräumung durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Wahlgrabstätten
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.01.2021 (Ddf. Amtsblatt Nr. 9 vom 06.03.2021); In-Kraft-Treten: 27.02.2021
(1) An Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage wird mit der/dem Erwerber/in festgelegt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich
- bei Eintritt eines Bestattungsfalles,
- zur Vorsorge für die Dauer von mindestens 5 Jahren, sofern gleichzeitig ein Vertrag zur dauernden gärtnerischen Pflege abgeschlossen wird. Im Bestattungsfall muss das Nutzungsrecht auf insgesamt 30 Jahre erworben werden.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel auch mehrmals wieder erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu dem in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatz.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für die Dauer von mindestens fünf Jahren möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. Eine Wahlgrabstätte ist in der Regel 250 x 130 cm groß. Das fertige Grabbeet ist bei einstelligen Wahlgrabstätten in der Regel 250 x 100 cm groß. Bei jeder weiteren Wahlgrabstätte beträgt die Größe des Grabbeetes in der Regel 250 x 130 cm. In historischen Friedhofsteilen können die Abmessungen und die Abstandsräume zwischen den Gräbern abweichend sein.
In einem Einfachgrab kann ein Sarg bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist (§ 11) erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist nach-/wiedererworben wird.
In jeder Wahlgrabstelle können neben einem Sarg max. 4 Urnen bestattet werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist (§ 11) erreicht oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist nacherworben wird. In einem Tiefgrab kann einmalig ein weiterer Sarg bestattet werden. Einfachgräber können, wenn Lage und Bodenverhältnisse es gestatten, nachträglich mit Zustimmung des Friedhofsamtes in Tiefgräber umgewandelt werden. In ausgewählten Wahlgrabstätten kann das Friedhofsamt die Anlage von Urnengemeinschaftsgrabstätten genehmigen.
(3) Eine Wahlgrabstätte 1. Größe ist mindestens 300 cm lang und 130 cm breit; ihr Grabbeet ist 300 x 100 cm groß.
Wahlgrabstätten in Sonderlage bestehen aus mehreren Grabstellen in bevorzugter Lage oder mit einer besonders gestalteten Abpflanzung. Die Grablagen sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Die/Der Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsamt jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
(5) Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt erteilt, dass die/der Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Stadt das Eigentum und den Alleinbesitz am Grabmal und den sonstigen baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 auf Wunsch gegen Wertersatz auf die Stadt überträgt. Die/Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung und der Zustimmung des Friedhofsamtes als Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wurde keine Regelung getroffen, so kann das Nutzungsrecht durch die Person erworben werden, die die Beisetzung veranlasst und die Kosten übernimmt. Lehnt sie den Erwerb des Nutzungsrechts ab, so sind nachstehende Personen in der aufgeführten Rangfolge berechtigt, ihren Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern,
- volljährige Enkelkinder und
- die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so ist die älteste Person vorrangig eintrittsberechtigt. Die Klärung der Eintrittsberechtigung obliegt den Hinterbliebenen. Die Friedhofsverwaltung erteilt das Nutzungsrecht dem jeweiligen Antragsteller. Mit dem Eintritt in das Nutzungsrecht entfällt jedes andere Eintrittsrecht.
Ansprüche gegen die Stadt wegen der Zuordnung des Grabnutzungsrechts sind ausgeschlossen.
(6) Erklärungen nach Abs. 5 bedürfen der Schriftform und sind von bzw. gegenüber dem Friedhofsamt abzugeben. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(7) Jede/Jeder Nutzungsberechtigte hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine nicht auf ihren/seinen Namen lautende Urkunde auf sie/ihn umgeschrieben wird.
(8) Die/Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über andere Bestattungen zu entscheiden und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist untersagt.
(10) Parkwahlgrabstätten für die Erdbeisetzung werden als gepflegte ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften geführt. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen und kann verlängert werden. Die Grabstätten sind nicht individuell abgegrenzt. Die Pflege und Unterhaltung der gesamten Flächen obliegt abweichend von § 15 Abs. 8 allein der Friedhofsverwaltung. Jede Grabstätte wird von der Verwaltung mit einem runden Stahlring für die individuelle Gestaltung ausgestattet. Die Ablage von Blumenschmuck und anderer Trau-erbeigaben kann im Sinne von § 31 Abs. 7 innerhalb dieses Ringes erfolgen. Die endgültige Bepflanzung erfolgt ca. 6 Monate nach der Beisetzung. Der/die Nutzungsberechtigte soll nach Vorgabe des Friedhofsamtes eine Grabstele aus Lavabasalt aufstellen. Abweichend zu § 15 Abs. 2 ist die Umwandlung von einzelnen Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabstätten nicht möglich.
§ 16 Urnengrabstätten
zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 16.12.2023 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2023); In-Kraft-Treten: 01.01.2024
(1) Urnen dürfen bestattet werden in
- Urnen-Einzelgrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- anonymen Urnengrabstätten,
- Urnen-Rasengrabstätten,
- Urnen-Wahlgrabstätten,
- Baumgrabstätten (Wahlgrabstätten),
- Grabkammern in Kolumbarien (Wahlgrabstätten),
- Parkwahlgrabstätten,
- Urnenstelen im Urnenstelenhain (Wahlgrabstätten),
- Dauerehrengrabstätten und
- Zeitehrengrabstätten.
(2) An Urnen-Einzelgrabstätten und an Urnen- Rasengrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der Asche ein Nutzungsrecht verliehen. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Verleihung wird der/dem Auftraggeber/in eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) An Urnen-Wahlgrabstätten für 5 Urnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. An Urnen-Wahlgrabstätten für 3 Urnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Ihre Lage wird mit der/dem Erwerber/in festgelegt.
(4) Die Maße der Urnengrabstätten und der fertigen Grabbeete betragen:
- bei Urnen-Einzelgrabstätten 60 x 60 cm,
- bei Urnen-Wahlgrabstätten für 5 Urnen 100 x 100 cm,
- bei Urnen-Wahlgrabstätten in Sonderlage 125 x 125 cm,
- bei Urnen-Wahlgrabstätten für drei Urnen 80 x 80 cm.
(5) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden, wenn die anonyme Bestattung dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur dem Friedhofsamt zu. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(6) Zur Beisetzung von Urnen unter Bäumen sind Baumfelder eingerichtet. An Baumgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht kann für einzelne oder mehrere Stellen erworben werden. Der Name der/des Verstorbenen kann an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage angebracht werden. An dem betreffenden Baum darf kein entsprechender Hinweis erfolgen. Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch das Gartenamt ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(7) An Grabkammern für 2 Urnen in Kolumbarien wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage wird mit der/dem Erwerber/in festgelegt. Die Kammerinnenmaße im Kolumbarium auf dem Friedhof in Itter betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Die Kammerinnenmaße im Kolumbarium auf dem Friedhof in Heerdt betragen 46 x 43 x 46 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden können.
Eine Beschriftung der Grabkammern ist vor der Ausführung bei der jeweiligen Friedhofsleitung zu beantragen. Hierbei sind die in § 24 Abs. 10 genannten Vorgaben zu beachten. Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rahmen einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch die Friedhofsverwaltung in einem speziell dafür bereitgestellten Feld beigesetzt. Gleiches gilt für verbliebene Aschen innerhalb einer Grabkammer nach Ablauf der Nutzungszeit.
(8) In Urnenstelen können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage der Urnenstele wird mit der/dem Erwerber/in festgelegt. Form und Maße der Urnen müssen so beschaffen sein, dass drei Urnen zur selben Zeit in der Urnenstele beigesetzt werden können. Der Durchmesser der Überurnen darf maximal 19 cm, die Höhe maximal 27 cm betragen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen dieser Bestattungsform sind - entgegen der allgemeinen Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 - ausschließlich Überurnen aus nicht verrottbarem Stahl mit flachem Deckel zu verwenden.
Eine Beisetzung ist nur nach vorheriger Beschriftung des die Urnenstele verschließenden Kopfteils möglich. Das dafür notwendige Abnehmen, Aufsetzen sowie die Gravur selbst sind von der/dem Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten und Veranlassung in enger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung bei einem geeigneten Steinmetzbetrieb zu beauftragen. Hierbei sind die in § 24 Abs. 11 genannten Vorgaben zu beachten. Eine Gravur zu einem späteren Zeitpunkt oder das vollständige Entfallen einer solchen sind ausgeschlossen. Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rahmen einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch die Friedhofsverwaltung in einem speziell dafür bereitgestellten Feld beigesetzt. Gleiches gilt für verbliebene Aschen innerhalb einer Urnenstele nach Ablauf der Nutzungszeit.
(9) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend für Urnengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten.
§ 17 Beisetzung von Aschen ohne Urne durch Verstreuen
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Zur Beisetzung von Aschen im Wurzelbereich von Gräsern ist ein Aschestreufeld auf dem Stoffeler Friedhof eingerichtet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben.
(2) Das Verstreuen der Totenasche auf dem Aschestreufeld des Friedhofs Stoffeln wird nur dann zugelassen, wenn dies vom Verstorbenen schriftlich bestimmt und die Verfügung des Verstorbenen dem Friedhofsamt vorgelegt wird.
§ 18 Beisetzung von Aschen ohne Urne durch Vergraben
(1) Zur Beisetzung von Aschen im Wurzelbereich der Bäume durch Vergraben ist ein Waldfeld auf dem Gerresheimer Waldfriedhof eingerichtet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben.
(2) Das Vergraben der Asche auf dem Waldfeld wird nur dann zugelassen, wenn dies von Todes wegen verfügt und dem Friedhofsamt nachgewiesen wird. Als Verfügung von Todes wegen werden nur die unter § 17 Abs. 2 genannten Nachweise anerkannt.
§ 19 Beisetzung von Aschen auf See
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
§ 19 Beisetzung von Aschen auf See Zur Beisetzung auf See bedarf es keiner Genehmigung. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 (schriftlicher Nachweis über den Beisetzungsort und -tag ist vorzulegen) der Friedhofssatzung gelten auch für Beisetzungen auf See.
§ 20 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Aberkennung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Düsseldorf.
(2) Dauerehrengrabstätten können Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, durch Ratsbeschluss zuerkannt werden. Eine Dauerehrengrabstätte ist eine zweistellige Wahlgrabstätte, die zu Lasten der Stadt mit Grabmal vergeben, angelegt und gepflegt wird. In der zweiten Grabstelle kann ein/e Angehörige/r bestattet werden. Dauerehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht; bei seiner Entwidmung entscheidet der Rat, ob die Grabstätten verlegt werden sollen. Die Größe bestehender Ehrengrabstätten bleibt unberührt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Dauerehrengrabstätten auf Friedhöfen außerhalb Düsseldorfs.
(4) Zeitehrengrabstätten können Personen, die für die Stadt besondere Bedeutung erlangt haben, durch Beschluss des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen zuerkannt werden. Eine Zeitehrengrabstätte besteht aus einer einstelligen Wahlgrabstätte, die zu Lasten der Stadt für die Dauer der Ruhefrist vergeben, angelegt und gepflegt wird.
Verzichten die Angehörigen auf die Zuweisung der Zeitehrengrabstätte und nehmen sie eine vorhandene Grabstätte in Anspruch, so übernimmt die Stadt die Anlegung und für die Zeit der Ruhefrist die Ausschmückung des Grabes. In der Zeitehrengrabstätte kann nach den allgemeinen Bestimmungen ein/e Angehörige/r bestattet werden, in einem Sarg - wenn die Lage und Bodenverhältnisse die Herrichtung eines Tiefgrabes gestatten - oder in einer Urne. Die Bestattung der/des Angehörigen ist gebührenpflichtig; die Wiederherrichtung der Grabstätte ist gebührenpflichtig. Nach Ablauf der Ruhefrist können die Angehörigen in der Reihenfolge des § 15 Abs. 5 das Nutzungsrecht erwerben. Wird auf den Erwerb verzichtet, kann das Friedhofsamt über die Grabstätte verfügen. Die Größe bestehender Ehrengrabstätten bleibt unberührt.
V. Gestaltung der Grabstätte
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Näheres regelt Abschnitt VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten.
§ 22 Wahlmöglichkeit
Es kann eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften dienen der Erhaltung historischer Friedhofsstrukturen und der Friedhofskultur.
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 23 Allgemeines
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet und gehalten werden. Das Grabmal kann durch eine Zusatzplatte aus gleichem Material ergänzt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Das Recht hierzu steht nur der/dem Nutzungsberechtigten zu.
(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen, Bronze, Kupfer, Holz oder Beton bestehen. Des Weiteren müssen Grabmäler den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW in der gültigen Fassung entsprechen. Sie müssen von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt sein.
(3) Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen.
(4) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Grabmale müssen standsicher sein, das ist bei stehenden Grabmalen aus Stein in der Regel gewährleistet, wenn sie die in § 24 ausgewiesenen Stärken aufweisen. Die Mindeststärken erhöhen sich um etwa 3 cm, wenn die Grabmale auf einem Sockel stehen.
(5) Auf der linken Schmalseite der Grabmale ist in einer Zeilenhöhe von 15 mm die Grabnummer einzuhauen; in gleicher Weise ist auf der rechten Schmalseite der Firmenname einzumeißeln. Aufkleber oder Schilder mit weiteren Firmenangaben sind nicht erlaubt.
(6) Einfassungen bei Sarg-Einzelgrabstätten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht erlaubt. Einfassungen mit Platten für Wahlgrabstätten auf neu angelegten Grabfeldern lässt einmalig die Friedhofsverwaltung verlegen. Alle weiteren Verlegungen oder Anhebungen der Einfassungsplatten hat die/der Nutzungsberechtigte zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Dabei werden jeweils die links von der Grabstelle befindlichen Trennplatten dem Grab zugeordnet.
Die Einfassung neu anzulegender Wahlgrabstätten auf Feldern ohne Trennplatten soll 10 cm stark sein und 5 cm über dem gewachsenen Boden verlegt werden.
Für die Einfassung der Urnen-Wahlgrabstätten ist Naturstein von mindestens 3 cm Stärke bündig mit dem gewachsenen Boden zu verlegen
Für die Einfassung von Sarg-Einzelgrabstätten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ist Naturstein von 6 cm Stärke und 15 cm Höhe zu verwenden. Die Einfassung ist ohne Fundamente zu verlegen und wird Bestandteil der Grabfläche nach § 14 Abs. 3 Nr. 2. Der aus dem Boden hervorstehende Teil hat eine Höhe von maximal 8 cm. Andere Materialien und Werkstoffe sind nicht zulässig. Für das Verlegen der Einfassung ist eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung notwendig. Diese ist in der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs zu beantragen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung. Mit Zahlung der Gebühr sind die Abräumkosten und Entsorgung der Einfassung nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Der Inhaber der Grabnummernkarte ist für die gesamte Laufzeit der Grabstätte für den ordnungsgemäßen Zustand der Einfassung verantwortlich. Nicht ordnungsgemäß verlegte Einfassungen oder Einfassungen, die während der Laufzeit des Grabes eine Unfallgefahr darstellen, werden nach einmaliger Aufforderung zur Schadensregulierung durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Einfassung der Urnen-Einzelgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung vor Belegung der Grabstätten erstellt. Einfassungen aus Naturstein müssen den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW in der gültigen Fassung entsprechen.
(7) Ganzabdeckungen sind auf Sarggrabstätten nicht zulässig.
§ 24 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
zuletzt geändert durch Satzung vom 07.04.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 05.05.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 17/18 vom 07.05.2022); In-Kraft-Treten: 08.04.2022
(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Gestaltung der Grabbeete regelt § 32.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer grellweißem Material, Laasamarmor, reinweißem Carraramarmor u. ä.), Holz (nur handwerklich bearbeitete Stelen), Bronze, Kupfer und Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmäler aus Naturstein müssen zudem den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW in der gültigen Fassung entsprechen.
(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt Folgendes:
- Jede handwerkliche Bearbeitung der Grabmale ist erlaubt. Alle Seiten müssen ästhetisch gestaltet sein.
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mit den Fundamenten unmittelbar verbunden sein.
- Nicht zugelassen sind alle nicht in Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie z. B. Beton, Glas, Emaille, Kunststoff. Eingearbeitete Porträts dürfen die Abmessung von 7 x 10 cm nicht überschreiten.
(4) Die Grabmalpläne bestimmen,
- wo liegende Grabmale und wo Stelen zugelassen werden;
- welche Höchst- und Mindestabmessungen der Grabmale im Rahmen der Abs. 5 und 6 im einzelnen zulässig sind.
(5) Asymmetrische Formen und Aufteilungen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
(6) Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. auf Wahlgrabstätten:
1.1 stehende Grabmale im Hochformat
Höhe 100 bis 129 cm
Höchstbreite 60 cm
Mindeststärke 15 cm
1.2 stehende Grabmale im Breitformat bei mehrstelligen Grabstätten
Höhe 75 bis 100 cm
Höchstbreite 135 cm
Mindeststärke 18 cm
1.3 als Stele
Höhe 130 bis 180 cm
Höchstbreite 60 cm
Mindeststärke 18 cm
1.4 liegende Grabmale
1.4.1 bei einstelligen Grabstätten
Breite 50 bis 80 cm
Länge 70 bis 120 cm
Höhe mindestens 10 cm
Die Gesamtgrabsteinfläche von 1 qm darf nicht überschritten werden.
1.4.2 bei mehrstelligen Grabstätten darf,
wenn kein stehender Stein vorhanden ist,
ein bis 1 qm großer, liegender Stein je Stelle aufgebracht werden.
(7) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. auf Urnenwahlgrabstätten für drei Urnen:
1.1 stehende Grabmale
Höhe 55 bis 80 cm
Mindeststärke 15 cm,
1.2 liegende Grabmale
Mindestmaß 30 x 30 cm
10 cm Mindeststärke
2. auf Urnenwahlgrabstätten für fünf Urnen:
2.1 stehende Grabmale
Höhe 80 bis 120 cm
Mindeststärke 15 cm,
2.2 liegende Grabmale
Mindestmaß 40 x 40 cm
Mindeststärke 10 cm
(8) Für die Einfassung der Urnen-Wahlgrabstätten ist Naturstein vom 3 cm Stärke bündig mit dem gewachsenen Boden zu verlegen.
(9) Für Parkwahlgrabstätten sind Grabmale als Basaltlavasäule mit einer Oberfläche in bruchrau/ naturbelassen, ohne bearbeitete Oberflächen, mit folgenden Maßen des sichtbaren Steins zulässig: Durchmesser: 0,18 m – 0,30 m.
Höhe: 1,30 m – 1,80m ab Oberkante Fundament, wobei die Oberkante das Erdniveau darstellt.
Die Aufstellungs- und Fundamentfläche für die Stelen ist möglich im Bereich von 250 cm (Vorderseite Stelen) bis 300 cm (Hinterseite Stelen).
Maximal zwei Stelen pro Grabstelle sind zulässig.
Für die Beschriftung der Stelen sind Namen und Daten des/ der Verstorbenen sowie persönliche Texte zulässig. Schriften müssen zur Vorderseite ausgerichtet, vertieft und handwerklich einwandfrei eingearbeitet und können nach Wunsch getönt werden.
Bei aufgesetzten Metallschriften ist der Abschluss bündig mit der Stelenaußenkante auszuführen.
Ornamentik, photographische Darstellungen oder Figurationen sind nicht zugelassen.
Montagearbeiten und Nachbeschriftungen müssen vor Ort unter besonderer Rücksichtnahme auf die Bepflanzung der Flächen ausgeführt werden.
Für das Aufstellen der Stelen gilt das Zustimmungserfordernis nach § 26.
(10) An den Grabkammern des Kolumbariums auf dem Friedhof in Itter kann nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen auf der dafür vorgesehenen Platte vor der jeweiligen Grabkammer angebracht werden.
Eine Beschriftung der Grabkammern des Kolumbariums auf dem Friedhof in Heerdt ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Platten erlaubt. Zulässig sind der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen sowie Sinnsprüche und oberflächig eingearbeitete Ornamente. Diese sind vertieft und handwerklich einwandfrei einzuarbeiten und können auf Wunsch in anthrazit- oder ockerfarben getönt werden. Für das Beschriften der Platte der Grabkammer ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich und der Friedhofsleitung vorab ein Entwurf im Maßstab 1:1 vorzulegen. Aufgesetzte oder eingelassene Metallschriften sowie Schilder sind nicht zulässig.
(11) Die Beschriftung der Urnenstelen ist ausschließlich nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung auf dem Kopfteil vorzunehmen. Zulässig sind der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen sowie Sinnsprüche. Schriften dürfen nur vertieft und handwerklich einwandfrei eingearbeitet werden und sind in der Farbe lichtgrau zu tönen. Für das Beschriften des Kopfteils ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich und der Friedhofsleitung vorab ein Entwurf im Maßstab 1:1 vorzulegen.
Aufgesetzte oder eingelassene Metallschriften, Ornamentik, Symbolik, photographische Darstellungen oder Figurationen sind nicht zugelassen. Bei Datumsangaben ist ein Stern bzw. ein Kreuz zugelassen. Pro bestatteter Person ist eine Seite zu beschriften.
§ 25 Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Maße für Grabmale auf Wahlgrabstätten sollen sich an den in § 24 genannten Maßen orientieren.
Bei Einzelgrabstätten sind folgende Maße zu lässig:
1. auf Sarg-Einzelgrabstätten für Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind:
1.1 stehende Grabmale Höhe 60 cm Höchstbreite 40 cm Mindeststärke 10 cm
1.2 liegende Grabmale Höchstbreite 35 cm Höchstlänge 40 cm Mindeststärke 4 cm
2. auf Sarg-Einzelgrabstätten für Personen, die ab dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind:
2.1 stehende Grabmale
Höhe 60 bis 100 cm
Höchstbreite 45 cm
Mindeststärke 12 cm
2.2 liegende Grabmale
Höchstbreite 50 cm
Höchstlänge 70 cm
Mindeststärke 5 cm
3. auf Urnen-Einzelgrabstätten:
3.1 stehende Grabmale
Höhe 40 bis 70 cm
Mindeststärke 15 cm
3.2 liegende Grabmale
Mindestmaß 30 x 30 cm
Mindeststärke 10 cm
§ 26 Zustimmungserfordernis
(1) Zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsamtes zu beantragen. Antragsberechtigt ist die/der Nutzungsberechtigte. Sie/Er muss ihr/sein Eigentum an dem aufzustellenden Grabmal und sein Nutzungsrecht nachweisen. Der/die Nutzungsberechtigte kann den ausführenden Steinmetz mit der Antragstellung beauftragen.
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, müssen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole, Darstellungen ihrer Form und Anordnung im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung sowie der Textinhalt vorgelegt werden.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
§ 27 Anlieferung
Die Anlieferung von Grabmalen auf den Friedhöfen kann nur während der dortigen Dienstzeiten erfolgen.
Die Abnahme des Grabmals erfolgt durch die/den Kundenmeister/in oder durch die/den Vertreter/in des jeweiligen Friedhofs.
Es sind vor dem Aufstellen folgende Papiere vorzuleg
- der genehmigte Entwurf,
- die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie
- das aufzustellende Grabmal.
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt das Friedhofsamt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Auf die jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes wird verwiesen.
§ 29 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die/Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Friedhofsamt auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsamtes nicht binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist beseitigt, ist das Friedhofsamt dazu auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten berechtigt. Es kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die wegen ihrer künstlerischen oder historischen Bedeutung erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Das Friedhofsamt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 30 Entfernung
(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten (§ 34) sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist das Friedhofsamt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Bei Wahlgrabstätten geschieht dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten. Für den Fall der Abräumung durch das Friedhofsamt überträgt die/der letzte Nutzungsberechtigte das Eigentum und den Alleinbesitz an den abgeräumten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf die Stadt. Ansprüche gegen die Stadt bestehen in diesem Fall nicht.
(3) Das Friedhofsamt ist berechtigt ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt die/der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen 3 Monaten nach der Benachrichtigung abholen, gelten Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 31 Allgemeines
zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 16.12.2023 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2023); In-Kraft-Treten: 01.01.2024
(1) Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 21 gärtnerisch hergerichtet und instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Bei eingefassten Grabstätten muss die Erdoberfläche mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei nichteingefassten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher als die sie umgebende Erdoberfläche sein.
(4) Die Grabbeete sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, großwüchsige Sträucher und Abdeckungen aus mineralischen Stoffen sind nicht zugelassen.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 8 bleibt unberührt.
(6)Die/Der Nutzungsberechtigte kann das Grabbeet selbst anlegen und pflegen oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerei damit beauftragen.
(7) Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einer/einem von ihr Beauftragten. Jedes weitere Grabzubehör darf nur auf von der Friedhofsverwaltung gesondert ausgewiesenen Flächen aufgestellt werden.
(8) Einzelgrabstätten sind binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(9) Das Friedhofsamt kann nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte selbst abräumen oder verlangen, dass die/der Nutzungsberechtigte sie abräumt.
(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich dem Friedhofsamt oder einer/einem von ihm Beauftragten.
§ 32 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 16.12.2023 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2023); In-Kraft-Treten: 01.01.2024
(1) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
Die nicht durch das Grabmal beanspruchte Grabbeetfläche ist zu bepflanzen. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass die anliegenden Gräber auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Als Grabzubehör sind unzulässig
- Grablaternen über 30 cm Höhe und 30 cm Weite einschließlich Sockel,
- Bänke,
- Platten, außer einer rechtwinkligen Natursteinplatte von 30 x 30 x 5 cm je Grabstelle,
- und Einfassungen,
- § 23 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Fest mit dem Grab verbundene Blumenschalen und Vasen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsamtes. Für sie gelten die Bestimmungen des § 28.
(4) Rasengräber, anonymes Urnenfeld, Aschestreuwiese, Waldfeld und Baumfelder sowie Parkwahlgrabstätten, Urnenstelen und Kolumbarien unterliegen den besonderen Vorschriften des § 31 Abs. 7.
§ 33 Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 34 Vernachlässigung von Grabstellen
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird die / der Nutzungsberechtigte oder Inhaber/in der Grabnummernkarte schriftlich aufgefordert, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung kann das Friedhofsamt die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen, mit Rasen einsäen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten pflegen.
(2)Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und die/ der Nutzungsberechtigte oder der/ die Inhaber/in der Grabnummernkarte nicht bekannt oder ihr / sein Wohnsitz unbekannt und auch über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, so ergeht die Aufforderung durch eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung und durch ein für sechs Monate auf dem Grab aufgestelltes Hinweisschild. Kommt die / der Nutzungsberechtigte oder die/der Inhaber/in der Grabnummernkarte ihrer/seiner Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nicht nach, wird die Grabstätte zu ihren/seinen Lasten abgeräumt, eingeebnet, eingesät und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes auf ihre/seine Kosten gepflegt.
(3) Nach Einebnung einer Wahlgrabstätte ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht mehr möglich. Ferner ist die Übertragung des Nutzungsrechts ausgeschlossen. Eine weitere Beisetzung in der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht nicht überschreitet.
(4) In der allgemeinen öffentlichen Bekanntmachung und in den schriftlichen Aufforderungen an die / den Nutzungsberechtigte/n ist auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 hinzuweisen.
VIII. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung
§ 35 Leicheneinlieferung
zuletzt geändert durch Satzung vom 12.01.2009, (Ddf. Amtsblatt Nr. 4 vom 24. 01.2009); In-Kraft-Treten: 24.01.2009
(1) Leichen werden nur angenommen, wenn der Einlieferer sie und sich selbst zweifelsfrei ausweist. Am Fußende des Sarges ist der amtliche Überführungsschein zu befestigen, aus dem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich ersichtlich sein müssen.
(2) Leichen sollen ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Es gelten die Regelungen des § 40 Abs. 5-7.
(3) In das Leicheneinlieferungsbuch wird jede Einlieferung mit folgenden Angaben vermerkt:
- Vor- und Zuname des Verstorbenen,
- Name (Firma) des Einlieferers,
- Tag der Einlieferung,
- ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden.
Der Beauftragte des Betriebsleiters und der Einlieferer haben die Richtigkeit dieser Angaben im Leicheneinlieferungsbuch durch Unterschrift zu bescheinigen.
(4) Leichen werden in die Leichenhalle aufgenommen. Leichen mit Wertgegenständen werden in besondere Obhut genommen. Spätestens 30 Minuten vor der Trauerfeier werden die Särge geschlossen. Ist im Totenschein kein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder kein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt und lässt der Betrieb es zu, kann den Angehörigen bis zu diesem Zeitpunkt gestattet werden, die Leiche zu sehen. Eine Kopie der Seite 1 des Totenscheines ist hierfür dem Friedhofsamt vorzulegen.
(5) Das Aus- und Ankleiden der Verstorbenen für die zweite Leichenschau in den Räumen des Krematoriums obliegt dem einliefernden Bestatter.
(6) Aus technischen Gründen darf das Gewicht des / der Verstorbenen 160 kg nicht übersteigen.
§ 36 Einäscherung
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt das Friedhofsamt. Die Einäscherung soll grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen erfolgen.
(2) Die Einäscherung darf erst vorgenommen werden, wenn die amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(3) Die Einäscherung ist würdig zu gestalten und muss der Achtung vor dem Verstorbenen entsprechen.
(4) Leichen werden in den Särgen eingeäschert, in denen sie eingeliefert worden sind. Ist die Leiche aus zwingendem Grund in einem Sarg eingeliefert worden, der sich für die Einäscherung nicht eignet, so muss die Leiche in einen vorschriftsmäßigen Sarg umgebettet werden. Der nicht für die Verbrennung geeignete Sarg ist durch das anliefernde Beerdigungsinstitut zu entsorgen.
(5) Die Leiche eines totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindes und seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter können zusammen eingeäschert werden.
(6) Vor der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen wird an dem Sarg eine unzerstörbare Erkennungsmarke angebracht, auf welcher die Nummer der Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sind.
(7) Eingriffe zur Beschleunigung der Einäscherung sind nicht gestattet.
(8) Bei der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen wird zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen Beauftragten die Anwesenheit gestattet. Die Beobachtung der Einäscherung ist nur Dienstkräften der Feuerbestattungsanlage gestattet.
§ 37 Behandlung der Aschen
(1) Nach der Einäscherung wird die Asche dem Einäscherungsofen entnommen und die Einäscherungskammer sorgfältig gereinigt. Ist die Asche abgekühlt, wird sie von Metallteilen befreit und mit der Erkennungsmarke in einem Behälter gesammelt, verschlossen und versiegelt. Der Deckel des Behälters besteht aus dauerhaftem Metall. Er trägt in geprägter Schrift folgende Angaben:
- die mit dem Einäscherungsverzeichnis und der Erkennungsmarke in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,
- Zu- und Vorname des Verstorbenen,
- Geburtstag,
- Todestag,
- Einäscherungstag und -ort.
(2) Der Behälter hat den vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Normen-Formblatt DIN 3198 "Aschenkapseln für Urnen" in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen. Ist die Beisetzung an einer Baumgrabstätte vorgesehen, muss die Asche in eine Urne aus biologisch abbaubarem Material eingefüllt werden.
§ 38 Bestattungsbuch
(1) Die Einäscherungen sind in einem Bestattungsbuch einzutragen. Folgende Daten sind festzuhalten:
- Tag der Einäscherung,
- Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat,
- Angaben zum Verbleib der Urne: -Ort und Zeitpunkt der Beisetzung
§ 39 Beisetzung der Aschen
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Aschen werden bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort vorübergehend aufbewahrt. Sie werden -falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde- sechs Wochen nach der Einäscherung auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt.
(2) Die Aushändigung der Urne nach § 38 Abs. 1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie wird nur an den/der Bestattungspflichtigen oder das beauftragte Beerdigungsinstitut für den Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. Der/die Bestattungspflichtige oder das beauftragte Beerdigungsunternehmen haben einen schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag und -ort vorzulegen.
(3) Der/die Bestattungspflichtige oder das beauftragte Beerdigungsunternehmen haben einen schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag und -ort vorzulegen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Wochen nach der Aushändigung der Asche dem Friedhofsamt vorzulegen.
IX. Aufbahrungen, Leichenüberführungen und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsamtes betreten werden.
(2) Wenn keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen.
(3) Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, muss der Sarg in einem abgesonderten Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und der Besuch des/der Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
(4) Das Friedhofsamt kann die Benutzung der Kühlzelle verlangen.
(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof grundsätzlich zu entfernen.
(6) Das Personal des Bestattungsunternehmens hat das Friedhofsamt auf Wertgegenstände an der Leiche hinzuweisen. Diese Wertgegenstände werden im Leichenhallenregister aufgeführt, das vom Personal des Bestattungsunternehmens und der/dem Beauftragten des Friedhofsamtes zu unterzeichnen ist.
Der Sarg wird unter Verschluss genommen. In Ausnahmefällen können die Wertgegenstände von dem Friedhofsamt auf schriftliche Weisung einer/eines Angehörigen gegen Quittung an die/den beauftragte/n Bestafter/in herausgegeben werden.
(7) Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 41 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können im Feierraum, am Grab oder an einer anderen von dem Friedhofsamt zugelassenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Der Leichnam muss sich in einem verschlossenen Sarg befinden.
(2) Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres/seines Todes an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder der Sarg nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.
(3) Die Trauerfeiern sollen im Feierraum und am Grab insgesamt nicht länger als 40 Minuten dauern; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes.
(4) Gewerbsmäßige Musik- und Gesangsdarbietungen und Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Orgeln in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von Musikerinnen/Musikern gespielt werden, die hierzu vom Friedhofsamt zugelassen sind.
(5) Das Friedhofsamt stellt die Grunddekoration in den Aufbahrungsräumen und Feierräumen. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsamt abzustimmen.
§ 42 Gedenkfeiern
Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Friedhofsamt zu beantragen.
§ 43 Ausnahmen
zuletzt geändert durch Satzung vom 12.01.2009, (Ddf. Amtsblatt Nr. 4 vom 24. 01.2009); In-Kraft-Treten: 24.01.2009
Das Friedhofsamt kann von den Vorschriften der Satzung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern diese mit dem Zweck des Friedhofs als Stätte der pietätvollen Totenbestattung und der Art seiner Gestaltung vereinbar sind.
X. Schlußvorschriften
§ 44 Alte Rechte
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Bei vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechten von bestimmter Dauer richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Alte Rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sind am 31. Dezember 1990 erloschen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 45 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten für Grabstätten und Grabzubehör. Sie ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden könnten. Im Übrigen haftet die Stadt Düsseldorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 46 Gebühren
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 27/28 vom 11.07.2015); In-Kraft-Treten: 11.07.2015
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der Feuerbestattungsanlage sind Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(2) Im Einzelfall kann das Friedhofsamt die Entrichtung der Gebühren vor der Beisetzung verlangen.
(3) Gebühren für eine Umbettung sind im Voraus zu entrichten.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des § 6 Abs. 2 werden gem. § 15 Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) vom 04.07.97 mit einem Bußgeld von bis zu 3000,00 Euro geahndet.
(2) Ordungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die zum Transport überlassene Urne nicht auf einem Friedhof beisetzt, sofern hierfür keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 19 Abs. 2 BestG mit einer Geldbuße von bis zu 3000,00 Euro geahndet werden.
§ 48 Übergangsregelung
Bis zur Umsetzung der neuen Bestattungsformen Aschestreuwiese, Waldfeld und Baumbestattungen werden die Aschen auf Wunsch des Bestattungspflichtigen oder der/des zur Totensorge Berechtigten, die/der die Beisetzung in Auftrag gegeben hat, im städtischen Krematorium gebührenfrei aufbewahrt.
§ 49 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27. September 2001 und die Satzung für die Feuerbestattungsanlage vom 02. September 1980 außer Kraft.