Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 24. November 2003

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 06.12.2003
Redaktioneller Stand: Dezember 2003

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 20.11.2003 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 12 Abs. 6 der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


§ 2 Gebührenschuldnerin und -schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

  1. Wer die Benutzung des Friedhofes oder/und seiner Einrichtungen veranlasst oder/und zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

(2) Gebührenschuldner ist der/die Auftraggeberin oder die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 8 Abs. 1 des Landesbestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen(BestG NRW).

(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.


§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden grundsätzlich mit Zugang des Gebührenbescheides fällig; bei der Gebührenerhebung nach lfd. Nrn. 5.1 und 5.2 des Gebührentarifes jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht entzogen oder zurückgegeben wird.


§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder/und der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Bearbeitung des Antrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen, höchstens die volle Gebühr.


§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.