Allgemeinverfügung über die Einstweilige Sicherstellung zur Sicherung des Naturschutzgebietes Elbsee

vom 09. August 2010

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 32 / 33 vom 14.08.2010
Redaktioneller Stand: August 2010

Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 42 e Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I.
Das nachfolgend unter II. näher bezeichnete Gebiet um den nördlichen Elbsee wird zum Zwecke der späteren Festsetzung im Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf als Naturschutzgebiet (NSG) einstweilig sichergestellt.

II.
Räumlicher Geltungsbereich

Bei dem ca. 80 ha großen Gebiet handelt es sich um den nördlichen Teil einer ehemaligen Abgrabung und seiner Ufer. Der heute Elbsee genannte See liegt südlich der BAB A 46, westlich der Abfahrt Hilden/Unterbach und östlich der Bahnstrecke Düsseldorf - Hilden. Der westliche Seeteil gehört gemäß des Landschaftsplanes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10. November 1997 zum bestehenden NSG 201006 "Dreiecksweiher", der übrige Elbsee gehört demnach zum Landschaftsschutzgebiet 202020 "Unterbacher See, Elbsee, Menzelsee".
Von der Sicherstellung werden folgende Grundstücke berührt:
Gemarkung Unterbach, Flur 1 Flurstück 174, Flur 5 Flurstücke 244, 245, 247, Flur 6 Flurstücke 19, 25, 132, 133, 135, 143
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Karte dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

III.
Verbote

Zur Sicherung des Gebietes ist zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Verboten aufgrund des Landschaftsplanes für das Landschaftsschutzgebiet 202020 "Unterbacher See, Elbsee, Menzelsee" für den einstweilig sichergestellten Bereich Folgendes verboten:

  1. Das Betreten der Flächen abseits der Wege,
  2. Das Betreten der Inseln,
  3. Das Baden und Schwimmen,
  4. Das Tauchen soweit es nicht von der Unteren Landschaftsbehörde zugelassen ist,
  5. Das zu Wasser lassen von Booten, von Surfbrettern und sonstigen Schwimmhilfen sowie das Befahren des Sees mit Ausnahme des von der unteren Landschaftsbehörde zugelassenen Vereinssports im zeitlich und räumlich zugelassenen Rahmen,
  6. Das Angeln mit Ausnahme der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei,
  7. Das Grillen,
  8. Das Mitführen von unangeleinten Hunden,
  9. Das Betreiben von Modellbooten oder -fluggeräten
    und
  10. Ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbarem Ausmaß Lärm zu erregen.

IV.
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. § 69 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und können gem. § 69 Abs. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

V.
Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

VI.
Bekanntgabe

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.

Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird.
Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe bei dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf, Zimmer 128, Montags bis Donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 15.30 Uhr und Freitags zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

(Die Begründung kann auch  hier eingesehen werden.)

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftstelle zu erheben.

Düsseldorf, den 09. August 2010 In Vertretung Helga Stulgies Beigeordnete für Umweltschutz und öffentliche Einrichtungen